BGer 5A_238/2019 | |||
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BGer 5A_238/2019 vom 25.03.2019 |
5A_238/2019 |
Urteil vom 25. März 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte Kurt Brunner und Albert Stalder,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Willimann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen (Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Februar 2019 (3B 18 41 / 3U 18 63).
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Sachverhalt: | |
Die rubrizierten Parteien sind kroatische Staatsangehörige und leben beide in der Schweiz. Mit rechtskräftigem kroatischem Urteil vom 28. Januar 2015 wurde die im Jahr 1982 geschlossene Ehe geschieden.
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Mit Klage vom 6. Oktober 2015 beantragte die frühere Ehefrau beim Bezirksgericht Hochdorf die Ergänzung des kroatischen Scheidungsurteils (Güterrecht, berufliche Vorsorge und nachehelicher Unterhalt). An der Einigungsverhandlung vom 5. Januar 2016 konnten sich die Parteien in Bezug auf die berufliche Vorsorge und die güterrechtliche Auseinandersetzung einigen; am 20. bzw. 24. Mai 2017 stimmten sie der diesbezüglichen gerichtlichen Teilvereinbarung zu.
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Mit Gesuch vom 31. März 2016 verlangte die frühere Ehefrau beim Bezirksgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens um Ergänzung des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'650.--. Mit Massnahmeentscheid vom 5. Juni 2018 wies das Bezirksgericht Hochdorf diesen Antrag ab.
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Die hiergegen erhobene Berufung der Ehefrau hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 4. Februar 2019 dahingehend gut, dass es die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückwies.
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Gegen dieses Urteil hat der frühere Ehemann am 20. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Bestätigung des Entscheides des Bezirksgerichts vom 5. Juni 2018, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig (Art. 90 BGG). Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen schliessen das Verfahren nicht ab und sind somit nach der Rechtsprechung keine End-, sondern Zwischenentscheide. Als solche können sie - ausser der Vorinstanz verbleibe aufgrund der Rückweisung kein Entscheidungsspielraum mehr, was im Bereich des Zivilrechts kaum je der Fall ist - nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (zum Ganzen: BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen auf die reichhaltige publizierte Rechtsprechung).
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In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1. S. 329 mit Hinweisen auf die reichhaltige publizierte Rechtsprechung.
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2. Der Beschwerdeführer geht explizit, aber ohne weitere Ausführungen von einem Endentscheid gemäss Art. 90 BGG aus, was nach dem Gesagten unzutreffend ist, und äussert sich mit keinem Wort dazu, inwiefern im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Voraussetzungen von Art. 93 BGG gegeben wären und damit eine direkte Beschwerdeführung beim Bundesgericht ermöglicht würde.
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Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist und als Folge die (an sich ausführlichen und als Willkürrügen formell korrekt erfolgten) Vorbringen in der Sache nicht geprüft werden können. Freilich wird der Beschwerdeführer diese bei einer allfälligen Anfechtung des Endurteiles erneuern können, soweit dies im Ergebnis nötig wäre.
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3. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. März 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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