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Informationen zum Dokument  BGer 9C_661/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_661/2018 vom 21.03.2019
 
 
9C_661/2018
 
 
Urteil vom 21. März 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 14. August 2018 (IV.2017.01349).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1964 geborene A.________ meldete sich, nachdem mit Verfügung vom 19. Februar 2010 ein Leistungsanspruch verneint worden war, im Oktober 2011 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich trat darauf aufgrund des Beschwerdeentscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2014 ein. Sie traf Abklärungen und holte u.a. das polydisziplinäre Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine, Spital B.________ (asim), vom 30. April 2015 ein. Nach einer Auferlegung einer Behandungslast und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 7. November 2017 einen Rentenanspruch.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. August 2018 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 14. August 2018 sei aufzuheben, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht, subeventualiter an die IV-Stelle, zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts (zum massgebenden zeitlichen Referenzpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) erforderlich ist. Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile 9C_247/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1; 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5 und 6.4). Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
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Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat dem asim-Gutachten in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich im massgeblichen Zeitraum (d.h. zwischen dem 19. Februar 2010 und dem 7. November 2017) weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht wesentlich verschlechtert. Sodann ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich unveränderten Gesundheitszustandes. Folglich hat es einen Rentenanspruch "nach wie vor" verneint.
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3.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit der notwendigen (E. 2) Veränderung des Sachverhalts vor, sie sei am 19. Februar 2010 mangels eines "bleibenden" Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich als vollumfänglich arbeitsfähig erachtet worden. Eine "eigentliche Komorbidität" habe aber frühestens seit dem Unfall vom 14. März 2009 vorgelegen, weshalb das Wartejahr am 19. Februar 2010 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Erst diese Komorbidität habe (u.a.) aus der medizinischen eine rechtliche Arbeitsunfähigkeit gemacht. Somit sei nach diesem Datum eine Veränderung des "invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitszustands" resp. der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung eingetreten.
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Damit spricht sie nicht die somatischen Folgen des Unfalls vom 14. März 2009 an, die gemäss unbestritten gebliebener und verbindlicher (E. 1) vorinstanzlicher Feststellung weitgehend ausgeheilt sind. Vielmehr bezieht sie sich auf das ärztlicherseits nebst einer Schmerzstörung festgestellte depressive Leiden und dessen fortgeschrittene Dauer.
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Diese Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Der Rentenanspruch wurde in der Verfügung vom 19. Februar 2010 nicht (einzig) mit der Begründung verneint, dass die Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erst ein Jahr nach dem Unfall, d.h. am 14. März 2010 erfüllt sei. Zeitablauf ist jeder Neuanmeldung immanent und rechtfertigt daher für sich allein keine Neubeurteilung des Rentenanspruchs. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, lässt der blosse Umstand, dass ein zu einer Schmerzstörung hinzugetretenes depressives Leiden (im Sinne einer Komorbidität; zu den Abgrenzungsschwierigkeiten vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1 S. 416) die Dauer eines Jahres überschreitet, nicht ab diesem Zeitpunkt auf die rechtliche Relevanz einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit oder auf einen Leistungsanspruch schliessen; notwendig ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung anhand verschiedener Kriterien resp. Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015; vgl. auch BGE 130 V 352 und 140 V 193 E. 3.3 S. 197 zur früheren Rechtslage). Im Übrigen erkannte Dr. med. C.________ (Bericht vom 26. März 2009) bereits ab dem 30. September 2008 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit insbesondere infolge "depressiver Verstimmung mit Angst". Auch mit Blick darauf ist nachvollziehbar (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb die asim-Gutachter in psychischer Hinsicht seit der erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Januar 2009 "trotz aller Schwankungen" von einer im Wesentlichen unveränderten Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgingen.
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3.3.2. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die (fehlende) Veränderung des Sachverhalts (E. 3.1) offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht (substanziiert; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) geltend gemacht. Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1). Damit erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der Invalidität bei Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 2). Die Beschwerde ist unbegründet.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. März 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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