BGer 5A_284/2019 | |||
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BGer 5A_284/2019 vom 12.04.2019 |
5A_284/2019 |
Urteil vom 12. April 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Ernst,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aufschiebende Wirkung (Eheschutz),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. März 2019 (LE190011-O/Z01).
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Sachverhalt: | |
Mit Eheschutzurteil vom 7. Februar 2019 verpflichtete das Bezirksgericht Meilen den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 8'140.-- von Juli bis September 2018 und von Fr. 11'670.-- ab Oktober 2018 an seine Ehefrau.
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Hiergegen reichte der Ehemann eine Berufung ein und mit separater Eingabe verlangte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Entscheid vom 1. März 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich dieses Gesuch ab.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Ehemann am 3. April 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Berufungsverfahren.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Frage der aufschiebenden Wirkung, welcher das kantonale Berufungsverfahren nicht abschliesst und somit kein End-, sondern bloss ein Zwischenentscheid ist, der nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann; insbesondere ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), d.h. ein Nachteil rechtlicher Natur, der sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insbesondere BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei der Nachteil in der Beschwerde detailliert darzutun ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Der Beschwerdeführer erwähnt Art. 93 Abs. 1 BGG zwar, äussert sich aber nicht spezifisch hierzu; immerhin aber liesse sich sein wesentliches Argument in der Sache (die Ehefrau habe keinen Unterhaltsanspruch und überdies würde ihn ein solcher ohne aufschiebende Wirkung im Berufungsverfahren in Zahlungsschwierigkeiten bringen), sinngemäss auch als Begründung des Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG lesen. Ob vor diesem Hintergrund gar nicht erst auf die Beschwerde einzutreten wäre, kann insofern offen bleiben, als sie ohnehin offensichtlich unbegründet ist (dazu E. 3-5).
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Da es beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG geht (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.), kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, wofür das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die betreffende Kognitionsbeschränkung und die damit zusammenhängende Begründungspflicht kommt a fortiori für Zwischenentscheide zum Tragen.
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2. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Aufschub der Vollstreckbarkeit im Sinn von Art. 315 Abs. 5 ZPO bewusst getrennt von seiner Berufungsschrift eingereicht, damit diese der Gegenseite nicht zugestellt werden müsse; entsprechend sei für die Frage der aufschiebenden Wirkung lediglich auf das betreffende Gesuch abzustellen.
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Zur Frage der aufschiebenden Wirkung hat das Obergericht - ausgehend von der Gesuchsbegründung, wonach die Ehe nur ganz kurz gelebt worden sei und der Beschwerdeführer bei Leistung der Unterhaltsbeiträge unweigerlich in Zahlungsschwierigkeiten käme, weil sein Vermögen zwar beachtlich, aber gebunden und aufgrund grösserer Projekte kurzfristig nicht realisierbar sei - erwogen, die Vorbringen gingen nicht über Behauptungen hinaus, so dass sie nicht einmal als glaubhaft gemacht, geschweige denn als bewiesen gelten könnten. Dies gelte auch für die behauptete Gefährdung eines allfälligen Rückerstattungsanspruches, zumal nicht dargelegt werde, inwiefern ein solcher nicht mit allfälligen güterrechtlichen Verpflichtungen verrechnet werden könnte.
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3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, indem nur auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgestellt worden sei. Er habe die Zweiteilung vorgenommen, damit die Berufungsschrift der Gegenseite nicht zugestellt werde, aber sie sei für die Beurteilung der Frage der aufschiebenden Wirkung selbstverständlich zu berücksichtigen.
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Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, welchen konkreten Einfluss der Einbezug der Berufungsschrift auf das Resultat gehabt hätte (zumal er selbst festhält, die wesentlichen Argumente der Berufung seien im Gesuch wiederholt worden), erweist sich seine Ansicht insofern als offensichtlich falsch, als das Obergericht für die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht auf Eingaben abstellen durfte, zu denen die Gegenseite keine Stellung nehmen konnte. Dass aber das Gesuch um aufschiebende Wirkung bewusst in einer separaten Eingabe erfolgte, damit die Berufungsschrift einstweilen nicht zugestellt werde, hält der Beschwerdeführer selbst fest.
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4. Für die Frage der aufschiebenden Wirkung beruft sich der Beschwerdeführer in erster Linie darauf, dass das eheliche Zusammenleben kurz gewesen und deshalb auf die vorehelichen Verhältnisse abzustellen sei. Dabei verkennt er, dass sich die - nicht näher bezeichnete, aber offensichtlich angesprochene - bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Kurzehe bzw. zur lebensprägenden Ehe auf den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB bezieht (BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61; 141 III 465 E. 3.1 S. 468), es aber vorliegend um ein Eheschutzverfahren und damit um die Festsetzung ehelichen Unterhaltes gemäss Art. 163 ZGB geht (BGE 138 III 97 E. 2.2 S. 99; 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Vor dem Hintergrund der in E. 1 erwähnten Kognition müsste der Beschwerdeführer deshalb mit substanziierten Rügen dartun, inwiefern es willkürlich sein soll, wenn das Obergericht nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdegegnerin während der bestehenden Ehe keinerlei Unterhalt zustehen kann, so dass sich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen die erstinstanzliche Unterhaltsfestsetzung aufdrängen würde. Solches wird nicht einmal angesprochen, geschweige denn mit substanziierten Rügen dargetan. Bereits daran scheitert die Beschwerde in materieller Hinsicht.
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Nur ergänzend ist deshalb festzuhalten, dass auch im Zusammenhang mit dem Vorhalt, die geltend gemachte Illiquidität des unbestritten hohen Vermögens des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht,eine blosse Wiederholung der betreffenden Behauptung und damit keine hinreichend substanziierte Willkürrüge erfolgt. Einzig wird auf ein Schreiben der C.________ AG vom 22. Januar 2019 verwiesen, wonach angeblich seit der Heirat ein enormer Mittelabfluss aus den Gesellschaften stattgefunden habe und alle Gelder langfristig gebunden seien; indes zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und an welcher Stelle er dieses Schreiben im kantonalen Verfahren prozesskonform eingeführt hätte, so dass es als unzulässiges Novum im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG zu gelten hat und sich Weiterungen hierzu erübrigen. Insbesondere ist auch nicht näher zu beleuchten, inwiefern Zahlungsschwierigkeiten - soweit sie, was vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall ist, erwiesen wären - überhaupt einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 315 Abs. 5 ZPO zu begründen vermöchten.
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5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann, und es ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG darüber zu entscheiden.
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6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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