BGer 9C_165/2019 | |||
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BGer 9C_165/2019 vom 22.03.2019 | |
9C_165/2019
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Urteil vom 22. März 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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EGK-Grundversicherungen AG,
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Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 11. Januar 2019 (KV.2017.00104).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 2. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2019,
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in Erwägung, | |
dass der vorinstanzliche Entscheid, welcher auf die entsprechende Einladung vom 24. Januar 2019 hin bei der Post nicht abgeholt wurde, spätestens am 31. Januar 2019 als rechtsgültig zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
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dass die der Post am 2. März 2019 übergebene Beschwerde damit zwar rechtzeitig erfolgt ist,
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dass sie aber den inhaltlichen Mindestanforderungen, wonach ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), offensichtlich nicht genügt,
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dass A.________ sich darauf beschränkt, ihren Unmut über den Fortbestand ihrer Versicherung bei der Beschwerdegegnerin kundzutun, und sich nicht in der gesetzlich geforderten Weise mit den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach sie - weil sie weder von ihrem Recht, eine höhere Franchise zu wählen, Gebrauch gemacht noch schriftlich um Sistierung der Unfallversicherung ersucht hat - die in der Versicherungspolice ausgewiesenen, auf einer ordentlichen Jahresfranchise von Fr. 300.- beruhenden, einen Anteil für die Unfallversicherung enthaltenden Prämien schuldet,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. März 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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