VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_392/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_392/2019 vom 29.03.2019
 
 
6B_392/2019
 
 
Urteil vom 29. März 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Februar 2019 (UE180306-O/U/TSA).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung am 1. November 2018 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Dem Gesuch um Beiordnung eines Rechtsanwalts kann keine Folge geleistet werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beschwerdebegründung ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG), während der 30-tägigen Beschwerdefrist einzureichen, welche als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 BGG). Dem Antrag auf Fristverlängerung kann daher nicht stattgegeben werden. Die Beschwerde wurde am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht, weshalb eine Beschwerdeergänzung durch einen noch beizuordnenden Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist nicht mehr möglich war bzw. ist.
 
3. Die Beschwerde enthält entgegen den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung. Daraus ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. März 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).