BGer 6B_625/2018 | |||
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BGer 6B_625/2018 vom 15.03.2019 |
6B_625/2018 |
Urteil vom 15. März 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthys Hausherr,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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5. E.________,
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6. F.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mehrfache qualifizierte Veruntreuung, Geldwäscherei; Willkür etc.; bedingter, eventualiter teilbedingter Strafvollzug; Prozessentschädigung, Kosten etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 24. April 2018
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(S 2017 5 / 6).
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Sachverhalt: | |
A. Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte X.________ am 30. Januar 2017 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es bestrafte ihn dafür mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Darüber hinaus ordnete das Strafgericht die Verwertung eines Grundstücks in H.________ und die Verrechnung des Erlöses mit den von X.________ zu tragenden Verfahrenskosten an. Gleichzeitig befand das Strafgericht über die geltend gemachten Zivilklagen, soweit es diese nicht auf den Zivilweg verwies. Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ erhoben Anschlussberufung.
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B. Das Obergericht des Kantons Zug erklärte X.________ am 24. April 2018 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Wie die erste Instanz ordnete es die Verwertung der Parzelle in H.________ an und befand über die geltend gemachten Zivilklagen, soweit es diese nicht auf den Zivilweg verwies.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der Geldwäscherei und (teilweise) der Urkundenfälschung freizusprechen. Das Grundstück in H.________ sei an I.________ zum Preis von Fr. 13'700.-- zu veräussern. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher, qualifizierter Veruntreuung zum Nachteil von A.________ auf einer unhaltbaren Beweiswürdigung beruhe. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 16. Januar 2006 und dem 7. September 2011 Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 1'993'732.10, welches er von Konten von A.________ abgehoben habe, zum Nutzen von sich selbst oder der von ihm beherrschten J.________ SA und K.________ Anstalt verwendet habe. Hierzu macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass A.________ 14 Bankbelege über einen Gesamtsumme von rund Fr. 1.6 Millionen mit dem Vermerk "Betrag erhalten" quittiert habe. Am 6. Oktober 2008 habe sie gegenüber der Bank L.________ von Bewegungen auf ihren Konten im Umfang von Fr. 4'314'000.-- für den Zeitraum von Mai 2007 bis zum 24. September 2008 Kenntnis genommen und diese ausdrücklich gutgeheissen. In einer öffentlich beurkundeten Erklärung vom 26. November 2009 habe A.________ bestätigt, dass der Beschwerdeführer sämtliche finanziellen Transaktionen gemäss ihren Instruktionen ausführe. Auch in einem Telefongespräch mit M.________ der Bank L.________ habe sie am 16. April 2007 die Bargeldbezüge gutgeheissen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss habe kommen können, dass die Aneignung heimlich und damit gegen den Willen von A.________ erfolgt sei. Die Vorinstanz ziehe gar nicht in Betracht, dass A.________ ihm bei der Aushändigung die Anweisung erteilt haben könnte, nach seinem Gutdünken über die Gelder zu befinden. Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass seine am 16. Juli 2015 in einem Zivilverfahren gemachte Aussage im Strafverfahren nicht verwertbar sei.
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1, zur Publikation bestimmt; BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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1.3. Die Vorinstanz erwägt, dass die Bargeldbezüge nach der Darstellung des Beschwerdeführers immer gleich abgelaufen seien. Er habe das von ihm abgehobene Geld A.________ nach Hause gebracht. Diese habe dort einen Safe gehabt. In der Folge habe sie oder er selbst das Geld in den Safe gelegt. Im Weiteren sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von A.________ entsprechend deren öffentlich beurkundeten Erklärung vom 9. Mai 2007 bis zu diesem Zeitpunkt keine Schenkungen erhalten hatte. Dies gelte nach den Aussagen des Beschwerdeführers auch für die Zeit nach dem 9. Mai 2007, habe er doch am 16. Juli 2015 gegenüber dem Kantonsgericht Zug erklärt, dass, mit Ausnahme einer Überweisung in der Höhe von Fr. 55'000.--, A.________ ihm keine weiteren Beträge habe schenken wollen. Vor diesem Hintergrund ziele das Hauptargument der Verteidigung, es sei zu berücksichtigen, dass A.________ alle Transaktionen des Beschuldigten genehmigt bzw. dass der Beschwerdeführer alle Bargelder stets gemäss ausdrücklicher Anweisung von A.________ verwendet habe, an der Sache vorbei. Denn der Beschwerdeführer habe nie behauptet, Bargeld von A.________ als Geschenk erhalten zu haben. Ferner sei zu betonen, dass er auch nie behauptet habe, Bargeld als Darlehen oder mit einer Anweisung erhalten zu haben, es in einer bestimmter Weise zu verwenden. Vielmehr trage der Beschuldigte zu seiner Entlastung einzig vor, alle abgehobenen Gelder der Berechtigten abgeliefert zu haben. Insoweit habe es gar nichts zu genehmigen gegeben (Urteil, S. 52 f.).
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Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, im kantonalen Verfahren nie behauptet zu haben, Bargeld als Geschenk oder mit einer Anweisung, es in einer bestimmten Weise zu verwenden, erhalten zu haben. Mit einer Argumentation, die auf der Annahme beruht, A.________ habe ihm die Gelder überlassen, mit der Anweisung, nach seinem Gutdünken darüber zu verfügen, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus ausdrücklich verneint hat, von A.________ Schenkungen erhalten zu haben, ist unerheblich. Entsprechend kann offenbleiben, ob seine diesbezügliche in einem Zivilverfahren gemachte Aussage im Strafverfahren verwertbar ist. Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Tatbestand der Urkundenfälschung sei hinsichtlich der J.________ SA nicht erfüllt. Obschon den Rechnungen der J.________ SA keine tatsächlichen Geschäftsvorgänge zugrunde liegen würden, sei einzig von Relevanz, dass A.________ damit nicht getäuscht und zu keinem rechtserheblichen Verhalten veranlasst worden sei. Auch seien keine Dritten getäuscht oder geschädigt worden. A.________ habe alle Bargeldbezüge und Transaktionen ausdrücklich genehmigt, weshalb eine Unrechtmässigkeit zu verneinen sei. Ausser ihm selbst sei bei der Liquidation der J.________ SA niemand zu Schaden gekommen (Beschwerde, S. 17 f.).
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2.2. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Der Täter muss alternativ entweder in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln; die Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 185 zu Art. 251 StGB). Dass niemand getäuscht oder geschädigt worden sein soll, ist mithin unerheblich. Eine unrechtmässige Vorteilsabsicht erblickt die Vorinstanz zutreffend darin, dass der Beschwerdeführer mit den falschen Rechnungen und Buchungen beabsichtigte, den Nachweis zu erbringen, dass er von A.________ kein Bargeld bezogen hatte, sondern dass die einbezahlten Gelder aus anderweitiger Geschäftstätigkeit herrührten und er somit seine Veruntreuungen habe vertuschen wollen (Urteil, S. 74 f.). Dass A.________ die Transaktionen genehmigt haben soll, hat die Vorinstanz willkürfrei verneint. Die Rüge ist unbegründet.
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3. Zum Vorwurf der Geldwäscherei erwägt die Vorinstanz, dass es sich bei einem Grundstück in N.________, welches der Beschwerdeführer zusammen mit U.________ gehalten habe, um ein Deliktssurrogat aus den Fr. 250'000.-- handle, die der Beschwerdeführer am 5. Juli 2007 vom Bankkonto von A.________ bezogen und veruntreut habe. Dasselbe gelte in Bezug auf den (anteilsmässigen) Erlös aus dem Verkauf dieser Liegenschaft in der Höhe von Fr. 112'754.18. Der Verkaufserlös stamme somit aus einem Verbrechen und daher aus einer Vortat im Sinne des Geldwäschereitatbestandes. Von diesen Fr. 112'754.18 habe der Beschwerdeführer am 6. März 2015 Fr. 85'000.-- an V.________ weitergeleitet, was als Geldwäschereihandlung zu qualifizieren sei (Urteil, S. 78 f.).
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Der Beschwerdeführer rügt, dass A.________ von diesem Bargeldbezug Kenntnis gehabt habe und die entsprechende Transaktion ausdrücklich gutgeheissen habe. Es liege somit keine Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB vor (Beschwerde, S. 18 f.). Bei den am 5. Juli 2007 abgehobenen Fr. 250'000.-- handelt es sich um einen Teil der zwischen dem 16. Januar 2006 und dem 7. September 2011 abgehobenen Beträge. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in Bezug auf diese Gelder willkürfrei festgestellt und demzufolge den Tatbestand der Veruntreuung zu Recht bejaht. Auf die Rüge, es liege keine Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB vor, ist nicht weiter einzugehen.
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4. Auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zivilforderung von B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ sowie zur Strafzumessung ist nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auf die Hypothese, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche durch das Bundesgericht (teilweise) aufgehoben werden, was nicht der Fall ist.
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5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Verwertung des Grundstücks in H.________ angeordnet, ohne auf das Angebot von I.________ einzugehen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz die Gerichtskasse nicht angewiesen habe, das mit einem hohen Affektionswert verbundene Grundstück zum Angebotspreis von Fr. 13'700.-- an I.________ zu veräussern. Es sei nicht erwiesen, dass sich bei einer bestmöglichen Verwertung ein höherer Preis erzielen liesse (Beschwerde, S. 21).
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Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, die Verwertung des Grundstücks anzuordnen. Sie beauftragte damit die Gerichtskasse, ohne dieser konkrete Anweisungen zu erteilen. Es steht I.________ frei, sein Angebot im Rahmen der Verwertung zu wiederholen und, sofern kein besseres Angebot vorliegen sollte, das Grundstück zu erwerben. Die Rüge ist unbegründet.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 bis 6 sind im bundesgerichtlichen Verfahren, in dem sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden, keine Umtrieben entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Staatsanwaltschaft hat keinen Anspruch darauf (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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