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Informationen zum Dokument  BGer 1C_108/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_108/2019 vom 11.04.2019
 
 
1C_108/2019
 
 
Urteil vom 11. April 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Entlebuch.
 
Gegenstand
 
Bau- und Planungsrecht; Baueinstellungsverfügung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 18. Januar 2019 (7H 18 278).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.A.________ und B.A.________ sind je hälftig Miteigentümer des Grundstücks Nr. 632 im Grundbuch Entlebuch. Das Grundstück auf dem "Bützmannsgut" liegt in der Landwirtschaftszone und umfasst eine Fläche von 100'394 m2. Am 16. November 2018 stellte das Regionale Bauamt Schüpfheim fest, dass auf einem Teil des Grundstücks Aushubmaterial deponiert und Terrainveränderungen vorgenommen worden waren. Mit Entscheid vom 20. November 2018 verfügte der Gemeinderat Entlebuch die Einstellung der Bauarbeiten; zugleich ordnete er an, nach Eintritt der Rechtskraft sei innert 30 Tagen ein Baugesuch einzureichen.
1
 
B.
 
Am 18. Januar 2019 wies das Kantonsgericht Luzern eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.A.________ und B.A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
2
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Februar 2019 an das Bundesgericht beantragen A.A.________ und B.A.________, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und sie "vom Vorwurf 'Vornahme von Terrainveränderungen ausserhalb einer Bauzone ohne Baubewilligung' freizusprechen".
3
Die Gemeinde Entlebuch schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht stellt ohne weitere Ausführungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
4
A.A.________ und B.A.________ äusserten sich am 5. April 2019 nochmals zur Sache.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Einstellung von Bauarbeiten, gegen den grundsätzlich beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann (vgl. Art. 82 ff. BGG). Die strittige Baueinstellungsverfügung stützt sich auf § 210 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735). Wie schon das Kantonsgericht festgehalten hat, handelt es sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme in der Form eines prozessualen Zwischenentscheids. Ein solcher ist nach Art. 92 f. nur ausnahmsweise und unter eingeschränkten Voraussetzungen anfechtbar. Ob diese hier erfüllt sind, kann jedoch offenbleiben, da auf die Beschwerde schon aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.
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Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt gegen das massgebliche Recht verstösst, dessen Verletzung geltend gemacht werden kann. Wird eine Verletzung von Grundrechten behauptet, muss dies besonders gerügt und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt nicht (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).
7
2.2. Die Beschwerdeführer setzen sich mit dem angefochtenen Entscheid nur appellatorisch auseinander. Sie behaupten nicht, das Urteil des Kantonsgerichts verletze verfassungsmässige Rechte, und legen auch nicht dar, inwiefern dieses mit seinem Entscheid gegen solche Rechte verstossen haben sollte. Auf die Beschwerde kann daher offensichtlich nicht eingetreten werden. Damit ist auf die ausführlichen inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht einzugehen.
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Erwägung 3
 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist der obsiegenden Gemeinde praxisgemäss nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG sowie BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.).
9
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Entlebuch und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. April 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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