BGer 6B_246/2019 | |||
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BGer 6B_246/2019 vom 29.03.2019 |
6B_246/2019 |
Urteil vom 29. März 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 3. Januar 2019 (SST.2018.104 / so).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Urteil vom 3. Januar 2019 u.a. wegen unrechtmässiger Aneignung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern schuldig, widerrief die gewährte bedingte Entlassung einer Vorstrafe und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten und zu einer Busse von Fr. 100.--.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge, deren Begründung und die Unterschrift zu enthalten. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht unterzeichnet. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG).
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3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2).
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4. Die Eingabe an das Bundesgericht vermag diesen Mindestanforderungen nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer ersucht um eine mildere Strafe (bedingt) mit einer Probezeit von 5 Jahren und um eine ambulante Therapie. Er habe (neu) eine feste Stelle und würde alles verlieren, wenn er jetzt zwölf Monate in Haft müsste. Jeder verdiene eine Chance, auch wenn es die letzte sei. Indessen setzt er sich in seiner Eingabe mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Art und Höhe der Strafe, zur negativen Legalprognose und Vollzugsform sowie zur Nichtbewährung während der Probezeit nicht ansatzweise auseinander. Er bezeichnet weder eine Gesetzesnorm, die verletzt sein könnte, noch zeigt er eine willkürliche, ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz auf. Insbesondere legt er auch nicht dar, dass die Vorinstanz die positive Veränderung in seinen Lebensumständen nicht genügend gewürdigt haben soll. Sein Hinweis auf eine Festanstellung kann das Bundesgericht - da neu (Art. 99 BGG) - nicht berücksichtigen, ebenso wenig die angebliche Einladung des Psychiatrie-Zentrums zu einem Erstgespräch. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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