BGer 6B_245/2019 | |||
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BGer 6B_245/2019 vom 10.04.2019 |
6B_245/2019 |
Urteil vom 10. April 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X._________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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2. Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vollstreckbarerklärung; Exquaturverfahren; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 10. Januar 2019 (BKBES.2018.0140).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Amtsgericht A.________, Mazedonien, verurteilte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2013 wegen Raubs ("Räuberei") zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Das Appellationsgericht A.________, Mazedonien, bestätigte am 14. März 2014 den Schuldspruch, reduzierte die Freiheitsstrafe allerdings auf 3 Jahre. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
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Am 7. November 2016 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die vom Justizministerium der Republik Mazedonien beantragte Auslieferung der Beschwerdeführerin zwecks Vollzug der Strafe. Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wurde am 30. Januar 2017 vom Bundesstrafgericht teilweise gutgeheissen. Die Auslieferung wurde von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung abhängig gemacht, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer Auslieferung einer Strafanstalt zugeführt würde, welche ihr Recht auf ein Familienleben gemäss Art. 8 EMRK wahren würde. Da eine solche Garantieerklärung nicht abgegeben wurde, lehnte das BJ das Auslieferungsbegehren in der Folge definitiv ab.
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Am 21. Juli 2017 nahm das BJ das Ersuchen der mazedonischen Behörden um stellvertretende Strafvollstreckung an und beantragte beim Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn formell die Einleitung des Exequaturverfahrens.
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Das Amt für Justizvollzug ersuchte am 16. April 2018 das Richteramt Thal-Gäu um eine Vollstreckbarerklärung. Die Hauptverhandlung fand am 13. August 2018 statt; das mazedonische Strafurteil wurde für vollstreckbar erklärt. Ein dagegen von der Beschwerdeführerin eingereichtes Rechtsmittel wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 10. Januar 2019 abgewiesen. Es erklärte das Urteil des Amtsgerichts A.________, Mazedonien, vom 5. Dezember 2013 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts A.________, Mazedonien, vom 14. März 2014 für vollstreckbar. Es erklärte ebenso die vom Appellationsgericht A.________ ausgefällte Freiheitsstrafe von drei Jahren in der Schweiz für vollstreckbar. Mit dem Vollzug der Strafe wurde das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn beauftragt.
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2. Die Beschwerdeführerin gelangt mit Eingabe vom 14. Februar 2019 an das Bundesgericht. Am 28. Februar 2019 reicht sie eine Beschwerdebegründung nach.
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3. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung der Beschwerde führenden Person Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
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4. In der Eingabe vom 14. Februar 2019 führt die Beschwerdeführerin (nur) aus, Beschwerde gegen die Urteile des Richteramts Thal-Gäu und des Obergerichts des Kantons Solothurn erheben zu wollen. Eine detaillierte Beschwerdebegründung werde nachgereicht. Ihr Anwalt sei ausser Landes, könne momentan keine Beschwerde einreichen und habe sie erst einen Tag vor Ablauf der Frist per E-Mail informiert.
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5. Die Beschwerdeführerin war im kantonalen Verfahren amtlich verteidigt. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. Januar 2019 wurde dem amtlichen Verteidiger am 15. Januar 2019 zugestellt. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 16. Januar 2019 zu laufen und endete am 14. Februar 2019. Die Eingabe vom 14. Februar 2019 ist damit rechtzeitig; hingegen erweist sich die am 28. Februar 2019 nachgereichte Beschwerdebegründung als verspätet.
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6. In ihrer Eingabe vom 14. Februar 2019 macht die Beschwerdeführerin allerdings geltend, ihr Anwalt sei ausser Landes, könne derzeit keine Beschwerde einreichen und habe sie erst einen Tag vor Fristablauf per E-Mail informiert. Sie ersucht damit im Hinblick auf eine Beschwerdebegründung sinngemäss um Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist. Indessen ist die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG). Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung einer Beschwerde können grundsätzlich nur innert Beschwerdefrist behoben werden. Ebenso wenig kommt vorliegend eine - auch analoge - Anwendung von Art. 50 BGG in Betracht, erschöpfen sich die sinngemäss geltend gemachten Wiederherstellungsgründe doch bloss in unbelegten Behauptungen. Die Versuche, eine Kopie der referenzierten E-Mail zu erhalten und überdies zu erfahren, wann die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Urteil des Obergerichts erhalten hat, scheiterten. Der Anwalt berief sich auf das Anwaltsgeheimnis und die Beschwerdeführerin holte die ihr mittels Einschreiben versandten Schreiben vom 4. und 18. März 2019 auf der Post nicht ab. Da die Beschwerdeführerin angesichts der Beschwerdeeinreichung mit gerichtlicher Post rechnen musste, gelten sie als zugestellt. Im Übrigen wurden ihr die Schreiben auch mit A-Post zugesandt. Dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 BGG gegeben wären, ist somit nicht dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ebenso wenig kommt die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG oder die Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde nach Art. 43 BGG in Betracht. Die nachgereichte Beschwerdebegründung vom 28. Februar 2019 bleibt unbeachtlich.
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7. Die vorliegende Beschwerde ist damit allein aufgrund der Eingabe vom 14. Februar 2019 zu beurteilen. Diese erfüllt die minimalen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Die Eingabe enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keinerlei Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Aus der Eingabe ergibt sich folglich nicht im Ansatz, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Urteil gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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8. Ausnahmsweise wird von einer Kostenauflage abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. April 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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