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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1176/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1176/2018 vom 15.03.2019
 
 
6B_1176/2018
 
 
Urteil vom 15. März 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung des Strafverfahrens (fahrlässige Körperverletzung), Kostenvorschuss, Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. September 2018 (SW.2018.62).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom vom 19. November 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. September 2018. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Am 21. November 2018 wurden ihm die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf BGE 125 IV 161 erläutert und er im Hinblick auf die Prüfung des Gesuchs aufgefordert, Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen bis zum 5. Dezember 2018 einzureichen. Die Frist wurde letztmals bis 3. Januar 2019 erstreckt. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Festsetzung des Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gilt damit als zurückgezogen.
 
2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2019 die nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 28. Februar 2019 angesetzt.
 
3. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) setzt zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist; läuft diese unbenutzt ab, so setzt er der Partei eine Nachfrist; wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).
 
Gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG ist die Frist für die Zahlung des Vorschusses gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Beweislast für rechtzeitige Zahlung obliegt der zur Vorschussleistung verpflichteten Partei.
 
4. Diesen Vorgaben entsprechend wurde der Beschwerdeführer schon in der Kostenvorschussverfügung vom 8. Januar 2019 und sodann in der Nachfristverfügung vom 23. Januar 2019 dahin gehend belehrt, dass der Betrag innert der Frist (28. Februar 2019) in bar zu bezahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder - bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank - einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten sei. Die Verfügung vom 23. Januar 2019 enthielt die zusätzliche Information, dass bei Erteilung eines Zahlungsauftrags innerhalb von zehn Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen sei, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist; unterbleibe die Einreichung der Bestätigung, ohne dass der Vorschuss innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben werde, so trete das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein.
 
Der Betrag von Fr. 3'000.-- wurde dem Konto der Bundesgerichtskasse erst am 6. März 2019, nach Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist für die Vorschussleistung vom 28. Februar 2019, gutgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, bis spätestens am 11. März 2019 (innert zehn Tagen seit Ablauf der Nachfrist i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eine Bestätigung über eine allenfalls früher erfolgte Belastung seines Kontos bzw. des Kontos des für ihn Handelnden oder sonst wie für frühere Zahlungshandlungen einzureichen. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, woraus sich in anderer Weise die offensichtliche Rechtzeitigkeit der Zahlung ergeben würde; vielmehr ist darauf zu schliessen, dass die Überweisung aus dem Konto des Beschwerdeführers bzw. eine entsprechende Verrechnung erst am 6. März 2019 erfolgte. Der Beschwerdeführer hat den ihm obliegenden Beweis der Einhaltung der Zahlungs-Nachfrist nicht erbracht.
 
5. Auf die Beschwerde ist wegen Säumnis bei der Vorschussleistung gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. März 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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