BGer 6B_144/2018 | |||
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BGer 6B_144/2018 vom 21.03.2019 |
6B_144/2018 |
Urteil vom 21. März 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Lukas Bürge,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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2. Gebäudeversicherung des Kantons Bern,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter-René Wyder,
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3. A.________AG,
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vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Anstiftung zu Brandstiftung, Betrug; willkürliche Beweiswürdigung; Strafzumessung;
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 15. September 2017 (SK 16 278-280).
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Sachverhalt: |
A. | |
In der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 2006 brannte das Restaurant Q.________ in U.________. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob am 3. März 2015 Anklage gegen X.________ wegen Anstiftung zur Brandstiftung und Betrugs. Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht sprach X.________ am 18. Januar 2016 von diesen Anschuldigungen frei. Dagegen erhoben die Staatsanwaltschaft, die Gebäudeversicherung des Kantons Bern und die A.________AG Berufung.
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B. | |
Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.________ am 15. September 2017 der Anstiftung zur Brandstiftung und des Betrugs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Bern in der Höhe von Fr. 775'000.--, von deren Vollstreckung bei erfolgreichem Rückgriff der Gebäudeversicherung des Kantons Bern auf X.________ abgesehen würde. Gleichzeitig hiess das Obergericht die Zivilforderungen der Privatklägerinnen Gebäudeversicherung des Kantons Bern und A.________AG in der Höhe von Fr. 775'000.-- bzw. Fr. 228'300.-- gut. Zur Durchsetzung der Ersatzforderung verfügte das Obergericht, dass die bereits angeordneten Grundbuchsperren aufrecht erhalten werden.
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C. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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X.________ beantragt ausserdem, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gewährte diese am 5. März 2018.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sowohl in der Anklageschrift als auch im angefochtenen Entscheid werde ihm vorgeworfen, die angebliche Tathandlung zu einer "nicht näher bekannten Zeit im Jahre 2005" begangen zu haben. Damit werde der Entlastungsbeweis praktisch verunmöglicht (Beschwerde, S. 11).
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1.2. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
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1.3. In der Anklageschrift führt die Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass Y.________ und der Beschwerdeführer sich zu einer nicht näher bekannten Zeit im Jahre 2005 gemeinsam im Keller des Restaurants Q.________ bei den elektrischen Anlagen befunden hätten. Dort habe der Beschwerdeführer Y.________ sinngemäss gesagt: "Hiä wärs o nid schlächt, we mal e Funke würd keie." In weiteren Gesprächen soll der Beschwerdeführer nicht nur bei Y.________ den Eindruck bestärkt haben, dass er mit einem Brand des alten Gebäudes einverstanden wäre, sondern auch, dass er dafür Fr. 80'000.-- bezahlen würde (kantonale Akten, pag. 834). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass das Gespräch im Keller nicht so stattgefunden habe, wie es protokolliert worden sei. Er führte aus, dass im ersten Stock des Restaurants Bauarbeiter logiert hätten. Im Herbst seien sie fort gewesen; B.________ habe die Zimmer aufgeräumt und alles Material im Keller gestapelt. Er selbst sei in den Keller gegangen, weil er die Sicherungen habe herausneh
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1.4. men wollen. Y.________ sei ihm gefolgt und habe ihn gefragt, ob er nichts dagegen hätte, wenn irgendwann ein Funken fallen würde. Er habe zu ihm gesagt: "Spinnsch, hör uf so dumm ds schnurre." Danach habe er die Sicherungen herausgenommen (erstinstanzliches Urteil, S. 38). Trotz der ungenauen Zeitangabe in der Anklageschrift war der Beschwerdeführer in der Lage, zum Gespräch im Keller detailliert Stellung zu nehmen. Davon, dass ihm der Entlastungsbeweis faktisch verumöglicht worden sei, kann keine Rede sein. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Im Rahmen seiner Rügen zur Sachverhaltsfeststellung macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz ihm während wenigen Minuten nur sechs Fragen zur Sache gestellt habe. Es sei fragwürdig, ob die Vorinstanz auf diese Weise einen zuverlässigen unmittelbaren Eindruck über ihn habe gewinnen können. Auch die Fragestellung in der Urteilsbegründung zeige, wie voreingenommen die Vorinstanz gewesen sei. So stelle sie sich nicht die Frage, ob er eine Rolle bei der Brandstiftung gehabt habe, sondern welche seine Rolle gewesen sei. Es sei mithin für die Vorinstanz zum Vornherein klar gewesen, dass er beim Brand beteiligt gewesen sei. Diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände sind weder geeignet, die Vorinstanz als voreingenommen noch deren Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen.
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2.2.2. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde, S. 5 bis 11) erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung auf Weisungen der Staatsanwaltschaft abstelle. Dies sei rechtsstaatlich bedenklich und zeige sogleich, dass die Vorinstanz nicht in der Lage sei, unabhängig zu entscheiden. Ausserdem würden die erwähnten Weisungen der Staatsanwaltschaft gegen das Legalitätsprinzip verstossen, zumal das Strafgesetzbuch und die bundesgerichtliche Rechtsprechung klar vorsehen, wie die Strafzumessung zu erfolgen habe (Beschwerde, S. 11 f.).
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3.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
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In Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse können nur als Orientierungshilfe herangezogen werden und sind für das Gericht nicht verbindlich (Urteile 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz berücksichtigt die Richtlinien des Verbands Bernischer Richter und Richterinnen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sowie eine Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. November 2010 lediglich bei der objektiven Tatkomponente des Betrugs. Bei sämtlichen anderen Tatkomponenten sowie bei den Täterkomponenten blieben diese Richtlinien unerwähnt. Es ist nicht zu erkennen, dass die VBRS-Richtlinien und die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft für die Vorinstanz eine Bedeutung gehabt hätten, die über diejenige einer blossen Orientierungshilfe hinausgegangen wäre. Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Eine Aufforderung an die Beschwerdegegnerinnen zur Einreichung einer Vernehmlassung erfolgte bloss zum Antrag um aufschiebende Wirkung. Einzig die Beschwerdegegnerin 3 äusserte sich und beantragte, das Gesuch sei abzuweisen. Sie unterlag in diesem Punkt und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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