BGer 1C_210/2019 | |||
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BGer 1C_210/2019 vom 16.04.2019 |
1C_210/2019 |
Urteil vom 16. April 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________, c/o Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle Rapperswil-Jona,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid
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der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
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vom 1. März 2019 (AK.2018.463-AK).
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Erwägungen: | |
1. A.________ erstattete am 18. Dezember 2018 beim Untersuchungsamt Uznach Strafanzeige gegen die Regionalstellenleiterin des Konkursamtes Rapperswil-Jona, B.________, wegen "Hausfriedensbruchs, Missachtung der Freiheitsrechte insbesondere auf Eigentum (minimales Inventar als Existenzminimum) " etc. Diese Straftaten soll sie nach der Anzeige am 28. November 2018 bei Wohnungsräumungen im Konkursverfahen gegen ihn begangen haben. Am 1. März 2019 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht.
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Mit Beschwerde vom 11. April 2019 beantragt A.________, B.________ angemessen zu bestrafen. Zudem sei ihm sämtliches Inventar zurückzugeben oder ein Schadenersatz von Fr. 62'000.-- zu leisten.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2.
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2.1. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.).
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2.2. Die Anklagekammer hat die Ermächtigung zur Verfolgung nicht erteilt, weil sie keine Hinweise auf eine strafrechtliche Verfehlung der Beschwerdegegnerin finden konnte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, durch welche Handlungen sich die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Anklagekammer konkret strafbar gemacht haben könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Er macht im Wesentlichen bloss geltend, sie habe Art. 7 BV und Art. 8 EMRK verletzt, indem sie ihm seine "Würde gestohlen" habe. Damit legt der Beschwerdeführer nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, dass die Anklagekammer das Vorliegen eines Tatverdachts, der die Eröffnung eines Strafverfahrens gerechtfertigt hätte, zu Unrecht verneinte.
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2.3. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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