BGer 6B_432/2019 | |||
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BGer 6B_432/2019 vom 10.04.2019 |
6B_432/2019 |
Urteil vom 10. April 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Erlass von Verfahrenskosten; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 25. Februar 2019 (SK 19 25).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Januar 2019 um Erlass, Stundung oder Ratenzahlung der ihm mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. November 2015 auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'600.--. Das Obergericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 25. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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2. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte Rügeanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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4. Die vorliegende Beschwerdeeingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Seine Ausführungen in der Beschwerde sind vielmehr samt und sonders nicht sachbezogen und damit unzulässig. Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid willkürlich sein oder sonst wie gegen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht ansatzweise entnehmen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. April 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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