BGer 9C_211/2019 | |||
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BGer 9C_211/2019 vom 26.03.2019 | |
9C_211/2019
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Urteil vom 26. März 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 12. Februar 2019 (VSBES.2019.26).
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Nach Einsicht | |
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Februar 2019, mit dem dieses auf eine Beschwerde des A.________ vom 28. Januar 2019 mangels eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten ist,
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in die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. März 2019 (Poststempel),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
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dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf seine Eingabe vom 28. Januar 2019hätte eintreten sollen,
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dass angesichts der abgelaufenen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eine Verbesserung der Eingabe nicht möglich ist und die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 64 Abs. 2 BGG) und Dolmetschers von vornherein ausscheidet,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die - an Ungebührlichkeit grenzende (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG) - Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass im Übrigen das kantonale Gericht die Beschwerdegegnerin aufgefordert hat, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 51 Abs. 2 ATSG; Art. 127 KVV) zu prüfen,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. März 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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