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Informationen zum Dokument  BGer 9C_728/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_728/2018 vom 21.03.2019
 
 
9C_728/2018
 
 
Urteil vom 21. März 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 11. September 2018 (I 2018 33).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Im September 2014 meldete sich die 1958 geborene A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der Verhältnisse verneinte die IV-Stelle Schwyz einen Leistungsanspruch mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens (Verfügung vom 17. Juni 2015).
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A.b. Im Mai 2016 reichte A.________ bei der IV-Stelle ein neues Begehren ein unter Hinweis darauf, dass sie an einer rezidivierenden und chronifizierten depressiven Störung sowie an Rückenbeschwerden leide, deretwegen sie sich einer Operation unterzogen habe. Die Verwaltung holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle Bern (ZVMB GmbH; im Folgenden: MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 28. März 2017 erstattet wurde. Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 26. Mai 2017 die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht. Die Versicherte erhob dagegen Einwand. Auf Ersuchen der IV-Stelle äusserten sich die MEDAS-Gutachter zu der von A.________ an ihrer Expertise geübten Kritik (Stellungnahme vom 15. Januar 2018). Am 28. Februar 2018 verfügte die Verwaltung wie vorbeschieden.
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B. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr nach Neuprüfung des Sachverhalts, insbesondere nach Neubegutachtung, spätestens ab dem Zeitpunkt ihrer zweiten Anmeldung vom Mai 2016 eine Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 11. September 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragen. Sie erneuert das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung und Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung vom 28. Februar 2018 bestätigte.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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3.
 
3.1. Das kantonale Gericht verneinte einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden im Wesentlichen gestützt auf das von ihm als beweiskräftig beurteilte MEDAS-Gutachten vom 28. März 2017 (samt ergänzender Stellungnahme vom 15. Januar 2018). Danach ist die Versicherte aufgrund der festgestellten Einschränkungen physischer und psychischer Natur in ihrer Arbeitsfähigkeit lediglich insoweit beeinträchtigt, als sie keine Tätigkeit im Pflegebereich ausüben sollte und als ihr das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg, rein sitzende, rein gehende und rein stehende Arbeiten sowie solche mit monotoner Rumpfhaltung, viel Treppensteigen oder in gebückter Position unzumutbar sind. Unter Berücksichtigung dieser Parameter besteht eine volle Einsatzfähigkeit.
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3.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei stossend, dass sich die Vorinstanz ausschliesslich auf das Gutachten vom 28. März 2017 stütze, umso mehr, als sie selber gewisse Schwächen beim psychiatrischen Konsilium festgestellt habe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Im angefochtenen Entscheid wurden sämtliche medizinischen Unterlagen eingehend gewürdigt. So setzte sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Angaben des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (insbesondere mit dem Bericht vom 25. August 2016 und der Stellungnahme vom 20. März 2018 zum MEDAS-Gutachten), als auch mit den Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (insbesondere mit dem Bericht vom 24. Juni 2014 und mit der Stellungnahme vom 20. Oktober 2017 zum MEDAS-Gutachten), einlässlich auseinander. Es verletzt kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz hinsichtlich der umstrittenen psychischen Problematik die Einschätzung im entsprechenden MEDAS-Teilgutachten für überzeugender hielt als diejenige des Dr. med. C.________, dies nicht nur wegen der unterschiedlichen Natur von Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175), sondern auch weil die MEDAS-Untersuchung - anders als diejenige durch Dr. med. C.________ - nicht beeinflusst war durch die Anwesenheit von Familienangehörigen, welche verfälschend wirken kann (vgl. BGE 140 V 260 E. 3.2.3 S. 262 f.). Die Versicherte beschränkt sich im Kern darauf, ihre eigene, von der vorinstanzlichen abweichende Beweiswürdigung und Einschätzung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse darzulegen, was nicht genügt.
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3.3. Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie rügt, das MEDAS-Gutachten vom 28. März 2017 sei insofern unvollständig, als darin eine tiefgründige Auseinandersetzung mit der Problematik einer Depression fehle. Sie beanstandet, dass im Rahmen der Untersuchung weder ein Test zur Erfassung der depressiven Symptomatik (wie z.B. das Beck Depressionsinventar, die Hamilton Depressionsskala etc.) noch eine allgemeine Checkliste (wie die SCL-90) verwendet worden sei. Ihre Kritik am Vorgehen des Gutachters verfängt schon deshalb nicht, weil die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und den angesprochenen Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (Urteile 8C_772/2016 vom 23. Januar 2017 E. 6.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.7). Die entsprechenden gutachterlichen Ausführungen, in welchen im Übrigen auf einen REY-Memory-Test zur Symptomvalidierung verwiesen wird, durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, als überzeugend und schlüssig betrachten.
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3.4. Es steht demnach in Einklang mit Bundesrecht, wenn das kantonale Gericht dem MEDAS-Gutachten vom 28. März 2017 vollen Beweiswert zuerkannt hat, der Einschätzung, wonach bei der Versicherten im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht, gefolgt ist und weitere medizinische Abklärungen für entbehrlich gehalten hat. Damit hat es mit der Verneinung eines Rentenanspruches sein Bewenden.
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4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. März 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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