BGer 8C_249/2019 | |||
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BGer 8C_249/2019 vom 12.04.2019 | |
8C_249/2019
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Urteil vom 12. April 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 25. Februar 2019 (IV.2018.01031).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 5. April 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht ansatzweise darlegt, weshalb der von ihm angefochtene Entscheid Recht verletzen soll,
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dass er statt dessen unter Verweis auf verschiedene Spitalaufenthalte um Erstreckung der Rechtsmittelfrist ersucht,
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dass die Erstreckung der Rechtsmittelfrist indessen ausgeschlossen ist (Art. 47 Abs. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer aber auf Art. 50 Abs. 1 BGG verwiesen sei,
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dass danach eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn
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a) die Partei oder ihr Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und
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b) die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und
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c) die versäumte Rechtshandlung nachholt,
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dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung indessen erst gegeben sind, wenn eine während des Fristenlaufs hospitalisierte Person den Nachweis erbringt, dadurch jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt gewesen zu sein, etwa auch kein Beizug eines Vertreters möglich gewesen ist (dazu siehe etwa BGE 119 II 86 E. 2 S. 87 mit Hinweis; Urteil 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2),
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dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. April 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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