BGer 1B_432/2018 | |||
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BGer 1B_432/2018 vom 12.04.2019 |
1B_432/2018 |
Urteil vom 12. April 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Alain Joset,
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gegen
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Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft,
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Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz,
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1. Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug,
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Allee 9, 4410 Liestal,
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2. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
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Allgemeine Hauptabteilung,
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Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
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Gegenstand
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Strafverfahren;
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Vorführungsbefehl und Personenausschreibung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juni 2018 (470 18 97 [D 89] 360 2018 7).
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In Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft A.________ der versuchten Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung rechtskräftig schuldig gesprochen und dafür mit acht Jahren Zuchthaus bestraft hat, wobei es den Strafvollzug zugunsten einer stationären Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt aufschob;
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dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft am 8. Februar 2018 beim Strafgericht Basel-Landschaft die nachträgliche Verwahrung des Verurteilten im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren, dessen sofortige Verhaftung und die Anordnung von Sicherheitshaft beantragte;
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dass das Strafgericht am 9. Februar 2018 ein gerichtliches Nachverfahren betreffend nachträgliche Verwahrung eröffnete und eine mündliche Haftverhandlung (mit persönlicher Anhörung des Verurteilten) auf den 13. Februar 2018 anordnete;
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dass die Präsidentin des Strafgerichts gleichentags einen (vom Gerichtsschreiber mitunterzeichneten) Vorführungsbefehl gegen den flüchtigen Verurteilten erliess, wonach dieser am 13. Februar 2018, 09.30 Uhr, beim Gerichtspräsidium zur mündlichen Haftverhandlung polizeilich vorzuführen sei, sowie eine schweizweite Personenausschreibung zur polizeilichen Fahndung nach dem Verurteilten;
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dass der Verteidiger des Verurteilten am 16. Februar 2018 den Ausstand der Strafgerichtspräsidentin und des (bei den oben genannten Verfügungen mitwirkenden) Gerichtsschreibers verlangte;
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dass das Strafgericht am 26. Februar 2018 einen internationalen Haftbefehl gegen den Verfolgten erliess und ein Auslieferungsersuchen an Italien stellte (wo dieser sich seit Januar 2018 aufhielt), worauf er am 7. März 2018 auf Sardinien verhaftet wurde;
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dass der Verurteilte im Ausstandsverfahren gegen die Strafgerichtspräsidentin und den Gerichtsschreiber unter anderem vorbringen liess, der Vorführungsbefehl und die Personenausschreibung (je vom 9. Februar 2018) seien bundesrechtswidrig;
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dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 15. Mai 2018 abwies;
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dass das Bundesgericht die vom Verurteilten gegen den Ausstandsentscheid des Kantonsgerichtes erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2018 abwies, soweit es darauf eintrat, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde) ebenfalls abwies (Verfahren 1B_332/2018);
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dass der Verfolgte, nachdem er in Italien den Rechtsweg gegen das Auslieferungsersuchen beschritten hatte, am 6. August 2018 an die Schweiz ausgeliefert wurde, worauf das Strafgericht am 7. August 2018 die Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft beantragte;
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dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 11. September 2018 (als Beschwerdeinstanz) die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft des Verurteilten für das Nachverfahren anordnete und das Bundesgericht die von diesem hiegegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom vom 22. November 2018 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_486/2018);
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dass der Verurteilte mit Eingabe an das Strafgericht vom 14. Februar 2018 beantragt hatte, der oben genannte Vorführungsbefehl und die genannte Personenausschreibung (beide vom 9. Februar 2018) seien aufzuheben bzw. zu revozieren, und die Strafgerichtspräsidentin diese Anträge mit Verfügung vom 15. Februar 2018 abwies;
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dass der Verurteilte auch die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 15. Februar 2018 beim Kantonsgericht anfocht und dabei (nochmals) geltend machte, der Vorführungsbefehl und die Personenausschreibung seien bundesrechtswidrig;
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dass das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, diese Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juni 2018 abschlägig behandelte, indem es darauf (mangels aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses) nicht eintrat;
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dass das Kantonsgericht die Rügen des Verurteilten in ausführlichen obiter dicta zudem noch materiell prüfte und darlegte, dass diese jedenfalls unbegründet gewesen wären (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2018, E. 2-10, S. 4-11);
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dass der Verurteilte mit Beschwerde vom 20. September 2018 auch den Beschluss des Kantonsgerichtes vom 19. Juni 2018 beim Bundesgericht anfocht (vorliegendes Verfahren 1B_432/2018);
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dass der Beschwerdeführer in seinem materiellen Standpunkt erneut vorbringt, der angefochtene Vorführungsbefehl und die angefochtene Personenausschreibung seien bundesrechtswidrig;
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dass das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG und in Dreierbesetzung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) und seinen Entscheid summarisch begründet (Art. 109 Abs. 3 BGG);
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dass das Bundesgericht den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers betreffend Vorführungsbefehl und Personenausschreibung bereits in seinem sachkonnexen Urteil 1B_332/2018 vom 7. November 2018 geprüft und mit ausführlicher Begründung verworfen hat (vgl. Urteil 1B_332/2018, E. 4.2-4.6, S. 5-7);
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dass der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren stellt, der angefochtene Beschluss sei "aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen";
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dass die materiellen obiter dicta des angefochtenen Entscheides (vgl. E. 2-10, S. 4-11) vor dem Bundesrecht standhalten;
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dass auch die verfahrensrechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1 S. 3 f.) bundesrechtskonform sind:
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dass sowohl der hier angefochtene gerichtliche Befehl, der Verurteilte sei am 13. Februar 2018 zur damals anberaumten mündlichen Haftverhandlung polizeilich vorzuführen, als auch die diesbezügliche schweizweite Personenausschreibung hinfällig wurden, da der Beschwerdeführer sich bereits im Januar 2018 nach Sardinien abgesetzt hatte, weshalb das Strafgericht am 26. Februar 2018 einen internationalen Haftbefehl erlassen und ein förmliches Auslieferungsersuchen an Italien stellen musste (vgl. konnexes Urteil des Bundesgerichtes 1B_486/2018 vom 22. November 2018, E. 4, 8 und 9.4);
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dass weder der internationale Haftbefehl noch das Auslieferungsverfahren Gegenstände des angefochtenen Entscheides bilden und die Ansicht der Vorinstanz, es fehle an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, die bereits am 26. Februar 2018 obsolet gewordenen angefochtenen Verfügungen noch nachträglich anzufechten, bundesrechtskonform ist;
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dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen ist;
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ebenfalls abzuweisen ist, da die Beschwerde sich als zum Vornherein aussichtslos erweist, auf die Erhebung von Gerichtskosten hier aber ausnahmsweise nochmals verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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