BGer 8C_196/2019 | |||
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BGer 8C_196/2019 vom 10.04.2019 | |
8C_196/2019
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Urteil vom 10. April 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019 (200 18 793 IV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 19. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die auf eine Neuanmeldung vom 12. Juni 2017 hin erlassene leistungsverneinende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Oktober 2018 - nach eingehender Besprechung der medizinischen Aktenlage - mit der Begründung bestätigte, gestützt auf die beweiskräftige bidisziplinäre Expertise der Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 8. Juni 2018 sei seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Dezember 2015 keine erhebliche Veränderung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse eingetreten,
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dass es der Beschwerdeführer unterlässt, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen; zu behaupten, die dem bereits zwanzig Jahre andauernden schweren Leiden zugrunde liegenden Diagnosen, die Erkenntnisse der behandelnden medizinischen Fachpersonen dazu, die neuen Zellbefunde und die stationär durchgeführten Therapieversuche mit zwei Neuroleptika nach schweren Halluzinationen anfangs 2018 seien gutachtlich nicht hinreichend debattiert worden, und den Antrag zu stellen, das Verfahren sei unter "Mithilfe kompetenter Experten in korrekter Form" zu wiederholen, reicht nicht aus,
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dass sich der Versicherte namentlich bezüglich der von ihm behaupteten Intensivierung des psychischen Leidens anfangs 2018 (Halluzinationen) mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach bloss eine vorübergehende Verschlechterung vorliege, nicht auseinandersetzt,
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dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. April 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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