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Informationen zum Dokument  BGer 4D_23/2019  Materielle Begründung
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BGer 4D_23/2019 vom 16.04.2019
 
 
4D_23/2019
 
 
Verfügung vom 16. April 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung; Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. März 2019 (RU190015-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2019 mit Eingabe vom 7. April 2019 Beschwerde erhob;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2019 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. April 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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