BGer 5A_304/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_304/2019 vom 11.04.2019 |
5A_304/2019 |
Urteil vom 11. April 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
| |
des Kantons Schaffhausen.
| |
Gegenstand
| |
Genehmigung eines Schlussberichts,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. März 2019 (30/2019/7).
|
Sachverhalt: | |
Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 nahm die KESB Schaffhausen Vormerk, dass die für B.________ geführte Kindesschutzmassnahme dahingefallen ist, und genehmigte den Schlussbericht der Beiständin für die Berichtsperiode 2015-2018, unter Zuspruch einer Entschädigung von Fr. 6'000.-- nebst Spesen von Fr. 800.-- zu Lasten der Mutter A.________.
| 1 |
Dagegen wandte sich A.________ mit Schreiben vom 24. Januar 2019 an die KESB, welche es als Beschwerde an das Obergericht Schaffhausen weiterleitete. Dieses wies A.________ mit Schreiben vom 12. Februar 2019 darauf hin, dass die Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfülle, und gab ihr Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Rückzug, unter Androhung eines Nichteintretensentscheides im Säumnisfall.
| 2 |
Nachdem A.________ innert der gesetzten Frist nichts von sich hatte hören lassen, trat das Obergericht mit Entscheid vom 15. März 2019 auf die Beschwerde nicht ein.
| 3 |
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 9. April 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
| 4 |
Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
| 5 |
2. Die Beschwerde enthält keinerlei Rechtsbegehren in der Sache, sondern einzig das diffuse Anliegen, dass der ganze Fall mit ihrer Tochter nochmals aufgerollt werde, und zwar richtig, notfalls unter Einschaltung der Bundesanwaltschaft. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden. Im Übrigen bleibt offen, was die Beschwerdeführerin im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid abgesteckten Beschwerdegegenstandes anstrebt. Schon aus diesem Grund könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
| 6 |
Die Beschwerdeführerin setzt sich aber auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Weder legt sie dar, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintreten gegen Recht verstossen haben könnte, noch nimmt sie Bezug auf die materielle Eventualbegründung. Vielmehr beklagt sie sich in allgemeiner Weise über Behördenfehler der Gemeinde U.________, die viel Kosten verursachen würden, über ihr grosses Leid bei der Geburt ihrer Tochter und in der Folgezeit, über das Verhalten des Kindsvaters, über die Zustände bei der Sozialhilfe bzw. über Sozialhilfebetrug und schildert überhaupt ihre Lebensgeschichte. All diese Dinge stehen aber ausserhalb des angefochtenen Entscheides.
| 7 |
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
| 8 |
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 9 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Schaffhausen und dem Obergericht Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 11. April 2019
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Herrmann
| |
Der Gerichtsschreiber: Möckli
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |