BGer 5D_69/2019 | |||
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BGer 5D_69/2019 vom 27.03.2019 |
5D_69/2019 |
Urteil vom 27. März 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Bewilligung des Rechtsvorschlags (Bestreitung neuen Vermögens),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rorschach, Einzelrichter, 3. Abteilung, vom 8. Februar 2019 (SS.2018.580-RO3ZE-OLH).
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Erwägungen: | |
1. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ (betreffend eine Forderung über Fr. 1'535.65 aus einem Konkursverlustschein, Verzugsschaden und Kosten) erhob A.________ Rechtsvorschlag mit der Begründung, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Das Betreibungsamt legte den Rechtsvorschlag dem Kreisgericht Rorschach vor. Mit Entscheid vom 8. Februar 2019 bewilligte das Kreisgericht (Besetzung: Einzelrichter D.________, a.o. Gerichtsschreiber E.________) den Rechtsvorschlag nicht und es stellte fest, dass A.________ im Umfang von Fr. 1'800.-- zu neuem Vermögen gekommen sei.
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Am 22. März 2019 haben A.________ und ihr Ehemann, B.________, "Einspruch" an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 134 III 524 E. 1.2 S. 526 f.) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
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B.________ ist vom angefochtenen Entscheid nicht direkt betroffen. Ein rechtlich geschütztes Interesse an seiner Aufhebung hat er nicht. Er ist damit nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 115 lit. b BGG). Zur Beschwerde berechtigt ist einzig A.________ (fortan: Beschwerdeführerin).
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Der Einzelrichter am Kreisgericht hat im summarischen Verfahren den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt und den Umfang des neuen Vermögens festgestellt (Art. 265a Abs. 3 SchKG); gegen diesen Entscheid ist kein (kantonales) Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 f.; 138 III 130 E. 2.2 S. 131). Soweit die Beschwerdeführerin Einwände gegen die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags vorbringt, kann sie mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG) nicht direkt an das Bundesgericht gelangen. Sie hat zuerst Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG zu erheben, wie dies in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids denn auch festgehalten ist. Vom Bundesgericht kann sodann die Kostenregelung nicht separat überprüft werden, da diese vorerst der Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz zugänglich ist (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO; BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131). Auch dies ist in der Rechtsmittelbelehrung festgehalten. Ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG) liegt hingegen vor, wenn eine Gehörsrüge vorgebracht wird, denn eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im nachfolgenden Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG nicht mehr geheilt werden (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 528; 138 III 44 E. 1.3 S. 45). Die Beschwerdeführerin erhebt allerdings keine Gehörsrüge. Ob die direkte Beschwerde an das Bundesgericht auch zulässig ist, wenn dem urteilenden Gericht Parteilichkeit und fehlende Unabhängigkeit vorgeworfen wird (Art. 30 Abs. 1 BV), kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie fände es gut, wenn überprüft würde, ob eine Drittfirma Provisionszahlungen auf das private Konto des Einzelrichters D.________ auslöse. Dieser Vorwurf bleibt jedoch vage und ist völlig unbelegt. Er ist deshalb von vornherein nicht geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit des Einzelrichters zu erwecken, sondern ist offensichtlich einzig durch die Enttäuschung der Beschwerdeführerin über den Inhalt des angefochtenen Entscheides motiviert.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kreisgericht Rorschach, Einzelrichter, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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