BGer 6B_318/2019 | |||
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BGer 6B_318/2019 vom 16.04.2019 |
6B_318/2019, 6B_319/2019, 6B_321/2019 |
Urteil vom 16. April 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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6B_318/2019, 6B_319/2019
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Rechtsverzögerung,
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6B_321/2019
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Nichtanhandnahmeverfügung, Ausstand,
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Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 4. Februar 2019 und 21. November 2018 (BKBES.2019.10, BKBES.2019.11 und BKBES.2018.162).
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 29. Oktober 2018 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen X.________, Y.________ und Z.________ wegen Geldwäscherei, Betrugs etc. gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. September 2017 auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung der internationalen Zuständigkeit an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1158/2017). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen V.________ wegen Betrugs etc. wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1157/2017).
| 1 |
Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess am 21. November 2018 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen X.________, Y.________ und Z.________ gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin trat es nicht ein (Entscheid BKBES.2018.162).
| 2 |
Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Januar 2019 beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, welche sich sowohl gegen die Staatsanwaltschaft als auch gegen das Obergericht selber richtete. Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil 6B_1158/2017 vom 29. Oktober 2018 sei nichts unternommen worden. Den Entscheid des Obergerichts vom 21. November 2018 habe sie nicht erhalten.
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Das Obergericht wies die gegen die Staatsanwaltschaft gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde am 4. Februar 2019 ab (Entscheid BKBES.2019.10). Es stellte der Beschwerdeführerin nochmals eine Kopie seines Entscheids vom 21. November 2018 zu und schrieb das entsprechende Rechtsverzögerungsverfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab (Entscheid BKBES.2019.11 vom 4. Februar 2019).
| 4 |
Die Beschwerdeführerin gelangt gegen die Entscheide vom 21. November 2018 und 4. Februar 2019 mit Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 6B_318/2019, 6B_319/2019 und 6B_321/2019).
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2. Es rechtfertigt sich, die drei Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
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3. Die Beschwerdeführerin stellt gegen die Besetzung der strafrechtlichen Abteilung ein Ablehnungsgesuch (vgl. Verfahren 6B_318/2019 und 6B_319/2019 act. 5 in fine). Das unbegründete Ausstandsbegehren ist offensichtlich unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung wie vorliegend keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteil 6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2 mit Hinweisen).
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4. Ob der Beschwerdeführerin der Entscheid vom 21. November 2018 bereits im November 2018 rechtsgültig zugestellt wurde, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.
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5. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 21. November 2018 (Verfahren 6B_321/2019) richtet sich gegen einen Zwischenentscheid.
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Gegen einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid, der nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betrifft, ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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In der Beschwerde muss - sofern dies nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegt werden, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).
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Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteile 6B_463/2017 vom 8. Februar 2018 E. 1.1; 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 3).
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6. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern ihr durch den angefochtenen Rückweisungsbeschluss ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen könnte. Ihre diesbezüglichen Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens in Sachen V.________ ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4-9). Das entsprechende Verfahren hat daher als erledigt zu gelten und die Vorinstanz hatte keinen Anlass, sich im Rückweisungsentscheid zu den von der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen zu äussern.
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7. Die Beschwerdeführerin rügt, am Entscheid vom 21. November 2018 seien drei von Gesetzes wegen ausgeschlossene Richter beteiligt gewesen. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Ausstandsbegehrens richtet, ist sie daher grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Diese zeigt allerdings nicht rechtsgenügend auf, weshalb der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen könnte. Dass die Richter der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn früher für die Beschwerdeführerin ungünstige Entscheide fällten, begründet für sich gesehen keinen Ausstandsgrund. Nach der Rechtsprechung verstösst es insbesondere nicht gegen das Recht auf einen verfassungsmässigen Richter, wenn der Rückweisungsentscheid nach der Gutheissung einer Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids durch das Bundesgericht von den gleichen Richtern gefällt wird wie der aufgehobene Entscheid (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 74; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146). Auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens ist mangels einer gehörigen Begründung daher ebenfalls nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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8. Die Beschwerden gegen die Entscheide vom 4. Februar 2019 (Verfahren 6B_318/2019 und 6B_319/2019) betreffen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverzögerung.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 I 377 E. 1.2 S. 380).
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Die Vorinstanz verneint eine Rechtsverzögerung. Sie erwägt, das Obergericht habe seinen Entscheid bereits am 21. November 2018 gefällt. Die Staatsanwaltschaft sei mit der Angelegenheit erst seit Ende November 2018 erneut betraut. Die Vorinstanz legte damit dar, weshalb nach ihrer Auffassung der Vorwurf der Rechtsverzögerung unbegründet sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
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9. Die Beschwerdeführerin stellt gegen die an den Entscheiden BKBES.2019.10 und BKBES.2019.11 beteiligten Richter - soweit aus den betreffenden Entscheiden ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht ein Ausstandsgesuch. Ausstandsgesuche müssen indes ohne Verzug gestellt werden (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin zeigt zudem nicht ansatzweise auf, weshalb Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO vorliegen könnten. Auf die Beschwerden ist auch insofern nicht einzutreten.
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10. Die Vorinstanz entschied in den angefochtenen Entscheiden nicht materiell über Straf- und Zivilfragen. Sie bezeichnete ihre Entscheide daher unzutreffend als Urteile (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. Beschwerden). Es handelt sich dabei vielmehr um Beschlüsse im Sinne Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO, da die Entscheide von einer Kollektivbehörde gefällt wurden. Aus der falschen Bezeichnung sind der Beschwerdeführerin jedoch keine Nachteile erwachsen.
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11. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin sind offensichtlich unzulässig und damit aussichtslos. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 6B_318/2019, 6B_319/2019 und 6B_321/2019 werden vereinigt.
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2. Auf das gegen Gerichtspersonen des Bundesgerichts gerichtete Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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3. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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