BGer 4A_332/2018 | |||
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BGer 4A_332/2018 vom 20.03.2019 |
4A_332/2018 |
Urteil vom 20. März 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Gross.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Georg Naegeli und Dr. Mladen Stojiljkovic,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Forderung, Streitgegenstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2018 (HG170204-O).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. B.________ (nachfolgend: Kläger, Beschwerdeführer), ehemaliger Mitarbeiter der Bank C.________, war involviert in die Entwicklung und Urheberschaft der Risikomanagement-Software D.________ (" E.________ "). Die A.________ AG (nachfolgend: Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist Rechtsnachfolgerin der F.________ AG, welche aus der G.________ GmbH bzw. H.________ AG sowie der I.________ AG hervorgegangen ist.
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A.b. Die G.________ GmbH schloss am 2./3. Dezember 2009 mit der Bank C.________ einen Lizenz- und Wartungsvertrag für E.________ ab (Vertrag Nr. www [" Software-Kaufvertrag "] und Nr. zzz [Anlage 3 zu Nr. www; " Softwarewartungsvertrag "]).
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A.c. Der Kläger seinerseits schloss mit der G.________ GmbH am 6. August 2009 bzw. am 16. Februar 2010 folgende Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Lizenzierung, Übertragung und Wartung von E.________ ab:
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- Softwarekaufvertrag Nr. xxx vom 6. August 2009, mit folgenden Anlagen: Programmschein (Anlage 1); Rechnung (Anlage 2a); Softwarewartungsvertrag Nr. yyy (Anlage 3).
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- Softwarekaufvertrag (Änderung zum Vertrag Nr. xxx vom 6. August 2009) vom 16. Februar 2010.
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A.d. Mit Schreiben vom 30. September 2011 kündigte die Beklagte den Softwarewartungsvertrag Nr. yyy vom 6. August 2009 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung.
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A.e. Der Kläger und die Beklagte standen sich betreffend die Software E.________ bereits im Verfahren HG150050 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich gegenüber. Das Handelsgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 3'010'000.-- nebst Zins zu bezahlen (Dispositivziffer 1). Das in diesem Verfahren ergangene Urteil des Handelsgerichts vom 19. Dezember 2016 wurde von der Beklagten vor Bundesgericht angefochten (Urteil des Bundesgerichts 4A_61/2017 vom 31. August 2017). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es setzte die Gerichtsgebühr neu fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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B. | |
Am 13. Oktober 2017 reichte der Kläger beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 wurde ihm eine Nachfrist gesetzt, um seine Klage zu verbessern und sich zum Streitwert zu äussern. Mit Eingabe vom 6. November 2017 reichte er eine verbesserte Klagebegründung ein, sodass die Klage entgegengenommen werden konnte.
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Er beantragt in seiner Klage:
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"1.
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Es seien die Akten HG150050-O (BGer 4A_61/2017) beizuziehen.
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2.
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Es sei die Verletzung des Softwarelizenzvertrages Nr. xxx vom 6. August 2009 durch die G.________ GmbH und ihre Rechtsnachfolgerinnen (durch den rechtsgültigen Abschluss des Softwarelizenzvertrages Nr. www und des Softwarewartungsvertrages Nr. zzz vom 6. November 2009 am 2./3. Dezember 2009) festzustellen (Art. 61 URG). Weiter sei die Vorsätzlichkeit dieser Vertragsverletzung festzustellen (Art. 64 OR).
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3.
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Die Beklagte sei zu verurteilen,
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a. dem Kläger Schadenersatz (entgangenen Gewinn) von CHF 2'609'117, eventualiter von CHF 1'145'466, nach Art. 41 ff. OR i.V.m. Art. 62 Abs. 2 URG nebst Zinsen zu 5 % p.a. seit dem 9. März 2017 zu bezahlen,
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b. ferner dem Kläger (zusätzlich zu a.) eine Eingriffskondiktion (Gewinnherausgabe) nach Art. 62 ff. OR von (vorläufig) CHF 30'000 nebst Zinsen zu 5 % p.a. seit dem 9. März 2017 zu bezahlen.
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4. - 6.
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---..]"
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Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 stellte die Beklagte u.a. das Begehren, es sei auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 des Klägers nicht einzutreten. Im Übrigen beantragte sie die Abweisung der Klage. Ausserdem stellte sie die Anträge, das Verfahren auf die Fragen zu beschränken, ob auf das Rechtsbegehren Nr. 2 der Klage eingetreten werden könne und ob die in Ziffer 3 - 5 der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Der Kläger nahm hierzu mit Eingabe vom 26. Januar 2018 entsprechend Stellung. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde den Parteien erneut eine Frist angesetzt, um sich zur Frage der res iudicata zu äussern.
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Am 7. Mai 2018 beschloss das Handelsgericht, auf die Klage werde nicht eingetreten. Es war der Ansicht, betreffend Rechtsbegehren Ziffer 2 fehle es an einem genügenden Feststellungsinteresse. Auf Rechtsbegehren Ziffer 3 sei nicht einzutreten, weil es sich um eine abgeurteilte Sache (res iudicata) handle. Nachdem der Kläger die übrigen Rechtsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5) so formuliert habe, dass diese notwendigerweise vom Bestand von Rechtsbegehren Ziffer 3 abhängen würden, sei darauf ebenfalls nicht einzutreten.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt der Beschwerdeführer, den Beschluss des Handelsgerichts aufzuheben und die Sache zur weiteren Beurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) entschieden hat; der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat als einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 6 ZPO i.V.m. Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig von der Erreichung der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG zulässig ist (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich einer hinreichenden Begründung - einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 42 Abs. 1 BGG erforderlich ist. Der blosse Rückweisungsantrag genügt indessen, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers für begründet erachten, kein Sachurteil fällen kann, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379E. 1.3 S. 383; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdefrist nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 2 hielt die Vorinstanz fest, es lasse sich weder in der Klageschrift vom 6. November 2017 noch in den Stellungnahmen vom 26. Januar oder vom 28. Februar 2018 entsprechend konkrete Ausführungen des Beschwerdeführers zum Feststellungsinteresse entnehmen. Er gehe insbesondere nicht auf die Frage der "Subsidiarität " ein, weshalb unklar bleibe, inwiefern sich eine Feststellungsklage anstelle oder zusätzlich zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage rechtfertige. Die selbstständige Bedeutung der Feststellungsklage sei vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan worden. Es fehle ein genügendes Feststellungsinteresse, womit gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO auf Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht einzutreten sei.
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Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit diesen Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des fehlenden Feststellungsinteressens betreffend Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht hinreichend auseinander (vgl. hiervor E. 3). Er zeigt insbesondere nicht rechtsgenügend auf, dass er im vorinstanzlichen Verfahren konkrete Ausführungen zum Feststellungsinteresse gemacht hat. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (vgl. Urteil 2C_1010/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.2), ergibt sich nichts Anderes. Damit hat es mit den Ausführungen der Vorinstanz sein Bewenden.
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Erwägung 5 | |
Umstritten ist zwischen den Parteien sodann, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, das frühere Verfahren HG150050 und das vorliegende Verfahren HG170204 würden den identischen Streitgegenstand aufweisen, sodass infolge res iudicata nicht auf die Klage eingetreten werden könne (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).
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Erwägung 5.1 | |
5.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Identität der Parteien sei offensichtlich gegeben. Entscheidend sei, ob die beiden in Frage stehenden Verfahren (HG150050 und HG170204) den identischen Streitgegenstand aufweisen würden, sodass auf letztere Klage nicht eingetreten werden könne. Einander gegenüberzustellen seien im Wesentlichen die Klageanträge i.V.m. dem jeweiligen geltend gemachten Tatsachenfundament. Dabei sei für die Bestimmung des massgeblichen Lebenssachverhalts allein auf die tatsächlichen Erwägungen des früheren Urteils abzustellen.
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5.1.2. Die Vorinstanz fasste sodann das Urteil im früheren Verfahren HG150050 vom 19. Dezember 2016 zusammen. Dem Urteil habe der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin Verträge geschlossen worden seien, u.a. eine als "Softwarekaufvertrag (Änderung zum Vertrag Nr. xxx vom 6. August 2009) " bezeichnete Vereinbarung zur Übertragung der Eigentumsrechte an "E.________". Nicht streitig sei weiter gewesen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ursprünglich ein Lizenzentgelt von Fr. 4'200'000.-- geschuldet habe. Des Weiteren sei festgestellt worden, die ursprüngliche Forderung des Beschwerdeführers sei bereits im Umfang von Fr. 1'190'000.-- getilgt worden. Dass zwischen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin und der Bank C.________ am 2./3. Dezember 2009 ein Lizenz- und Wartungsvertrag für E.________ geschlossen worden sei, sei in den Erwägungen ebenfalls als nicht strittig festgehalten worden. Dem Urteil lasse sich folgender Parteistandpunkt des Klägers entnehmen: "[...] infolge des Vertragsschlusses zwischen der Bank C.________ und der Beklagten [Beschwerdegegnerin] am 2./3. Dezember 2009 das gesamte Lizenzentgelt von Fr. 4'200'000 fällig geworden sei [...]". Dieser Punkt sei im Rahmen der Prüfung der Zinsforderung des Beschwerdeführers erneut aufgenommen worden. Er habe argumentiert, es sei gestützt auf die zwischen der Beschwerdegegnerin und der Bank C.________ am 2./3. Dezember 2009 vereinbarte Nutzungsübertragung so gleich das gesamte Lizenzentgelt aus dem Softwarekaufvertrag Nr. xxx in Höhe von Fr. 4'200'000.-- fällig geworden. Eine vertragliche Grundlage für diese Interpretation sei allerdings verworfen worden. Nachdem sich den Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechende Andeutungen hätten entnehmen lassen, sei zudem festgehalten worden, dass selbst wenn man von einer Vertragsverletzung ausginge - was vom Beschwerdeführer weder substanziiert behauptet noch vom Gericht effektiv geprüft worden sei - sich keine Verzugszinspflicht erstellen liesse. Dem Beschwerdeführer wurde als vertragsgemäss geschuldete Entschädigung bzw. als Kaufpreis für die Übertragung von "E.________" Fr. 3'010'000.-- zzgl. Verzugszins zugesprochen (Dispositiv Ziffer 1).
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5.1.3. Die Vorinstanz hielt weiter fest, im neuen Verfahren HG170204 verlange der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Feststellung einer Verletzung des Softwarelizenzvertrages Nr. xxx. Daneben mache er unter dem Titel "Schadenersatz" bzw. "entgangenem Gewinn" eine Forderung von Fr. 2'609'117.-- und "vorläufig" Fr. 30'000.-- im Rahmen einer "Eingriffskondiktion" bzw. "Gewinnherausgabe" geltend (Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. a und b). An Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. a anknüpfend fordere er weiter, es sei ein darüber hinausgehender Schaden zu schätzen und ihm zuzusprechen (Rechtsbegehren Ziffer 4). Schliesslich stelle er den Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zur Auskunftserteilung zu verpflichten, sodass bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. b eine Anpassung der Klage vorgenommen werden könne (Rechtsbegehren Ziffer 5). Zur Begründung mache er geltend, mit Abschluss der Verträge am 2./3. Dezember 2009 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin und der Bank C.________ sei es zu einer Verletzung des Softwarelizenzvertrages vom 6. August 2009 (Nr. xxx) gekommen. Die Vertragsverletzung sehe er darin, dass die Beschwerdegegnerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) nicht vor Zahlung des "gesamten Lizenzentgeltes/Kaufpreises" von Fr. 4'200'000.-- Rechte an E.________ hätte übertragen dürfen, was sie indes gemacht habe. Gleichzeitig mache er geltend, es sei damit in ein absolutes Recht bzw. in ein ihm zustehendes Ausschliesslichkeitsrecht eingegriffen worden.
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5.1.4. Die Vorinstanz erwog, sowohl beim früheren Verfahren HG150050 (vgl. hiervor E. 5.1.2) als auch in dem im neuen Verfahren (HG170204) zu prüfenden Rechtsbegehren Ziffer 3 (vgl. hiervor E. 5.1.3) handle es sich jeweils um schlichte Forderungsklagen gegen die gleiche Partei; zuerst in der Höhe von Fr. 4'200'000.-- nebst Zins und nun Fr. 2'609'117.-- bzw. Fr. 30'000.-- nebst Zins. Im früheren Verfahren sei die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien - insbesondere der Vertrag Nr. xxx vom 6. August 2009 - im Zentrum des Streits gestanden. Vor dem Hintergrund dieses Vertragsverhältnisses habe sie schliesslich eine Forderung des Beschwerdeführers von noch Fr. 3'010'000.-- unter dem Titel "Entschädigung" bzw. "Kaufpreis" für die Übertragung der Software E.________ als erwiesen erachtet. Dies sei der massgebliche, rechtskräftig beurteilte Streitgegenstand des früheren Verfahrens. Im vorliegenden Verfahren führe der Beschwerdeführer zwar diverse ausservertragliche Anspruchsnormen ins Feld (z.B. Art. 41 OR, Art. 62 OR), stütze sich dann allerdings zur Begründung seines Anspruchs explizit auf eine angebliche Vertragsverletzung seitens der Beschwerdegegnerin.
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Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringe, sei entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin sowohl im Verfahren HG150050 als auch im neuen Verfahren HG170204 massgeblich auf denselben Umstand abstelle, nämlich die Übertragung des Nutzungsrechts der Software E.________ von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin auf die Bank C.________ mit Vereinbarung vom 2./3. Dezember 2009. Er leite den geltend gemachten Anspruch aus der vertraglichen Verbindung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin ab. Es sei dieselbe Konstruktion mit denselben involvierten Parteien. Ob effektiv eine Vertragsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer begangen worden sei, sei im früheren Verfahren HG150050 lediglich unter dem Aspekt der Zinsforderung ausdrücklich ein Thema gewesen, hätte aber schliesslich offengelassen werden können. Gleichwohl illustriere dies die unveränderte Argumentation des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin schulde ihm - unabhängig von der Anspruchsgrundlage - gestützt auf den Vertrag mit der Bank C.________ eine Geldsumme. Im Verfahren HG150050 werde der Anspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der Übertragung von E.________ mitunter auch als "pauschale Entschädigung" bezeichnet. Im ersten Verfahren hätte die vertragliche Grundlage nicht abschliessend rechtlich definiert werden müssen, da der grundlegende Anspruch von der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen anerkannt worden sei. In der späteren Klage fordere der Beschwerdeführer nun u.a. Schadenersatz in Form entgangenen Gewinnes ("Schadenersatz in der Höhe der Vergütung für einen Lizenzvertrag [...]"). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei einerseits die Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen, andererseits sei auch nicht auf die aufgerufene Rechtsnorm abzustellen (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 131). Bei Lichte betrachtet stelle der Beschwerdeführer erneut denselben Streitgegenstand zur Beurteilung - freilich lege er nun den Akzent seiner Argumentation unterschiedlich, dies obwohl sämtliche Darstellungen bereits im vorherigen Verfahren (HG150050) tatsächlich vorgebracht worden seien. Weiter behaupte der Beschwerdeführer nicht einmal, seit dem ersten Prozess hätte sich etwas verändert, mit anderen Worten sei der massgebliche Sachverhalt derselbe, es liege also auch nichts vor, das ausserhalb der zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft des früheren Urteils hätte liegen können. Schliesslich sei denn auch im früheren Verfahren nicht erkennbar gewesen, dass sich der Beschwerdeführer implizit oder explizit vorbehalten hätte, einen solchen (weiteren Anspruch) noch geltend zu machen.
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Da sowohl Identität der Parteien als auch Identität des Streitgegenstands bestehe, liege eine res iudicata vor, sodass auf Rechtsbegehren Ziffer 3 nicht einzutreten sei. Nachdem der Beschwerdeführer die Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5 so formuliert habe, dass diese notwendigerweise vom Bestand von Rechtsbegehren Ziffer 3 abhängen bzw. dessen Schicksal teilen würden, sei gleichermassen auch auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten.
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5.2. Der Beschwerdeführer rügt, bei den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüchen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 3) handle es sich um neue Teilklagen, welche im früheren Verfahren nicht bereits beurteilt worden seien.
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Die Rüge des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht (vgl. hiervor E. 3) jedoch nicht. Seine Ausführungen erschöpfen sich zu einem grossen Teil auf seitenlange allgemeine Ausführungen zum Institut der Teilklage gemäss Art. 86 ZPO bzw. der unbezifferten Forderungsklage nach Art. 85 ZPO ohne konkrete Bezugnahme zum Fall bzw. der Ausführungen der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Diese hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 131) festgehalten, einerseits sei die Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen, andererseits sei auch nicht auf die angerufene Rechtsnorm abzustellen. Im früheren Verfahren HG150050 habe der Beschwerdeführer ein Lizenzentgelt von Fr. 4'200'000.-- aus dem Softwarekaufvertrag Nr. xxx geltend gemacht und auch im neuen Verfahren stütze er sich zur Begründung seines Anspruchs erneut auf eine angebliche Vertragsverletzung seitens der Beschwerdegegnerin. Bei Lichte betrachtet stelle er in beiden Verfahren denselben Streitgegenstand zur Beurteilung (vgl. hiervor E. 5.1.4). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, müsste der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde begründen, inwiefern die Aussage der Vorinstanz nicht zutrifft, wonach es sich inhaltlich im neuen Verfahren um dieselben Ansprüche handle, die im früheren Verfahren bereits beurteilt worden seien. Dies tut er aber nicht - jedenfalls nicht rechtsgenügend. Er legt insbesondere nicht in nachvollziehbarer Weise und mit Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz dar, worin er inhaltlich den Unterschied zwischen den im neuen Verfahren HG170204 geltend gemachten Ansprüchen und den im früheren Verfahren HG150050 bereits beurteilten Ansprüchen sieht. Im Übrigen tut er ebensowenig rechtsgenügend dar, dass er - entgegen der Vorinstanz - im früheren Verfahren erkennbar bloss eine Teilklage erhoben hatte.
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6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung willkürlich festgelegt.
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Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht - jedenfalls nicht nachvollziehbar - mit der Begründung der Vorinstanz betr. Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auseinander. Erst recht zeigt er nicht auf, inwiefern diese Begründung offensichtlich unhaltbar wäre. Es fehlt auch hinsichtlich dieser Rüge an einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 3 hiervor), sodass auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.
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Erwägung 7 | |
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. März 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Gross
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