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Informationen zum Dokument  BGer 4A_78/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_78/2019 vom 20.03.2019
 
 
4A_78/2019
 
 
Verfügung vom 20. März 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Hürlimann und Dr. Daniel Wuffli,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________, a.s.,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Feller und Marcel Frey,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Werkvertrag, Rückzug
 
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2019 (HG160067-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 2019 ihre Beschwerde vom 13. Februar 2019 gegen das Urteil und den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2019 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. März 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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