BGer 2C_253/2019 | |||
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BGer 2C_253/2019 vom 18.03.2019 |
2C_253/2019 |
Urteil vom 18. März 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Weiss.
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Gemeinderat U.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Fröhlich,
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Departement für Gesundheit und Soziales Generalsekretariat, Rechtsdienst,
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AGV Aargauische Gebäudeversicherung.
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Gegenstand
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Kaminfegerkonzession,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2019 (WBE.2017.541, WBE.2018.231, 232).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Am 23. März 2017 schrieben die Gemeinderäte U.________, V.________, W._______ und X.________ gemeinsam die Konzession für den Kaminfegerdienst in der Amtsperiode 2018 bis 2021 neu aus. Dafür bewarben sich drei Interessenten, darunter A.________, der bisherige Konzessionär, und B.________, mit welchem der Gemeinderat U.________ am 30. Mai 2017 Vorstellungsgespräche durchführte. An der Sitzung vom 12. Juni 2017 beschloss der Gemeinderat U.________, die Konzession an B.________ zu erteilen, was den unterlegenen Mitbewerbern mit Schreiben vom 19. Juni 2017 eröffnet wurde. Die Gemeinden V.________, W.________ und X.________ erteilten die Konzession dem bisherigen Konzessionär, A.________. Die von A.________ gegen die Konzessionsvergabe an B.________ erhobene Beschwerde hiess die Aargauische Gebäudeversicherung mit Entscheid vom 4. September 2017 teilweise gut, in dem sie die Konzessionsvergabe an B.________ zwar bestätigte (Dispositivziffer 1), aber auch feststellte, dass die Erwerbstätigkeit des Konzessionärs B.________ ausserhalb der erteilten Kaminfegerkonzession für die C.________ AG mit § 20 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Aargau über den vorbeugenden Brandschutz vom 21. Februar 1989 (Brandschutzgesetz/AG) nicht vereinbar sei (Dispositivziffer 2).
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1.2. Während des durch A.________ und den Gemeinderat U.________ anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens traf das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau die Übergangsregelung, wonach für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Auftrag zur Ausübung des Kaminfegerdienstes in der Gemeinde U.________ A.________ erteilt werde.
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1.3. Gegen diesen Zwischenentscheid reichte B.________ mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein und beantragte sinngemäss die Abänderung der Übergangsregelung dahingehend, das er den Kaminfegerdienst in U.________ per 1. Januar 2018 antreten könne. Dieser Beschwerde entzog der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung, mit der Konsequenz, dass die Übergangsregelung mit A.________ als für die Gemeinde U.________ vorläufig zuständigem Kaminfeger per 1. Januar 2018 wirksam wurde. Mit Entscheid vom 9. Mai 2017 vereinigte der Regierungsrat die Verfahren, wies die Beschwerde von A.________ ab und trat auf die Beschwerde der Gemeinde U.________ nicht ein. In Abweisung des Antrags des Beigeladenen B.________ stellte der Regierungsrat fest, dass das in § 20 Abs. 4 des Brandschutzgesetzes/AG statuierte Verbot jeder weiteren Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, des Vertriebs und des Unterhalts von Feuerungs- und Tankanlagen sich auf das gesamte Kantonsgebiet beziehe.
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1.4. Mit Urteil vom 24. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht die von A.________ gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 9. Mai 2018, Dispositivziffer 1 (Verfahren WBE. 2018.231) und die von B.________ gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 9. Mai 2018, Dispositivziffern 3 und 4 (Verfahren WBE.2018.232) erhobenen Beschwerden nach Verfahrensvereinigung ab und schrieb die Beschwerde im Verfahren WBE.2017.541 gegen den Zwischenentscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 22. Dezember 2017 als gegenstandslos ab.
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1.5. Mit Eingabe, aufgegeben am 14. März 2019, gelangt A.________ an das Bundesgericht und macht sinngemäss geltend, er würde auch weiterhin gerne die Kaminfegerarbeiten in U.________ ausführen. B.________ sei demgegenüber auszuschliessen. Es wurde weder ein Schriftenwechsel noch wurden andere Instruktionsmassnahmen angeordnet.
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Erwägung 2 | |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte sowie von kantonalem Recht bedarf spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2019 hatte den Kaminfegerdienst in der Amtsperiode 2018 bis 2021 sowie die Unvereinbarkeit des Kaminfegerdienstes mit weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen zum Gegenstand. Der Entscheid stützt sich auf kantonales Recht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, gegen welche Norm des kantonalen Rechts oder gegen welches verfassungsmässige Recht die Vorinstanz dadurch verstossen haben soll, dass sie den Entscheid der Gemeinde U.________, dem Beschwerdeführer die Konzession für die Amtsperiode 2018 bis 2021 nicht zu erteilen, geschützt hat. Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers, er sei ohne Verschulden abgewählt worden, obwohl er seine Arbeit gewissenhaft und zur Zufriedenheit der Kunden verrichtet habe, ist keine rechtliche Begründung. Das Vorbringen, B.________ sei im Gegensatz zum Beschwerdeführer kein Brandschutzfachmann, lässt jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach B.________ über einen durch den Schweizerischen Kaminfegermeister-Verband ausgestellten Fachausweis verfüge und für die Tätigkeiten Feuerschau nach kantonaler und/oder kommunaler Gesetzgebung, Erarbeiten von kommunalen brandschutztechnischen Bewilligungen sowie die Durchführung von Bauabnahmen ausgebildet worden sei, vermissen.
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Der Eingabe des Beschwerdeführers, aufgegeben am 14. März 2019, fehlt es, soweit sie sich überhaupt auf den Verfahrensgegenstand bezieht, an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden sachbezogenen Begründung, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 3 | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Eingabe, aufgegeben am 14. März 2019, wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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