BGer 1B_16/2019 | |||
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BGer 1B_16/2019 vom 16.04.2019 |
1B_16/2019 |
Urteil vom 16. April 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,
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2. Otmar Kurath,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Frauenfeld,
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St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Unerlaubtes Fotografieren bei Einvernahmen,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2018 (SW.2018.68).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zum Nachteil von B.________. Am 20. Juni 2018 fand eine polizeiliche Einvernahme von B.________ zur Identifikation des Täters statt. Der Beschuldigte A.________ und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Otmar Kurath, befanden sich dabei in einem Nebenzimmer, in das die Einvernahme per Video übertragen wurde. Nach Beginn der Übertragung fotografierte Rechtsanwalt Kurath den Videobildschirm und erstellte auf diese Weise Fotografien, darunter mindestens eine von B.________. Auf Anweisung des die Einvernahme im Nebenraum mitverfolgenden Polizeibeamten stellte Rechtsanwalt Kurath das Fotografieren ein und einigte sich nach eigenen Angaben mit der Oberstaatsanwältin Sandra Streib dahingehend, den Speicherchip mit den Fotos "bis zur Klärung der offenen Fragen" in der Kamera zu lassen, nicht auf dem Computer abzuspeichern und vorläufig auf das Fotografieren von Personen bei parteiöffentlichen Einvernahmen zu verzichten.
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Am 29. Juli 2018 verpflichtete die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Kurath unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, ihr unverzüglich die Speicherkarte mit den Aufnahmen der Videoübertragung samt allen Kopien auszuhändigen und in Zukunft ohne ausdrückliche Einwilligung der Verfahrensleitung das Fotografieren von Verfahrensbeteiligten zu unterlassen.
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Am 23. Oktober 2018 schützte das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde von A.________ und Rechtsanwalt Kurath gegen diese Verfügung insoweit, als es die Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB als unverhältnismässig aufhob (Dispositiv-Ziff. 1b). Im Übrigen wies es sie ab, soweit es darauf eintrat.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.________ und Rechtsanwalt Kurath, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sowie das Urteil des Obergerichts mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 1b aufzuheben.
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C. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren allerdings nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letztere Voraussetzung fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht. Es ist Sache der Beschwerdeführer, nach Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit es nicht offensichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; 138 I 154, nicht publ. E. 1.2).
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1.2. Die Beschwerdeführer führen aus, im Falle der Abweisung ihrer Beschwerde sei die Staatsanwaltschaft befugt, den Chip des Verteidigers zu behändigen, zu sichten und die Fotos der Einvernahme vom 20. Juni 2018 zu löschen. Da sich auf dem Chip auch Fotos befänden, die er in Ausübung anderer anwaltlicher Mandate geschossen habe, würden das Berufsgeheimnis und das Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers 2 unwiederbringlich verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft den Chip sichten würde. Zudem würde durch die Löschung der Fotos der umstrittenen Einvernahme der abstreitungssichere Beweis dafür zerstört, dass die Person, die das Opfer befragt habe, auf dem Videobildschirm im Nebenraum nicht sichtbar gewesen sei.
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1.3. Die Beschwerdeführer wollen mit den Fotos des Opfers beweisen, dass auf der Videoübertragung der Einvernahme zur Identifikation des Täters nur das Opfer, nicht aber die befragende Person erkennbar sei, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die befragende Person das Opfer bei der Vorlage von Fotos zur Identifikation des Täters beeinflusst habe. Die Staatsanwaltschaft bestreitet indessen gar nicht, dass auf der Videoübertragung die befragende Person nicht erkennbar war, hält aber dafür, dass dadurch die Teilnahmerechte des Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO nicht unzulässig geschmälert worden seien (Vernehmlassung vom 22. Januar 2019). Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht entschieden zu werden. Fest steht jedenfalls, dass der Sachverhalt, den die Beschwerdeführer mit den Fotos beweisen wollen, gar nicht strittig ist. Insofern erwächst ihnen im Strafverfahren von vornherein kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, wenn sie den Speicher mit diesen Aufnahmen der Staatsanwaltschaft übergeben müssen.
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1.4. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführer 2 verpflichtet, den strittigen Chip der Staatsanwaltschaft zu übergeben, "damit diese die Fotos entweder löschen oder sich davon überzeugen kann, dass sämtliche Aufnahmen gelöscht sind" (angefochtener Entscheid Ziff. 5 S. 13). Um die Fotos auf dem Speicher zu löschen, braucht die Staatsanwaltschaft den Speicherinhalt nicht zu sichten, was nach den Angaben des Beschwerdeführers 2 sein Berufsgeheimnis verletzen könnte. Dass er durch den Verlust weiterer allenfalls auf dem Chip gespeicherter Fotos einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würde, macht er nicht geltend.
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1.5. Es ist somit weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer 2 (und damit indirekt auch der Beschwerdeführer 1) durch die Herausgabe des Speicherchips und der Vernichtung dessen Inhalts einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur erleiden könnte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer 1 hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dementsprechend sind die Kosten den beiden Beschwerdeführern aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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