BGer 2C_883/2018 | |||
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BGer 2C_883/2018 vom 21.03.2019 |
2C_883/2018 |
Urteil vom 21. März 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Wiedererwägung nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 22. August 2018 (VB.2017.00805).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ ist eine am 9. März 1989 in der Schweiz geborene mazedonische Staatsangehörige, die im Kanton Zürich über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Das Migrationsamt widerrief diese am 10. Dezember 2015 und hielt A.________ an, das Land zu verlassen. Grund hierfür bildeten mehrerer Straftaten und insbesondere eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 31 /4 Jahren wegen schwerer sowie einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten; der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer Massnahme ausgesetzt. Die gegen den Widerruf gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Bundesgericht wies die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 26. September 2016 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 8. März 2017 ab (2C_999/2016).
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B. | |
A.________ verliess die Schweiz in der Folge nicht. Sie ersuchte vielmehr am 20. April 2017 das Migrationsamt des Kantons Zürich darum, seine Verfügung vom 10. Dezember 2015 in Wiedererwägung zu ziehen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. A.________ erklärte, von ihrem Schweizer Partner B.________ (geb. 5. Juli 1987) schwanger zu sein. Am 9. April 2017 anerkannte dieser das am 25. September 2017 geborene Kind vorgeburtlich. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch um Neubeurteilung am 28. April 2017 ab; die Verhältnisse - so die Begründung - hätten sich mit der Schwangerschaft und dem Schweizer Bürgerrecht des noch ungeborenen Kindes nicht derart verändert, dass auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen wäre. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. Oktober 2017 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2018).
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C. | |
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2018 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen; allenfalls sei das Urteil aufzuheben und ihr Aufenthalt "gesetzmässig" zu regeln. A.________ macht geltend, die kantonalen Behörden hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt nicht umfassend festgestellt und das Kindesinteresse zu wenig beachtet. Der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig. A.________ ersucht für den Fall des Unterliegens um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht geäussert.
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Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 4. Oktober 2018 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit ihrem Kind, welches als Schweizer Bürger hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, in vertretbarer Weise auf den Schutz ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Ob ihr Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen bzw. die damit beantragte Bewilligung zulässigerweise verweigert wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; Urteil 2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 1).
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1.2. Verfahrensgegenstand bildet vor Bundesgericht wegen des Devolutiveffekts ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2018; die anderen kantonalen Entscheide gelten in diesem Rahmen inhaltlich als mitangefochten (BGE 136 II 101 E. 1.2 S. 104, 177 E. 1.3 S. 180 f.). Soweit die Beschwerdeführerin direkt die unterinstanzlichen Entscheide kritisiert, ist auf ihre Ausführungen nur insoweit einzugehen, als dies im Zusammenhang mit der Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen richterlichen Entscheids des Verwaltungsgerichts geschieht.
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1.3. Da die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. aber nachstehende E. 2.2), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft dabei - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu ins Auge springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese ihm nicht mehr formell korrekt unterbreitet werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht. Dabei ist jeweils darzulegen, welches Grundrecht die Vorinstanz inwiefern missachtet haben soll (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen).
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Das Bundesgericht ist im Übrigen an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert dargelegt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Es gilt auch diesbezüglich eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
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2.2.2. Dabei genügt es nicht, lediglich einzelne Elemente anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne darzutun, dass und inwiefern der Sachverhalt in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots festgestellt worden ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 116 Ia 85 E. 2b S. 88 und das Urteil 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.2). Auf die ungenügend begründeten, rein appellatorisch gehaltenen Darlegungen in der Beschwerdeschrift und auf die pauschalen Verweise auf das in den kantonalen Verfahren Dargelegte wird im Folgenden nicht eingegangen. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin sich auf Art. 3 EMRK beruft (Art. 10 Abs. 3 BV) : Sie legt in diesem Zusammenhang nicht dar, inwiefern ein konkretes Risiko ("real risk") bestünde, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt würde.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) sei insofern verletzt worden, als die Sicherheitsidrektion den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 5. Oktober 2017 in keiner Weise berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht habe zudem die gerügte Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion nicht behandelt; entsprechend habe es die Verletzung "perpetuiert".
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3.2. Die Ausführungen überzeugen nicht: Soweit die Beschwerdeführerin lediglich stichwortartig auf ihre Rügen in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz verweist, genügen ihre Darlegungen der Begründungspflicht vor Bundesgericht nicht; die Argumentation muss in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht selber enthalten sein (vgl. vorstehende E. 2.2; BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Die Beschwerdeführerin vermischt zudem die materiellen mit den formellen Fragen und legt nicht dar, welcher Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz verletzt worden sein soll. Das Verwaltungsgericht hat vom Entscheid der KESB vom 5. Oktober 2017 Kenntnis genommen und diesen bzw. die darauf basierende neue Ausgangslage bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV) berücksichtigt.
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3.3. Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid die Annahme zugrunde gelegt, dass die Ausreise des Kindes wegen seiner Staatsbürgerschaft "kaum zumutbar" sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einer Ausreise zustimmen würde, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin, dass eine Ausreise mit dem Kind aufgrund der Anordnungen der KESB gar nicht möglich sei, an der Sache vorbeigeht (vgl. II.; E. 5.2 4. Abschnitt des angefochtenen Urteils).
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3.4. Das Verwaltungsgericht ging unter Berücksichtigung des Kindesinteresses davon aus, dass C.________ so oder anders in der Schweiz verbleiben werde. Dass die Rekursabteilung die Zumutbarkeit einer Ausreise des Schweizer Kindes mit der Beschwerdeführerin anders als das Verwaltungsgericht beurteilt hat, ist nicht entscheidrelevant: Beide Instanzen kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres bisherigen Verhaltens im überwiegenden öffentlichen Interesse das Land zu verlassen habe.
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3.5. Eine weitere Koordination mit dem Kindesschutzverfahren war nicht nötig: Es besteht regelmässig kein Grund, das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bis zur definitiven Klärung der zivilrechtlichen Fragen auszusetzen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 f.; Urteil 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht zog die Unterlagen der KESB bei und verkannte nicht, dass sich seitens der Beschwerdeführerin wegen der neuen Verhältnisse nunmehr die Frage eines umgekehrten Familiennachzugs zu ihrem Schweizer Kind stellte (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils).
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3.6. Die Vorinstanz hat sich schliesslich mit der Kritik der Beschwerdeführerin am Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auch hinreichend vertieft auseinandergesetzt: Die Beschwerdeführerin konnte den vorinstanzlichen Entscheid gestützt auf deren Begründung ohne Weiteres sachgerecht anfechten (vgl. zur Begründungspflicht: BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweisen).
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung; er wirkt damit pro futuro, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt nach Art. 10 Abs. 1 AIG) die Anwesenheit in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann indessen grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses genehmigt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es wird eine neue Bewilligung ausgestellt, was voraussetzt, dass in diesem Zeitpunkt die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. die Urteile 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2 und 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
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4.2. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) fliessende Grundsätze dies gebieten: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. hierzu: BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.; Urteil 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3).
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4.3. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist indessen nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch oder neues Gesuch bezeichnet wird (Urteil 2C_170/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob ein solches materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten auch die Rechtslage in einer Art geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; Urteile 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3 und 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1). Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird; die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen.
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4.4. Liegt nach diesen Grundsätzen ein Anspruch auf eine Neubeurteilung vor, so bedeutet dies nicht, dass auch ein Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung nicht; die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Entfernung und Fernhaltung der betroffenen Person. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu befinden, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Massgebend ist vielmehr, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise geändert haben (Urteile 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.3; 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3 und 2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 3.1).
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4.5. Hat - wie im vorliegenden Fall - das Bundesgericht die frühere Bewilligung widerrufen, so stützte es sich dabei grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hatte (Art. 105 Abs. 1 BGG); Änderungen, die seither eingetreten sind (echte Noven), konnte es nicht berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände geändert haben, bildet daher im Prinzip der Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, hier des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2016 (Urteile 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3 und 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 3.2).
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der Sachverhalt insofern verändert habe, als sie heute Mutter eines Schweizer Kindes sei. Sie bemühe sich um dieses, was nur möglich bleibe, wenn sie sich weiter in der Schweiz aufhalten könne. Es sei ihr nicht zumutbar und - im Hinblick auf den Entscheid der KESB vom 5. Oktober 2017, worin ihr und ihrem ehemaligen Partner vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ entzogen wurde - gar nicht möglich, mit ihrem Sohn das Land zu verlassen. Dessen wohlverstandene Interessen geböten, auf den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung zurückzukommen und ihr im Rahmen einer neuen umfassenden Interessenabwägung den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
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5.2. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin von einem Schweizer Partner war weder dem Verwaltungsgericht noch dem Bundesgericht bekannt und konnte somit beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht mitberücksichtigt werden. Es handelt sich um eine Ausgangslage, die Anlass dazu gibt, die Interessenabwägung bezüglich der neuen Elemente zu überprüfen: War ursprünglich lediglich die Verhältnismässigkeit hinsichtlich der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat von Bedeutung, sind nunmehr die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug zu beachten sowie die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den Kontakt mit ihrem Kind auch von der Heimat aus wahrnehmen kann. Die Abwägung der Interessen ist geeignet, allenfalls zu einem anderen Resultat zu führen als jenes im Widerrufsverfahren, weshalb die kantonalen Instanzen zu Recht auf das Gesuch eingetreten sind.
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Erwägung 6 | |
6.1. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben beeinträchtigt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Praxisgemäss soll ein Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem obhutsberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen (BGE 136 I 285 E. 5.2 S. 287; 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158, 143 E. 4.1 S. 150). Bagatelldelikte oder blosse Verstösse gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften durch den obhutsberechtigten Elternteil genügen hierzu nicht (BGE 137 I 247 E. 5.2.2 S. 255; 136 I 285 E. 5.3 S. 288 f.). Nur Verfehlungen von einer gewissen Schwere überwiegen das Interesse des Schweizer Kindes, mit dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil hier aufwachsen zu können (BGE 136 I 285 E. 5.2 S. 287; Urteil 2C_660/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 und 2.3).
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Erwägung 6.2 | |
6.2.1. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern von vornherein nur in beschränktem Mass pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchs- bzw. Umgangsrechts zum Kind. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass er dauerhaft im selben Land lebt wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf Familienleben genügt, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die entsprechenden zivilrechtlichen Modalitäten anzupassen sind (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 96 f. mit Hinweisen; vgl. vorstehende E. 3.5).
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6.2.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung fällt ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese praktisch wegen der Distanz zum Heimatland des ausländischen Elternteils nicht gelebt werden kann und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 ff.; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteil 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2).
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Erwägung 7 | |
Im Rahmen dieser Vorgaben verletzt der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich - entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin - kein Bundesrecht:
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7.1. Das Bundesgericht ist in seinem Urteil vom 8. März 2017 davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Straffälligkeit der Beschwerdeführerin ein grosses Interesse daran besteht, dass sie die Schweiz verlässt. Es hielt in diesem Zusammenhang fest:
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"Dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2012 resp. dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich von 5. November 2013 lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin zuerst aus nichtigem Anlass zwei Personen durch Zufügung einer Bisswunde resp. durch das Sprühen von Pefferspray ins Gesicht verletzte. Bei einem zweiten Vorfall schlug die Beschwerdeführerin ihrem Opfer eine Wodkaflasche auf den Kopf und fügte ihm mit der nunmehr zerbrochenen Flasche eine ca. 10 cm lange und 1.5 bis 2 cm tiefe Schnittwunde im Gesicht zu, wobei der Gesichtsnerv, die Mundspeicheldrüse und der grosse Schliessmuskel um das Auge des Opfers massiv verletzt wurden. Es bedarf keinen weiteren Ausführungen, dass solche Gewaltexzesse eine massive und nicht hinnehmbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Auch die hierfür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 31 /4 Jahren korrespondiert mit einem schweren ausländerrechtlichen Verschulden, welches den weiteren Aufenthalt in der Schweiz in aller Regel ausschliesst."
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Die entsprechende Beurteilung ist in die neue Interessenabwägung miteinzubeziehen (vgl. vorstehende E. 4.4).
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7.2. Aus den Akten ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin seit dem Widerruf der Bewilligung regelmässig (zum Teil auch strafrechtsrelevant) weiter negativ augefallen ist: Es kam wiederholt zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrem Ex-Partner. Zahlreiche Unterlagen belegen die einschlägigen Vorfälle. Es ergibt sich aus diesen, dass es dabei nicht bei verbalen Auseinandersetzungen blieb, sondern die Betroffenen auch handgreiflich wurden und sich wechselseitig verletzten. Am 18. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin verhaftet, nachdem sie die Mutter des Ex-Partners massiv beschimpft und bedroht hatte. Mit Strafbefehl vom 19. April 2018 wurde sie in diesem Zusammenhang zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2018 in der Asylunterkunft, in der sie sich aufhielt, gegenüber einer Betreuerin ausfällig geworden war und diese massiv beschimpft hatte, musste die Polizei erneut ausrücken. Allgemein ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin - auch im Alltag - häufig aggressiv, unkontrolliert und unverhältnismässig reagiert, was unter Berücksichtigung der Verurteilungen, welche zum Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung geführt haben, immer noch dafür spricht, dass sie im Hinblick auf die von ihr ausgehende Rückfallgefahr das Land verlässt.
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Erwägung 7.3 | |
7.3.1. Die hiergegen sprechenden privaten Interessen sind zwar gewichtig, vermögen das öffentliche Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin ihrer Wegweisung nachkommt, indessen nicht zu überwiegen: Die Beschwerdeführerin dürfte im Februar 2017 während der Rechtsmittelfrist betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung schwanger geworden sein, mitunter zu einem Zeitpunkt, als sie bereits mit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme rechnen musste. Im Hinblick auf die heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrem Ex-Partner wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätig und entzog ihnen beiden am 5. Oktober 2017 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________. In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin mit ihm in der Abteilung "Mutter-Kind-Wohnen" des Zentrums Inselhof auf. Wie die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 6. August 2018 mitgeteilt hat, wird ihr Sohn heute in einem Kinderheim fremdbetreut und hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowohl ihr wie dem Vater die Obhut über C.________ entzogen. Ihr Ex-Partner hat am 24. März 2017 erklärt, alle Rechte betreffend das Kind beanspruchen zu wollen, und bereit zu sein, die Verantwortung für dieses zu übernehmen.
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7.3.2. Die Vorinstanz durfte gestützt hierauf davon ausgehen, dass die Geburt des Kindes zu keinem anderen Resultat in der neu vorzunehmenden Interessenabwägung führt (vgl. vorstehende E. 4.4) : Sowohl hinsichtlich der Rechtsprechung bezüglich des umgekehrten Familiennachzugs als auch jener zur Wahrnehmung eines Besuchsrechts darf die betroffene ausländische Person zuvor nicht schwer straffällig geworden sein bzw. muss sie sich bisher hier "tadellos" verhalten haben. Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall; im Gegenteil (vgl. vorstehende E. 5.3) : Wie bereits dargelegt, fiel sie auch nach dem bundesgerichtlichen Urteil im Rahmen von häuslichen Auseinandersetzungen, Beschimpfungen und Drohungen weiterhin negativ auf. Selbst wenn sie - wie von ihr geltend gemacht wird - ihren Sohn "nahezu täglich" bis zu acht Stunden besuchen will, was sie indessen entgegen ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht weiter belegt - überwiegt das Interesse, dass sie das Land verlässt. Durch eine geeignete Anpassung des Umgangsrechts wird es ihr möglich sein, ihren Sohn regelmässig zu besuchen und die Kontakte zu ihm aufrecht zu erhalten. Sobald er grösser sein wird, besteht auch die Möglichkeit, dies über die traditionellen und neuen Medien zu tun. Wurde ihr die Obhut entzogen, kann sie familienrechtlich ihr Kind nicht nach Mazedonien nachziehen. Die weitere Entwicklung wird im Auge zu behalten und die ausländerrechtliche Regelung - soweit im Rahmen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geboten - gegebenenfalls an künftige Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzupassen sein. Die Beschwerdeführerin kann bereits jetzt - im Hinblick auf die Fremdbetreuung - den Kontakt zum Sohn nur eingeschränkt leben. Mazedonien ist geographisch nicht derart weit von der Schweiz entfernt, dass ein grenzüberschreitendes Familienleben überhaupt nicht möglich bzw. rein illusorisch wäre.
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7.3.3. Das Bundesgericht teilt unter diesen Umständen die Auffassung der Vorinstanz, dass die Wegweisung zwar einen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin zur Folge hat, dieser indessen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV mit den entsprechenden konventions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang steht. Angesichts der massiven Straffälligkeit sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin auch nach Abschluss der Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung wiederholt mit ihrer Aggressivität, Reizbarkeit und heftigen Reaktionen negativ aufgefallen ist, erweist sich der angefochtene Entscheid als verhältnismässig. Die Zumutbarkeit der (alleinigen) Rückkehr der Beschwerdeführerin wurde bereits im Widerrufsverfahren geprüft, weshalb hierauf mangels diesbezüglich neuer Elemente nicht zurückzukommen ist.
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7.3.4. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich in unhaltbarer Weise festgestellt: Nach dem Eingreifen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin "keine Betreuungsdefizite" vorgehalten werden könnten. Sowohl die Vorinstanz wie das Bundesgericht sind sich der Bedeutung der Mutter-Kind-Beziehung und der entsprechenden Interessenlage bewusst, doch geht das öffentliche Interesse, dass die Beschwerdeführerin das Land verlässt, ihrem privaten vor, zu Besuchszwecken bei C.________ dauernd in der Schweiz verbleiben zu können. Für das Kindesinteresse ist gesorgt; die Beschwerdeführerin erklärt selber, mit ihrer psychischen Gesundheit zu kämpfen (Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline; antisozialer Typus mit deutlichen psychopathischen Persönlichkeitsmerkmalen). Die Kindesinteressen sind in diesem Fall durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu schützen, was hier bisher durch die Aufhebung der Obhut der Beschwerdeführerin und der Fremdplatzierung des Kindes geschehen ist.
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Erwägung 8 | |
8.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet; sie ist deshalb abzuweisen.
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8.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Da die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit), ist dem Gesuch zu entsprechen (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
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2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Sararard Arquint als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem ein Honorar von Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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