BGer 9C_746/2018 | |||
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BGer 9C_746/2018 vom 05.04.2019 |
9C_746/2018 |
Urteil vom 5. April 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch
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Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. September 2018 (VBE.2018.29).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1976 geborene A.________ meldete sich am 20. Oktober 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau trat auf das Begehren mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. Juni 2015 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung an die Verwaltung zurück. In der Folge ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die medexperts AG, St. Gallen, an (Gutachten vom 27. Juni 2017 und Stellungnahme vom 23. Oktober 2017). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Verwaltung einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 28. November 2017).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. September 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung vom 28. November 2017 seien aufzuheben und die Akten zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb auch das Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) grundsätzlich reformatorisch gestellt werden muss; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383).
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Mit ihrem formellen Antrag, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung vom 28. November 2017 seien aufzuheben und die Akten seien an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, stellt die Beschwerdeführerin ein rein kassatorisches Rechtsbegehren. Mit Blick darauf und die Begründung in der Beschwerde ist fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann dies jedoch offen bleiben.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das kantonale Gericht erwog, das Gutachten der medexperts AG vom 27. Juni 2017 sei beweiskräftig. In Anlehnung daran kam es zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig; eine gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit sei nicht erstellt, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Die Versicherte macht geltend, indem die Vorinstanz der gutachterlichen Einschätzung gefolgt sei und damit das Vorliegen eines Thoracic-Outlet-Syndroms (TOS) verneint habe, liege eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor.
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2.2. Wie bereits das kantonale Gericht feststellte, setzten sich die Gutachter der medexperts AG eingehend mit den Berichten der behandelnden Ärzte sowie der Verdachtsdiagnose eines TOS auseinander und begründeten ihr Abweichen von der diagnostischen Einordnung der behandelnden Ärzte mit den - trotz diversen Untersuchungen - fehlenden objektiven Befunden. Die medexperts-Gutachter kamen zum Schluss, in der neurologischen Untersuchung seien keine klinischen Hinweise auf ein TOS vorhanden gewesen. Weder eine Nervenkompression noch eine arterielle oder venöse Abflussstörung hätten objektiviert werden können. Es liege insgesamt ein klinisch neurologisch unauffälliger Befund vor, so dass die beschriebenen Beschwerden und die Schmerzen aus objektiver Sicht nicht nachvollzogen werden könnten.
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Im Weiteren geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid hervor, dass die Gutachter der medexperts AG in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 wiederholten, ein TOS sei neurologisch und neurophysiologisch nicht nachweisbar. Laut kantonalem Gericht legten diese dar, weshalb die Berichte des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. B.________ vom 12. Oktober und 9. November 2016 sowie vom 23. März 2017 nichts an ihrer Einschätzung zu ändern vermochten.
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Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme des Prof. Dr. med. B.________ vom 3. November 2017 beruft und geltend macht, das Verneinen eines TOS zeige sich mit Blick auf diesen Bericht als unrichtig, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach dieser Einwand unbehelflich ist. Insbesondere stellte das kantonale Gericht hierzu fest, dass Prof. Dr. med. B.________ in seinem Bericht ein vermutetes (d.h. nicht nachweisbares) neurogenes TOS diagnostiziert habe, das den Gutachtern der medexperts AG ebenfalls bereits aus den Vorakten bekannt gewesen sei. Im Übrigen kommt es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig auf die Auswirkungen einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. etwa Urteil 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweis).
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Vor diesem Hintergrund ist eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG) durch die Vorinstanz nicht ersichtlich und wird durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK kann dem kantonalen Gericht ebenfalls nicht vorgeworfen werden.
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3. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der Zürich Schweiz Leistungen Leben, Zürich, und der Sammelstiftung Vita, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. April 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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