VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_372/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_372/2019 vom 22.03.2019
 
 
6B_372/2019
 
 
Urteil vom 22. März 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ungehorsam gegen amtliche Verfügung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2019 (SU190001-O/U/cwo).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2018 vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung frei. Kosten wurden ihm nicht auferlegt.
 
Auf die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers trat das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Februar 2019 mangels Beschwer bzw. fehlender Rechtsmittellegitimation nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Die beantragte Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren 2C_223/2019 fällt ausser Betracht.
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Anfechtbar ist dabei nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).
 
4. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob das Obergericht auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise. Der Beschwerdeeingabe lässt sich mithin nicht entnehmen, dass und inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. März 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).