BGer 5A_220/2019 | |||
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BGer 5A_220/2019 vom 19.03.2019 |
5A_220/2019 |
Urteil vom 19. März 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer IV, vom 4. März 2019 (IV 2019 9).
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Sachverhalt: | |
A.________ ist wegen einer seit 1997 bekannten bipolaren affektiven Störung oft hospitalisiert, v.a. in der psychiatrischen Klinik C.________ in U.________, aber auch in der Klinik D.________. Ausserdem wurde am 28. November 2017 eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet.
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Am 12. Januar 2019 trat A.________ freiwillig in die Klinik D.________ ein. Nachdem er diese wieder verlassen wollte, wurde am 1. Februar 2019 zunächst eine Zurückbehaltung im Sinn von Art. 427 ZGB und gleichentags durch Dr. med. E.________ eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. Februar 2019 gut, wobei es dem Beschwerdeführer mit Nachdruck die freiwillige Fortsetzung des Klinikaufenthaltes empfahl.
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Am 21. Februar 2019 verliess der Beschwerdeführer die Klinik. Am Folgetag wurde er via Notfallstation des Spitals Schwyz zufolge selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens wiederum im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung der Klinik D.________ zugewiesen.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 4. März 2019 ab. Ferner hielt es fest, dass für die Entlassung aus der Klinik die ärztliche Leitung zuständig sei (Art. 429 Abs. 3 ZGB).
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 13. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben, mit welcher er die Entlassung aus der Klinik verlangt.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das Rügeprinzip gilt, nach welchem das Bundesgericht nur auf detailliert erhobene Rügen, nicht aber auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt eintritt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen in erster Linie den Sachverhalt, werden aber in rein appellatorischer Weise vorgebracht (er verhalte sich gegenüber anderen Patienten und dem Klinikpersonal zuvorkommend; die Einlieferung in die Klinik sei wegen einmaligen Cannabiskonsums erfolgt; er werde in Zukunft vollständig darauf verzichten und habe seinen Schwächezustand komplett überwunden; er habe das Klinikpersonal darauf aufmerksam gemacht, dass die neue Medikation bei ihm starke Nebenwirkungen habe). Darauf kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden und es ist folglich von den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides auszugehen.
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Gemäss diesen besteht eine bekannte bipolare Störung mit einer gegenwärtig hypomanischen Phase. Dazu kommt ein episodisch schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis, welcher einen ungünstigen Einfluss auf den Verlauf der psychischen Erkrankung hat. Der Beschwerdeführer habe in der Klinik mehrfach einen gesteigerten Antrieb gezeigt, einhergehend mit einem Verlust von sozialen Hemmungen bzw. Distanzlosigkeit gegenüber dem Pflegepersonal und Mitpatienten. Es sei auch zu Wutausbrüchen gekommen; der Beschwerdeführer sei stimmungsmässig noch nicht stabil. Dann gebe es wieder unrealistische Ideen, wie z.B. Eintritt in den Polizeidienst oder in den FBI.
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3. In rechtlicher Hinsicht enthält die Beschwerde letztlich keine Ausführungen, mit Ausnahme der abstrakten Behauptung, dass die fürsorgerische Unterbringung nicht nötig bzw. nicht angemessen sei.
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Indes hat sich das Verwaltungsgericht - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - mit dem Schwächezustand sowie dem aktuell selbst- und fremdgefährdenden Verhalten, aber auch mit der momentanen Erforderlichkeit der stationären Unterbringung in einer geeigneten Klinik auseinandergesetzt. Jedoch hat es darauf hingewiesen, dass die Medikation erneut zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sein wird, weil sich der Beschwerdeführer darüber beklage, dass er die neue Medikation schlecht vertrage.
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Vor dem Hintergrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid - auf welche der Beschwerdeführer nicht eingeht - ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte. Vielmehr scheint angesichts des kompletten Rückfalles und der Unansprechbarkeit unmittelbar nach der Entlassung vom 21. Februar 2019 dem nach wie vor instabilen und dieeigene Gesundheit gefährdenden Zustand zur Zeit mit ambulanten Massnahmen nicht genügend begegnet werden zu können; insofern scheint die Fortführung der stationären Unterbringung derzeit als unumgänglich.
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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