BGer 1B_534/2018 | |||
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BGer 1B_534/2018 vom 04.04.2019 |
1B_534/2018 |
Urteil vom 4. April 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen, Kneubühler, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Graf,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Oktober 2018 (SBK.2018.191).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen B.________ wegen eines Vorfalls vom 10. März 2016 ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau A.________. Am 20. und am 23. Dezember 2016 kündigte die Staatsanwaltschaft ihre Absicht an, das Verfahren einzustellen.
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A.________ widersetzte sich mit Eingabe vom 25. Januar 2017 der Verfahrenseinstellung und stellte Beweisanträge. Sie brachte vor, der Vorfall vom 10. März 2016 erfülle weitere Straftatbestände wie einfache bzw. schwere Körperverletzung, Drohung und Nötigung. Neu beschuldigte sie B.________ zudem, sie vergewaltigt und sexuell genötigt zu haben.
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Am 7. September 2017 erkundigte sich A.________ nach dem Stand des Verfahrens, worauf sie am 15. Dezember 2017 und am 22. Januar 2018 polizeilich einvernommen wurde.
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Am 19. April und am 4. Juli 2018 erkundigte sich A.________ nach dem Stand des Verfahrens. Die Anfragen blieben unbeantwortet.
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Am 11. Juli 2018 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung begangen habe, und es seien ihr Weisungen für die Fortführung des Verfahrens zu erteilen und Fristen anzusetzen.
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Am 11. Oktober 2018 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass im Verfahren eine Rechtsverzögerung stattgefunden habe und wies die Staatsanwaltschaft an, unverzüglich die notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen und das Verfahren beförderlich fortzuführen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten auferlegte es zur Hälfte A.________ und nahm den Rest auf die Staatskasse. Eine Parteientschädigung sprach es ihr nicht zu.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts insoweit aufzuheben, als auf die Beschwerde nur teilweise eingetreten und ihr deswegen Kosten auferlegt wurden. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege, und ihr sei für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
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Das Obergericht verzichtet unter Verweis auf seinen Entscheid auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Er schliesst das Strafverfahren zwar nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid. Dies steht dem Eintreten indessen nicht entgegen, da Rechtsverzögerungsbeschwerden unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig sind. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. Die Beschwerdeführerin hat vor Obergericht geltend gemacht, vom 25. Januar 2017 bis zum 18. September 2017 und nach dem 22. Januar 2018 seien keine Untersuchungshandlungen vorgenommen worden. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt. Das Obergericht ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde in Bezug auf die Periode vom 25. Januar bis zum 18. September 2017 nicht eingetreten mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. Juli 2018 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr gehabt. In Bezug auf die Periode nach dem 22. Januar 2018 hiess es die Beschwerde gut und stellte fest, dass eine Rechtsverzögerung stattfand.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe ihr in Bezug auf die Periode vom 25. Januar 2017 bis zum 18. September 2017 zu Unrecht das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung abgesprochen. Das trifft zu. Ob eine Strafverfolgungsbehörde das Beschleunigungsgebot verletzt hat, beurteilt sich, wovon auch das Obergericht ausgeht, in einer Gesamtwürdigung der Verfahrensführung (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332; 124 I 139 E. 2). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, ihr sämtliche Säumnisse und Verfahrensverzögerungen vorzuhalten. Das Obergericht hat Bundesrecht verletzt, indem es auf die Beschwerde bezüglich der ersten, vom 25. Januar 2017 bis zum 18. September 2017 dauernden Periode, in der das Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden verschleppt worden sein soll, nicht eingetreten ist mit der Folge, ihr als nur teilweise obsiegender Partei einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das Obergericht hat es abgelehnt, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen mit der Begründung, als Privatklägerin könne sie solche Entschädigungsansprüche nur gegen den Beschuldigten, nicht aber gegen den Staat, erheben (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO).
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Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die angeführten Bestimmungen bezögen sich nur auf das Straf- und das Berufungsverfahren, an denen der Beschuldigte als Gegenpartei der Privatklägerschaft beteiligt sei. Am vorliegenden Rechtsmittelverfahren sei der Beschuldigte gar nicht beteiligt, und es gehe um eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verfahrensverzögerung, weshalb ihr eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons zuzusprechen sei.
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3.2. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO sieht zwar, wie das Obergericht zu Recht anführt, Entschädigungsansprüche für die Privatklägerschaft nur gegen den Beschuldigten vor. Ob indessen der Beschuldigte für Entschädigungsansprüche herangezogen werden kann in einem Verfahren, an dem er gar nicht beteiligt war, erscheint fraglich, ganz abgesehen davon, dass dies ohnehin nur im Fall einer Verurteilung möglich wäre (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario; BGE 139 IV 102 E. 4.3; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 433 StPO).
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3.3. Unabhängig von der allgemein dem Unterliegerprinzip folgenden Regelung der Kosten- und Entschädigungspflicht statuiert Art. 417 StPO für Säumnis und andere fehlerhafte Verfahrenshandlungen das Verursacherprinzip, wonach die dadurch entstehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verursacher zu tragen hat. In der Lehre wird zwar die Auffassung vertreten, diese Bestimmung beziehe sich nicht auf die untersuchungsführende Staatsanwaltschaft. Diese trage Verfahrenskosten nach Massgabe von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO e contrario (SCHMID/JOSITSCH, a. a. O., N. 3 zu Art. 417 StPO und N. 9 zu Art. 426 StPO; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 417 StPO). Eine Entschädigungspflicht treffe sie nach Art. 431 StPO nur für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen (DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 417 StPO). Nach dieser Auffassung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, der Staatsanwaltschaft (bzw. dem Gemeinwesen, für das sie tätig ist) weitergehende Entschädigungspflichten aufzuerlegen. Dem kann nicht gefolgt werden.
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3.4. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person namentlich in Verfahren vor Gerichtsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieser grundrechtliche Anspruch würde im Bereich des Strafprozesses teilweise in Frage gestellt, wenn die mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde obsiegende Partei ihre Parteikosten selber zu tragen hätte; einer bedürftigen Partei wäre es damit faktisch verwehrt, gegen eine säumige Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dies kann, entgegen den angeführten Kommentarstellen, nicht Sinn und Zweck von Art. 417 StPO entsprechen. Dieser statuiert vielmehr das Verursacherprinzip für die Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für die Staatsanwaltschaft. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 417 StPO, hat doch die Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO) und kann daher als "verfahrensbeteiligte Person" nach Art. 417 StPO auch für Säumnisse im Untersuchungsverfahren entschädigungspflichtig werden. Das Obergericht hat es daher zu Unrecht abgelehnt, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.
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4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid bis auf die Dispositiv-Ziffer 1.2, in welcher die Staatsanwaltschaft zur beförderlichen Fortführung des Verfahrens angehalten wird, aufzuheben ist. Es ist festzustellen, dass im Untersuchungsverfahren eine Rechtsverzögerung stattgefunden hat und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich der Staatskasse verbleiben. Die Beschwerdeführerin hat zudem einen Anspruch darauf, für das vorinstanzliche Verfahren entschädigt zu werden.
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Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG), und der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Für das kantonale Beschwerdeverfahren steht der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zu; mit Blick darauf wird ihr im bundesgerichtlichen Verfahren eine höhere Entschädigung zugesprochen, als das sonst der Fall wäre, womit auf die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur neuen Festlegung der Entschädigungsfolgen im obergerichtlichen Verfahren verzichtet werden kann (Art. 68 abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.3 und 2 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Oktober 2018 werden aufgehoben.
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1.2. Es wird festgestellt, dass im Untersuchungsverfahren eine Rechtsverzögerung stattgefunden hat.
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1.3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 854.-- werden dem Kanton Aargau auferlegt.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche und das obergerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. April 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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