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Informationen zum Dokument  BGer 2C_813/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_813/2018 vom 05.04.2019
 
 
2C_813/2018
 
 
Urteil vom 5. April 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Brunner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 19. Juli 2018 (B 2018/64).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (geb. 1974) ist deutscher Staatsangehöriger. Am 17. September 2007 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 11. März 2008 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nachdem er seine Einzelfirma "B.________" ins Handelsregister eingetragen hatte, wurde ihm am 27. November 2008 eine Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA zugesprochen. Seit dem 16. November 2013 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung.
1
A.b. Am 21. Oktober 2013 heiratete A.________ seine Landsfrau C.________. Aus der Beziehung sind zwei gemeinsame Kinder (geb. 2010 und 2013) hervorgegangen. Die Ehefrau und die beiden Kinder sind ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
2
A.c. Während seines Aufenthalts in der Schweiz ist A.________ hierzulande strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
3
- Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. April 2009: Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und Busse von Fr. 500.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und mehrfacher vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln;
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- Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 3. März 2016: Teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen Verbrechens, mehrfachen Vergehens und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121; BetmG), Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung und grober Verkehrsregelverletzung.
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Zwischen 1992 und 2016 hat er in Deutschland und Österreich 15 weitere Strafverdikte erwirkt. Verurteilt wurde er nicht nur wegen verschiedener, teils schwerer Strassenverkehrsdelikte, sondern auch wegen fahrlässiger Tötung, Betrug, vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und versuchter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage.
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A.d. Gegen A.________ bestehen offene Betreibungen in Höhe von insgesamt rund Fr. 2'000.--.
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B.
 
Am 14. Oktober 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am 14. Februar 2018 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 19. Juli 2018.
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C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils; vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2018 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob der Anspruch im konkreten Fall zu bejahen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Die Beschwerde ist somit zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).
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1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und Legitimation gemäss Art. 42, Art. 100 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts ist für das Bundesgericht verbindlich. Sie kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3
 
Auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), verurteilt worden ist (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AIG [SR 142.20]; vgl. ferner Art. 24 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]).
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Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Bezirksgerichts St. Gallen vom 3. März 2016 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten) den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 lit. b AIG gesetzt hat (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz an keiner Stelle auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG abgestützt; auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist daher nicht weiter einzugehen.
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Erwägung 4
 
Unter Anrufung von Art. 8 EMRK und Art. 96 AIG beanstandet der Beschwerdeführer die Erwägung der Vorinstanz, dass der Widerruf verhältnismässig sei. Bevor auf diese Rüge materiell einzugehen ist (E. 5), ist sie nachfolgend kurz rechtlich einzuordnen.
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4.1. Unter dem Aspekt des Familienlebens sind Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272 f.; 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 116 Ib 353 E. 3c S. 357). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers verfügen über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass ihnen die Ausreise nach Deutschland ohne Weiteres zugemutet werden könnte; der Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit zumindest tangiert. Angesichts des über zehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist überdies nicht auszuschliessen, dass der Bewilligungswiderruf auch in seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) eingreift (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.).
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4.2. Art. 8 Ziff. 2 EMRK setzt für die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Ziff. 1 EMRK neben dem vorliegend unbestrittenermassen erfüllten Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage voraus, dass der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
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Nichts anderes ergibt sich inhaltlich aus den anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 96 AIG; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).
20
4.3. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die mit der Fernhaltemassnahme verbundenen Nachteile (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto höher sind die Anforderungen zur Annahme der Rechtmässigkeit der ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme.
21
Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist ein Widerruf bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteile 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3; 2C_740/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2).
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4.4. Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich aus der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe ergibt (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216; 134 II 10 E. 4.2 S. 23; Urteil 2C_1076/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1).
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Erwägung 5
 
5.1. Die Vorinstanz stellte für die Bemessung des öffentlichen Fernhaltungsinteresses in erster Linie auf das Strafurteil des Bezirksgerichts St. Gallen vom 3. März 2016 ab. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechens, mehrfachen Vergehens und mehrfacher Übertretung gegen das BetmG, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung sowie grober Verkehrsregelverletzung zu einer 27-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vorinstanz erwog, nach den Feststellungen des Bezirksgerichts habe das hauptsächliche Interesse des Beschwerdeführers für den Betrieb einer Hanfanlage und den Vertrieb von Cannabis darin bestanden, ein Nebeneinkommen zu erwirtschaften. Durch die qualifizierten Verstösse gegen das BetmG habe der Beschwerdeführer die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Die Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung gehe darauf zurück, dass er die innerorts zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten habe; damit habe er leichtsinnig eine hohe abstrakte Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er vom Kreisgericht auch wegen Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung verurteilt worden sei. In einer Gesamtbetrachtung sei von einer beträchtlichen kriminellen Energie auszugehen.
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Mit Bezug auf die Rückfallgefahr hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer weise eine lange deliktische Vorgeschichte auf. Er sei wiederholt zu teils mehrmonatigen Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Bussen verurteilt worden. Weder die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern noch seine Arbeitsstelle hätten ihn davon abhalten können, erneut straffällig zu werden. Die erfolgten Verurteilungen zeugten von einem anhaltend unbelehrbaren und renitenten Verhalten, weshalb (unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA) von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls auszugehen sei. Insgesamt bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden.
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Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz leite sich hauptsächlich aus der Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren ab. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst im Alter von 33 Jahren in die Schweiz gekommen; entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass er hier verwurzelt sei. Zwar sei er seit Mai 2013 beim selben Arbeitgeber fest angestellt und nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen; hingegen sei er bei einem Kreditinstitut verschuldet und bestünden offene Betreibungen von insgesamt Fr. 2'000.-- gegen ihn. Ihm könne zugemutet werden, sich in Deutschland wieder zurechtzufinden und dort beruflich Fuss zu fassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei 2006 als Erwachsene in die Schweiz eingereist, habe den grössten Teil ihres Lebens in Deutschland verbracht und sei noch gut mit dem Heimatland vertraut. Die beiden Kinder seien angesichts ihres Alters noch sehr anpassungsfähig; da die Lebensumstände in Deutschland mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar seien, sei eine Rückkehr nach Deutschland für sie mit keinen grösseren Schwierigkeiten verbunden. Ihnen könne zugemutet werden, dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland zu folgen. Blieben sie in der Schweiz, wozu sie aufgrund der Niederlassungsbewilligung berechtigt seien, könne der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuchs- und Ferienaufenthalte aufrechterhalten werden. Insgesamt überwögen die öffentlichen Fernhalteinteressen das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
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5.2. Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Gewichtung zunächst ein, die Migrationsbehörden hätten schon länger davon gewusst, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz verschiedene Strafen erwirkt habe. Vor diesem Hintergrund habe er darauf vertraut, dass diese Strafen migrationsrechtlich nicht von Belang seien. Die Strafen dürften ihm in der Interessenabwägung nicht entgegengehalten werden.
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5.2.1. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts (vgl. BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 f.; Urteil 9C_419/2011 vom 17. September 2012 E. 4.2.1) kann das in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Gebot von Treu und Glauben auch im Migrationsrecht in engen Grenzen ein Recht auf die Erteilung einer Bewilligung verleihen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die zuständige Behörde durch falsche Auskünfte ein berechtigtes Vertrauen erweckt und die ausländische Person gestützt auf diese Auskünfte unumkehrbare Vorkehrungen getroffen hat (vgl. Urteile 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 5; 2C_503/2009 vom 8. Januar 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). Die gleichen Anforderungen gelten, wenn es um den Schutz der Erwartung geht, dass eine Bewilligung nicht widerrufen werde (vgl. Urteile 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.4.2; 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.2).
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5.2.2. Die Vorhaltung des Beschwerdeführers verfängt nicht. Der blosse Umstand, dass die Behörden ihm trotz seiner Vorstrafen eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung erteilt haben, schafft keine hinreichende Vertrauensgrundlage dahingehend, dass diese Vorstrafen migrationsrechtlich generell nicht von Belang seien. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verbietet den Verwaltungsbehörden nicht, bereits früher erlangte Informationen im Lichte neuer Erkenntnisse für die Begründung einer belastenden Verfügung heranzuziehen (vgl. Urteil 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.4.2). Namentlich bleibt den Migrationsbehörden unbenommen, allfällige Vorstrafen trotz Bewilligungserteilung in einem späteren Widerrufsverfahren zur Beurteilung der Rückfallgefahr heranzuziehen. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der seit Jahrzehnten anhaltenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ein Rückfall wahrscheinlich ist.
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5.3. Auch im Übrigen überzeugt die Gewichtung der öffentlichen Fernhalteinteressen durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht stuft den Drogenhandel - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR - angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat ein, welche ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters begründet (vgl. statt vieler Urteil 2C_630/2017 vom 15. November 2018 E. 6.2). Drogenhandel bildet im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Wertung von Art. 121 Abs. 3 BV zudem seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Wenngleich letztere Bestimmung keine rückwirkende Anwendung findet und den Beschwerdeführer damit nicht betrifft, ist der verfassungsrechtlichen Wertung im Rahmen des völkerrechtlich Zulässigen Rechnung zu tragen.
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Allein die im Wesentlichen auf qualifizierten Betäubungsmitteldelikten beruhende Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe von 27 Monaten indiziert deshalb ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden und angesichts der bestehenden Rückfallgefahr (vgl. oben, E. 5.1) ein hohes gesundheits- und sicherheitspolizeiliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. für vergleichbare Fälle zuletzt Urteile 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018; 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die zahlreichen weiteren Straferkenntnisse, die gegen den Beschwerdeführer in Deutschland, Österreich und der Schweiz wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikte, fahrlässiger Tötung, Betrug, versuchter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Körperverletzung über einen Zeitraum von rund zwanzig Jahren hinweg ergangen sind. Die Häufung der Straftaten lässt eine andauernde Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Rechtsordnung seines jeweiligen Aufenthaltsstaates erkennen.
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5.4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben demgegenüber weniger Gewicht. In der Beschwerdeschrift werden die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert in Frage gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb darauf verwiesen werden (summarisch zusammengefasst oben, E. 5.1).
32
Mit Blick auf das gewichtige öffentliche Fernhalteinteresse waren die kantonalen Migrationsbehörden nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer vor dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verwarnen (vgl. Urteil 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3).
33
 
Erwägung 6
 
Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des arbeitstätigen Beschwerdeführers und der damit verbundenen Anwendbarkeit des FZA bleibt zu prüfen, ob und inwiefern sich daraus zusätzliche Schranken für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergeben (vgl. Urteile 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 4; 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181). Nachdem sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussert, können die diesbezüglichen Erwägungen summarisch gehalten werden.
34
6.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 5 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung erfüllt dieses Kriterium, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA).
35
Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind nach der möglichen Rechtsgutsverletzung zu differenzieren; je schwerer die befürchtete Rechtsgutsverletzung wiegt, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233; Urteile 2C_194/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2; 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.1). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die aufenthaltsbeendende Massnahme verfügt wird, es sei denn, dass zwischen ihrem Erlass und der Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit in einem Gerichtsverfahren ein längerer Zeitraum liegt (BGE 137 II 233 E. 5.3.1 S. 239; Urteil des EuGH vom 29. April 2004 482/01 und 493/01 Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004 I-5257 N. 81).
36
6.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1992 und bis 2016 insgesamt 17 Mal strafrechtlich belangt worden (vgl. im Einzelnen oben, Bst. A.c). Dabei ist er nicht nur zu Bussen und Geldstrafen, sondern auch wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Das an den Tag gelegte persönliche Verhalten lässt darauf schliessen, dass er sich von strafrechtlichen Massnahmen wenig beeindrucken lässt und sich mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht an die Rechtsordnung halten wird. Damit sind die Anforderungen erfüllt, welche Art. 5 Anhang I FZA an den Widerruf der lassungsbewilligung stellt.
37
 
Erwägung 7
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
38
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. April 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner
 
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