BGer 1B_126/2019 | |||
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BGer 1B_126/2019 vom 08.04.2019 |
1B_126/2019 |
Urteil vom 8. April 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
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gegen
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Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Entsiegelung; Herausgabe von Asservaten; aufschiebende Wirkung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern, Gerichtspräsident, vom 14. März 2019
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(KZM 16 1708 NUM).
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Sachverhalt: | |
A. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.________ und weitere Mitbeschuldigte führte die Bundesanwaltschaft am 23. November 2016 in dessen Wohn- und Geschäftsräumen Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmte dabei insgesamt 39 Asservate, welche auf Verlangen von A.________ versiegelt wurden. Am 15. März 2018 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft teilweise gut. Es entsiegelte einen Teil der Asservate und ermächtigte die Bundesanwaltschaft, sie zu durchsuchen (Dispositiv-Ziffer 2). In Bezug auf einen anderen Teil wies es das Entsiegelungsgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 4) und verfügte für einen dritten Teil die richterliche Triage der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 3). Auf die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_196/2018 vom 26. November 2018 nicht ein.
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B. Am 14. März 2019 verfügte der Präsident des ZMG unter anderem in Dispositiv-Ziffer 9.2, dass am 19. März 2019 vier Asservate, deren Entsiegelung und Herausgabe an die Bundesanwaltschaft gemäss Dispositiv-Ziffer 2.1 seines Entscheids vom 15. März 2018 rechtskräftig verfügt worden sei, der Bundesanwaltschaft übergeben werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er in Dispositiv-Ziffer 4 A.________ eine Frist zu einer Stellungnahme abgenommen und in Dispositiv-Ziffer 6 den Antrag abgelehnt, "vorerst keine weiteren Schritte zu veranlassen".
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Dispositiv-Ziffern 4, 6 und 9.2 aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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C. Der Präsident des ZMG verzichtet auf Vernehmlassung in der Sache und beantragt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. Die Bundesanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). Die konkreten Begründungsanforderungen für die Anfechtung von Entsiegelungsentscheiden wurden dem Beschwerdeführer im Urteil 1B_196/2018 vom 26. November 2018 bereits eingehend erläutert (E. 1.2 und 1.3); darauf wird verwiesen. Insbesondere wurde er dabei darauf hingewiesen, dass der Umstand allein, dass ein Beweismittel in den Akten verbleibt und durchsucht werden kann, grundsätzlich kein Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt.
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1.2. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich einzig Folgendes aus (Beschwerde Ziff. 4 S. 4) : "Wenn am 19.03.2019 Asservate an die Beschwerdegegnerin herausgegeben würden, wären die Folgen hiervon nicht wiedergutzumachen, das Resultat einer Beschwerde würde von vornherein bedeutungslos."
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Da nach der erwähnten Praxis des Bundesgerichts der Umstand, dass die umstrittenen vier Asservate von der Bundesanwaltschaft durchsucht und gegebenenfalls als Beweismittel im Strafverfahren verwendet werden können, keinen Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen vermag, genügt die zitierte Begründung den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Das umso weniger, als das ZMG bereits mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. März 2018 entschieden hat, dass die umstrittenen Asservate von der Bundesanwaltschaft durchsucht und verwendet werden dürfen und es dementsprechend im vorliegenden Verfahren nur noch um die Vollstreckungsmodalitäten gehen kann. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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