BGer 2C_210/2019 | |||
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BGer 2C_210/2019 vom 02.04.2019 |
2C_210/2019 |
Urteil vom 2. April 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Herrn B.________,
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gegen
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Kantonales Steueramt St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
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Abteilung III, vom 5. Februar 2019 (B 2018/251, 252).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ wurde für die Steuerperiode 2013 im Kanton St. Gallen rechtskräftig veranlagt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Steueramt des Kantons St. Gallen (KStA/SG) auf einen Forderungsverzicht zugunsten des Steuerpflichtigen aufmerksam, den dieser in seiner Steuererklärung nicht deklariert hatte. Mit Nachsteuerverfügungen vom 10. November 2017 rechnete das KStA/SG den Forderungsverzicht auf und gelangte es für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 65'500.-- (bei einem Vermögen von Fr. 0.--) und für die direkte Bundessteuer zu einem solchen von Fr. 66'400.--. Das KStA/SG bestätigte dies im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018. Die Rechtsmittel an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen blieben erfolglos (Entscheide vom 20. November 2018).
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1.2. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 17. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Verfügung B 2018/521 / B 2018/522 vom 18. Dezember 2018 forderte das Verwaltungsgericht, Abteilung III, den Steuerpflichtigen auf, einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 2'500.-- zu leisten. Am 20. Dezember 2018 / 22. Januar 2019 ersuchte der Steuerpflichtige um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch mangels Bedürftigkeit ab. Es gelangte zu einem rechnerischen Überschuss von Fr. 1'336.65 pro Monat (Nettoeinkünfte von Fr. 5'441.85, Bedarf von Fr. 4'105.20) bzw. - nach Berücksichtigung der von Amtes wegen berechneten Steuern - von noch Fr. 600.--, was ausreiche, um den Kostenvorschuss (und etwaige Anwaltskosten) innerhalb eines Jahres zu erbringen. Entsprechend sei dem Steuerpflichtigen Frist bis zum 4. März 2019 anzusetzen, um den Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 2'500.-- zu leisten, ansonsten die Beschwerde abgeschrieben werde.
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1.3. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
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Das Bundesgericht hat die Akten eingeholt, aber auf Vernehmlassungen verzichtet.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die angefochtene Verfügung beruht auf kantonalem Verfahrens- bzw. eidgenössischem Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 3 BV). Entsprechend hat der Steuerpflichtige vor Bundesgericht in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden Rechts verfassungsrechtlich unhaltbar zum Schluss gelangt sei, die Bedürftigkeit sei nicht gegeben (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).
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2.2. Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Steuerpflichtigen offenkundig nicht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weshalb die formellen Anforderungen praxisgemäss nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_228/2019 / 2C_229/2019 vom 5. März 2019 E. 2.4). So tragen die vorgebrachten Einwände rein appellatorische Züge und gehen auf die im Zentrum stehende Verfassungsfrage auch nicht beiläufig ein, was aber unerlässlich ist, damit das Bundesgericht die Sache mit beschränkter Kognition prüfen kann. Selbst wenn die Rügen zu hören wären, könnte nicht gesagt werden, die angefochtene Verfügung verstosse gegen verfassungsmässige Individualrechte, insbesondere das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Vorinstanz hatte das Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom Dezember 2008 über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anzuwenden. Den gestützt darauf errechneten Überschuss von rund 600 Franken pro Monat stellt der Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage.
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2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen einzig, selbst bei einem rechnerischen Überschuss von Fr. 600.-- sei er nicht in der Lage, den Vorschuss von Fr. 2'500.-- "auf einen Schlag" zu erbringen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz verfassungswidrig sein soll, zumal auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung - wie die Vorinstanz - davon ausgeht, dass grundsätzlich keine Bedürftigkeit vorliegt, wenn mit dem Überschuss die Kosten etwa innert eines Jahres gedeckt werden können (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224); namentlich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern es ihm unmöglich gewesen sein soll, den vorhersehbaren Kostenvorschuss vorgängig innert nützlicher Frist anzusparen.
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2.4. Nach dem Gesagten lässt sich der Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung entnehmen, unterbleibt doch jede Auseinandersetzung mit dem Verfassungsaspekt. Es ist folglich darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Erwägung 3 | |
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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