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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1170/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1170/2018 vom 12.04.2019
 
 
6B_1170/2018
 
 
Urteil vom 12. April 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Verletzung der Pflicht nach
 
Art. 8 ff. DSG),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 11. Oktober 2018 (P3 17 290).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses stellte A.________ bei seinem ehemaligen Arbeitgeber ein Auskunftsgesuch nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Hierauf übermittelte ihm X.________ umfangreiche Unterlagen. In der Folge gelangte A.________ erneut an seine ehemalige Arbeitgeberin. Am 4. März 2016 erstattete er Strafanzeige gegen X.________ sowie gegen Unbekannt wegen Verletzung der Pflicht nach Art. 8 DSG. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis führte die Kriminialpolizei Einvernahmen von A.________ und X.________ durch. Am 6. November 2017 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Wallis am 11. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
1
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Sache sei an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Beschwerde einen Antrag in der Sache enthalten. Ein kassatorisches Rechtsbegehren genügt, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (Urteile 6B_746/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 1; 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 2.1). Dies ist vorliegend unklar. Soweit aufgrund seiner Ausführungen überhaupt ersichtlich, bezweckt der Beschwerdeführer die ausdrückliche Feststellung der Nichtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung infolge fehlender Genehmigung durch die Oberstaatsanwaltschaft. Auch ein Feststellungsbegehren ist indes nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, mithin kein reformatorisches Rechtsbegehren möglich ist (Urteile 6B_1075/2018 vom 15. November 2018 E. 2; 6B_1182/2015 vom 16. Juni 2016 E. 1 mit Hinweis), was der Beschwerdeführer ebenfalls nicht darlegt. Im Übrigen leuchtet nicht ein, was er mit seinem Feststellungsantrag überhaupt erreichen will. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der strittigen Nichtanhandnahmeverfügung findet nicht statt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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1.2. Der Beschwerdeführer unterlässt es zudem gänzlich zu begründen, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, und dies ist auch nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Er macht namentlich keinerlei Forderung gegen den Beschuldigten, etwa auf Genugtuung infolge Persönlichkeitsverletzung, aus dem beanzeigten Delikt geltend. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht einmal, wessen er den Beschuldigten überhaupt bezichtigt. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) auch unter der bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (Urteil 6B_764/2018 vom 14. November 2018 E. 4) offensichtlich nicht, sodass auf sie auch deshalb nicht einzutreten ist.
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Zwar rügt der Beschwerdeführer mehrfach die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich aber um keine formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (vgl. sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). So bringt er vor, ihm sei lediglich eine ungültige, weil seitens der Oberstaatsanwaltschaft nicht genehmigte Verfügung mitgeteilt worden. Die Frage nach der Gültigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung ist indes materieller Natur. Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er vom Inhalt der Verfügung Kenntnis erhielt und diese vorinstanzlich anfechten konnte. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht ersichtlich. Auch, ob die Vorinstanz zu Recht annimmt, es liege eine gültige Genehmigung vor, ist keine formelle Frage. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer behauptet, die ihm zugestellte sowie die in den Akten befindliche Verfügung, worauf sich die Vorinstanz beziehe, seien zwei verschiedene. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, wonach er die aktenkundige Verfügung nicht kenne, ist zudem offensichtlich unzutreffend, zumal er sich in seiner Beschwerde darauf bezieht. Der Vorwurf, die Vorinstanz sei "auf Beilage 4 zur Beschwerde nicht eingetreten" ist ebenfalls nicht formeller Art. Er betrifft vielmehr die materielle Frage nach der Zulässigkeit und Relevanz verspäteter Eingaben im Verfahren resp. die (bestrittene) Frage, ob die Eingabe überhaupt verspätet ist. Dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten wäre, behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht.
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2. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten.
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Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenbemessung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. April 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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