VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_142/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_142/2019 vom 09.04.2019
 
 
1B_142/2019
 
 
Urteil vom 9. April 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Philip Karnusian, Regionale Staatsanwaltschaft
 
Bern-Mittelland,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Februar 2019 (BK 18 534).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 20. Februar 2019 hat das Obergericht des Kantons Bern das Ausstandsbegehren von A.________ gegen Staatsanwalt Karnusian abgewiesen. Mit Eingabe vom 25. März 2019 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts. Darin führt er aus, dass er diese Eingabe mache, um die gesetzliche Frist einzuhalten und dass er die Beschwerde begründen werde, sobald er den Strafbefehl erhalten habe. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.
1
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2
 
Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer erhebt eine Beschwerde in Strafsachen, ohne sie zu begründen. Das ist unzulässig (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Der Beschwerdeführer wird zudem auf Art. 92 BGG hingewiesen, wonach gegen Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren (innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist) Beschwerde erhoben werden kann, eine spätere Anfechtung aber ausgeschlossen ist.
3
 
Erwägung 3
 
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.
4
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. April 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).