BGer 2C_352/2019 | |||
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BGer 2C_352/2019 vom 17.04.2019 |
2C_352/2019 |
Urteil vom 17. April 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Dorfkorporation U.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bereuter,
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Abgaben für Energiebezug, Abgabeperioden 2015 und 2016,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
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Abteilung III, vom 9. März 2019 (B 2018/151).
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. A.________ (nachfolgend: der Abgabepflichtige) ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft V.________hof in W.________/SG. Die Liegenschaft befindet sich im Einzugsgebiet der Dorfkorporation U.________, die unter anderem für die Elektrizitätsversorgung zuständig ist. Die Dorfkorporation stellte dem Abgabepflichtigen am 30. November 2015 bzw. am 30. November 2016 Rechnung für die Stromnetznutzung, für die Energielieferung und für die damit zusammenhängenden weiteren Abgaben (Systemdienstleistungen [SDL], Kostendeckende Einspeisevergütung [KEV] und Schutz der Gewässer und Fische). Der Abgabepflichtige erhob Rechtsmittel, was erfolglos blieb (Entscheide des Verwaltungsrats der Dorfkorporation vom 15. Dezember 2015 bzw. 14. Dezember 2016). Daraufhin gelangte er an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 4. Juni 2018 vereinigte diese die beiden Verfahren und hiess sie die Rekurse (in untergeordnetem Umfang) teilweise gut, soweit darauf einzutreten war.
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1.2. Der Abgabepflichtige gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, wobei er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückerstattung von Fr. 20'412.85 (Abgaben für den Energiebezug der Abgabeperioden 2008 bis und mit 2016), die Löschung der Firma "St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG" im Handelsregister, die Löschung der Dienstbarkeitsverträge vom 19./20. Januar 1999 im Grundbuch und die Neueintragung der seines Erachtens rechtmässigen Dienstbarkeitsverträge verlangte. Zudem vertrat er die Ansicht, die Dorfkorporation sei nicht rechtmässig vertreten und die Verwaltungsrekurskommission sei befangen. Mit Entscheid B 2018/151 vom 9. März 2019 trat das Verwaltungsgericht, Abteilung III, auf die Beschwerde, soweit die Mutationen im Handelsregister und Grundbuch betreffend, nicht ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Im Abgabepunkt erwog das Verwaltungsgericht, die Erhebung der streitbetroffenen Gebühren sei von Bundesrechts wegen vorgeschrieben, wie dem Abgabepflichtigen schon bei früherer Gelegenheit ausführlich dargelegt worden sei. Dabei sei auch aufgezeigt worden, dass keine Verletzung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips vorliege. Den fakturierten Mengenverbrauch und die Tarife habe der Abgabepflichtige ohnehin unbestritten gelassen.
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1.3. Mit Eingabe vom 11. April 2019 (Poststempel) erhebt der Abgabepflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei seinen vor der Vorinstanz gestellten Anträgen zu entsprechen.
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1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - namentlich von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgesehen.
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2.
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2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286), aber nur die geltend gemachten Rügen (BGE 142 V 2 E. 2 S. 5), es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106).
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2.2. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) sowie von kantonalem Recht nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Der Abgabepflichtige scheint den angefochtenen Entscheid in allen Teilen anfechten zu wollen. Er unterbreitet dem Bundesgericht eine 36-seitige Beschwerdeschrift, wobei der Eindruck entsteht, als ob diese als konsolidierte Fassung der bisherigen Eingaben ausgestaltet sei (Rz. 1 bis 19.3.9 der Eingabe). Dabei kommt er auf verschiedene Verfahren zu sprechen, die teils rechtskräftig abgeschlossen, teils noch hängig sind, mit dem angefochtenen Entscheid aber in keinem ersichtlichen Zusammenhang stehen. Unter dem Titel "Materielles" rügt er zunächst eine "willkürliche Verletzung staatlichen Handelns" (Rz. 20.1 bis 20.4), wobei nicht restlos klar wird, welche Bedeutung der Abgabepflichtige diesen Ausführungen beimisst. Auch die Rz. 21.1 bis 21.7 ("Anforderungen an das Anfechtungsobjekt") lassen keinen eigentlichen Zusammenhang zum angefochtenen Entscheid erkennen. Auf beides ist nicht näher einzugehen, zumal keine rechtsgenügliche Rüge und Begründung vorliegt (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.2).
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2.3.2. Mit den Darlegungen in Rz. 22.1 bis 22.3 ("Fehlende Legitimation zur Vertretung des Beschwerdegegners durch den Präsidenten [...] und einer Verwaltungsangestellten in Streitsachen vor der Justiz") scheint der Abgabepflichtige vorbringen zu wollen, die Dorfkorporation habe durch Organe gehandelt, die im Aussenverhältnis zu keiner Vertretung ermächtigt gewesen seien. Damit wirft er indes eine Frage auf, die von der Vorinstanz nicht behandelt wurde. Das Verwaltungsgericht setzte sich zwar mit der Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters der Dorfkorporation auseinander, nicht aber mit den korporationsinternen Zuständigkeiten. Soweit ersichtlich, bringt der Abgabepflichtige vor Bundesgericht nicht vor, sein vor der Vorinstanz gestellter Antrag sei unberücksichtigt geblieben. Entsprechend ist es dem Bundesgericht benommen, dieser Rüge weiter nachzugehen. Streitig und zu prüfen kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur sein, was von der Vorinstanz überhaupt behandelt wurde bzw. hätte behandelt werden sollen (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Ebenso wenig zu hören ist die unter dem Titel "Überdehnung öffentliches Interesse" vorgebrachte Kritik (Rz. 25.1 bis 25.4.2).
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1. Die Vorinstanz hat sich im Abgabepunkt weitgehend darauf beschränkt, einerseits auf den unangefochten rechtskräftig gewordenen Entscheid B 2015/98 vom 24. November 2016, der die Abgabeperiode 2014 betraf, und anderseits auf den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 4. Juni 2018 zu verweisen. Im Wesentlichen kam sie zum Schluss, die Erhebung der streitbetroffenen Gebühren fände bundesrechtliche Grundlagen im Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) und im Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0). Die Abgaben für Strombezug und Systemdienstleistungen (SDL) fussten im StromVG, die Abgabe für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) im EnG.
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2.4.2. Der Abgabepflichtige beruft sich seinerseits auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 5 StromVG (Rz. 23.1 bis 23.5). Der erstgenannten Norm zufolge gilt: "Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie [mithin Bund und gegebenenfalls die Kantone] freiwillige Massnahmen dieser Organisationen. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht." Damit bringt Art. 3 Abs. 2 StromVG das Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck. Es beschlägt das Verhältnis zwischen Bund, gegebenenfalls auch den Kantonen, einerseits und den betroffenen Organisationen anderseits. Unmittelbare Auswirkungen der Norm auf die Rechtsstellung der Endkonsumenten fehlen, was die Beschwerdemöglichkeit des Einzelnen ausschliesst. Alsdann lautet Art. 6 Abs. 5 StromVG: "Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben." Inhalt dieser zweiten Norm ist die Tarifgestaltung für feste Endverbraucher. Der Abgabepflichtige dürfte zwar unter die festen Endverbraucher (Art. 6 Abs. 2 StromVG) fallen. Dennoch bleibt ungewiss, was der Abgabepflichtige mit seiner Kritik zu bewirken wünscht, hat die Vorinstanz doch für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175), der Abgabepflichtige habe weder den fakturierten Mengenverbrauch noch die Tarife beanstandet. Soweit der Abgabepflichtige weiter einen Zusammenhang zur - in seinen Augen verletzten - Gemeindeautonomie herstellt (Rz. 24.1 bis 24.2), fragt sich abermals, welche Auswirken dies auf seinen Fall haben sollte, hat er die Tarifgestaltung doch hingenommen.
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2.4.3. Soweit der angefochtene Entscheid auf Bundesrecht fusst, kommt es grundsätzlich zur Prüfung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Sinne eines Konstitutivelements ist aber zu verlangen, dass auch hierzu Rügen vorliegen, die aufzuzeigen vermögen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.1). Daran fehlt es hier, wirft der Abgabepflichtige doch eine Reihe von Fragen auf, die aber weder als solche noch in ihrer Gesamtheit zu verdeutlichen vermöchten, inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen haben könnte, als sie erwog, die gesetzlichen Grundlagen der streitbetroffenen Abgaben fänden sich im StromVG bzw. im EnG und seien bundesrechtskonform angewandt worden. Der konkrete Tarif war ohnehin unbestritten, wie die Vorinstanz unangefochten feststellt. Zum Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip, bei welchen es sich um verfassungsmässige Individualrechte handelt, fehlt eine substantiierte Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dasselbe trifft auf die angebliche Befangenheit der Verwaltungsrekurskommission zu.
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2.5. Die Beschwerde enthält nach dem Gesagten offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Erwägung 3 | |
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Abgabepflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Dorfkorporation U.________, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. April 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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