BGer 9C_6/2019 | |||
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BGer 9C_6/2019 vom 19.03.2019 |
9C_6/2019 |
Urteil vom 19. März 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 26. Oktober 2018 (IV.2017.00597).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1966 geborene A.________ war zuletzt von Mai bis November 2011 als Reiniger bei der Firma B.________ tätig gewesen. Aufgrund der Folgen eines im August 2011 erlittenen Unfalls mit lateraler Claviculafraktur links meldete er sich im April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht; insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre (orthopädisch/traumatologische, internistische, psychiatrische, neurologische) Begutachtung beim Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB; Expertise vom 13. November 2015). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine befristete ganze Rente vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2015 zu (Verfügung vom 10. April 2017; Invaliditätsgrad 100 % ab Oktober 2012, 0 % ab März 2015).
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B. A.________ liess dagegen Beschwerde erheben. Im Rahmen des kantonalen Verfahrens wurde ihm eine reformatio in peius angedroht. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2018 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich seine Beschwerde ab und verneinte einen Rentenanspruch ab Oktober 2012.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine unbefristete Rente auszurichten.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung, wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen.
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Die Vorinstanz mass dem SMAB-Gutachten vom 13. November 2015 - auch im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 - Beweiswert zu. Gestützt darauf sowie auf die übrigen medizinischen Akten stellte sie für das Bundesgericht verbindlich fest, der Beschwerdeführer sei für eine angepasste Tätigkeit seit dem 10. Februar 2012 wiederum zu 100 % arbeitsfähig. In Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die von der Neurologin Dr. med. C.________ am 6. Juni 2014 diagnostizierte leichte HWS-Degeneration (mit kleineren medialen Diskushernien HWK 3/4 und 4/5 sowie flacher Diskusprotrusion HWK 5/6) sei von den Gutachtern des SMAB nicht berücksichtigt worden. Die gegenteilige Feststellung im angefochtenen Entscheid sei aktenwidrig, mithin offensichtlich unrichtig und verletze Art. 43 ATSG. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Gutachter die Expertise in Kenntnis des Berichts vom 6. Juni 2014 erstatteten. Dies geht bereits aus dem Aktenzusammenzug des Gutachtens hervor. Darüber hinaus wird sowohl in der neurologischen wie auch in der orthopädisch/traumatologischen Expertise explizit Bezug auf besagten Bericht genommen. Insbesondere erwähnte der Orthopäde Dr. med. D.________ die kleineren Diskushernien in Höhe HWK 3/4 und 4/5. Es kann somit keine Rede davon sein, der Bericht vom 6. Juni 2014 sei in der Expertise nicht berücksichtigt worden. Daran ändert nichts, dass die Gutachter die lediglich leichte HWS-Degeneration darüber hinaus nicht weiter thematisierten. Diese scheint denn auch ohne Weiteres mit dem Zumutbarkeitsprofil gemäss SMAB-Expertise vereinbar. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer den Beweiswert des SMAB-Gutachtens vom 13. November 2015 nicht.
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3.2. Nicht stichhaltig sind die blossen Hinweise des Beschwerdeführers auf die im radiologischen Bericht vom 29. Februar 2016 sowie in den Berichten des Dr. med. E.________ vom 8. März 2016 und des Dr. med. F.________ vom 18. Juli 2016 (teils neu) gestellten Diagnosen. Die Vorinstanz kam in Würdigung der gesamten Aktenlage zum Schluss, der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich erstellt; sie verzichtete auf weitere Abklärungen. Zur Begründung führte sie aus, den erst im Nachgang zum SMAB-Gutachten erstellten Berichten sei nicht oder nicht nachvollziehbar zu entnehmen, inwiefern die Arbeitsfähigkeit (zusätzlich) eingeschränkt sei. Inwiefern diese vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbare (BGE 144 V 111 E. 3 S. 312 mit Hinweisen) antizipierte Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
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3.3. Was den Einkommensvergleich anbelangt, hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung - auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - dargelegt, weshalb das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 zu ermitteln ist. Folglich liegt auch keine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Daran ändert die blosse Behauptung nichts, es sei nicht die Absicht des Beschwerdeführers gewesen, sich "für immer und ewig mit diesem tiefen Einkommen zu begnügen". Nichts anderes gilt für seinen Hinweis auf wesentlich höhere, aber längst vergangene Einkommen aus den Jahren 1996 bis 2003.
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. März 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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