BGer 9C_217/2019 | |||
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BGer 9C_217/2019 vom 01.04.2019 | |
9C_217/2019
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Urteil vom 1. April 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sanagate AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 11. Februar 2019 (KV.2019.00017).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 22. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2019,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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bloss zu behaupten, die Sanagate AG komme ihren Verpflichtungen nicht nach und die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde sei nicht rechtsmissbräuchlich und dürfe nicht als mutwillig bezeichnet werden, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen sei, genügt der Begründungspflicht vor Bundesgericht in keiner Weise, zumal die Versicherte geltend zu machen hätte, dass das kantonale Gericht zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten sei,
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dass die Beschwerdeführerin im letzten sie betreffenden Urteil 9C_769/2018 vom 13. November 2018 darauf hingewiesen wurde, ihr bisheriges prozessuales Verhalten vor Bundesgericht grenze in weiten Teilen an Mutwilligkeit, so in den Verfahren 9C_620/2018, 9C_73/2018, 9C_476/2016, 9C_475/2016, 9C_73/2016, 9C_72/2016 und 9C_71/2016 wegen ungenügender Begründung, weshalb sie bei künftigem vergleichbarem Vorgehen Kostenfolgen zu gewärtigen haben werde (vgl. Art. 33 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 3 BGG),
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dass die vorliegende Beschwerde jegliche sachbezogene Begründung vermissen lässt, obwohl die Versicherte in den früheren Verfahren immer wieder auf die Pflicht zu ausreichender Begründung aufmerksam gemacht wurde,
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dass die Beschwerde deshalb als mutwillig zu bezeichnen ist,
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dass die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. April 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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