BGer 2C_305/2019 | |||
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BGer 2C_305/2019 vom 29.03.2019 |
2C_305/2019 |
Urteil vom 29. März 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Bucofras, Juristische Beratung für Ausländer, Herrn Alfred Ngoyi wa Mwanza,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2019 (VWBES.2018.395).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ (Jahrgang 1981) ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 5. Februar 2015 in Marokko die in der Schweiz niederlassungsberechtigte italienische Staatsangehörige B.________ (Jahrgang 1976), worauf er am 21. April 2015 in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Gemäss Eheschutzurteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. Juni 2017 leben A.________ und seine Ehefrau seit dem 13. Februar 2017 getrennt. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 widerrief das Migrationsamt, namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________, wies sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige ab und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 27. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an. Mit Eingabe vom 27. März 2019 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.2. Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich am 13. Februar 2017 und damit rund zwei Jahre nach Eheschluss getrennt. Die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe zwecks Fortbestands seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei rechtsmissbräuchlich, weshalb ihm kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug mehr zustehe. Statt darzutun, inwiefern die Ehe nicht nur formell noch bestehe und daher massgebend sei, begnüge sich der Beschwerdeführer damit, auf die Verbindlichkeit der "Diatta"-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hinzuweisen, woraus er jedoch angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge.
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2.3. Beweiswürdigend hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nur noch auf die inhaltslos gewordene Ehe berufe, um seinen ausländerrechtlichen Status zu wahren, was rechtsmissbräuchlich sei. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Annahme des Bestehens einer Umgehungsehe und der Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs bei einem Familiennachzug in Anwendung des Freizügigkeitsrechts zutreffend wiedergegeben; auch der freizügigkeitsrechtliche Anspruch auf Familiennachzug steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 7 lit. d und e FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA; Art. 23 VEP [SR 142.203]; vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 130 II 113 E. 4.2.9 und 9.5; Urteile 2C_746/2018 vom 11. März 2019 E. 4.1; 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.1).
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2.4. In seiner dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift bestätigt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass die Ehegatten seit dem 13. Februar 2017 getrennt lebten, und setzt sich höchstens unsubstanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach seine nur noch formell bestehende Ehe einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Familiennachzug nicht zu begründen vermöge. Die Beschwerde enthält in diesem Punkt keine den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung. Dasselbe gilt, insofern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (zulässigerweise, vgl. BGE 144 II 1 E. 4.1 S. 7 f.) auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 AIG beruft, erwog die Vorinstanz doch dazu, die allgemein gehaltenen Ausführungen zur sozialen Wiedereingliederung geschiedener Männer in Marokko würden keinen solchen begründen, und legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz die herrschende bundesgerichtliche Praxis zur Auslegung und Anwendung des Begriffs des nachehelichen Härtefalls (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 S. 403 f.) verkannt haben sollte. Im Übrigen fehlte dem Beschwerdeführer bezüglich einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ein ihm den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnender (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) bzw. die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde verschaffender (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185) Rechtsanspruch.
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2.5. Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende bzw. zulässige Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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