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Informationen zum Dokument  BGer 6B_58/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_58/2019 vom 14.03.2019
 
 
6B_58/2019
 
 
Urteil vom 14. März 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung der Verkehrsregeln; Kostenvorschuss, Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. November 2018 (SU180028-O/U/cs).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2019 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 13. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses die gesetzliche Nachfrist bis zum 8. März 2019 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die beiden mittels Gerichtsurkunde versandten Verfügungen wurden zugestellt. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. März 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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