4 |
Barunterhalt
| 5 |
Betreuungsunterhalt
| 6 |
Phase 2
| 7 |
01.01.2017 -
| 8 |
31.07.2018
| 9 |
989.--
| 10 |
3'055.--
| 11 |
Phase 3
| 12 |
01.08.2018 -
| 13 |
31.07.2020
| 14 |
1'160.--
| 15 |
2'264.--
| 16 |
Phase 4
| 17 |
01.08.2020 -
| 18 |
31.07.2022
| 19 |
1'328.--
| 20 |
2'281.--
| 21 |
Phase 5
| 22 |
01.08.2022 -
| 23 |
31.07.2026
| 24 |
1'597.--
| 25 |
1'103.--
| 26 |
Ab dem 1. August 2026 sei kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Den Barunterhalt von Fr. 1'597.-- habe B.________ zu bezahlen, bis C.________ eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen habe. Für den nachehelichen Unterhalt legte das Obergericht die nachfolgenden monatlichen Beiträge fest (in Fr.) :
| 27 |
28 |
03.12.2016 - 31.12.2016
| 29 |
3'230.--
| 30 |
Phase 2
| 31 |
01.01.2017 - 31.07.2018
| 32 |
989.--
| 33 |
Phase 3
| 34 |
01.08.2018 - 31.07.2020
| 35 |
1'210.--
| 36 |
Phase 4
| 37 |
01.08.2020 - 31.07.2022
| 38 |
1'124.--
| 39 |
Phase 5
| 40 |
01.08.2022 - 31.07.2026
| 41 |
1'426.--
| 42 |
Die Regelung betreffend die Bonuszahlungen beliess das Obergericht unverändert. Zuletzt hielt es fest, von welchem Einkommen und Vermögen der Parteien es bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ausging und verlegte es die Kosten der kantonalen Verfahren.
| 43 |
A.c. Die von B.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 soweit den Kindesunterhalt und den nachehelichen Unterhalt zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Juli 2026 betreffend gut und wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Obergericht zurück. Weitergehend wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
| 44 |
B.
| |
Mit Entscheid vom 16. Januar 2019 (eröffnet am 28. Januar 2019) stellte das Obergericht fest, inwieweit sein Entscheid vom 28. September 2017 in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositivziffer 1). Sodann bestätigte es, dass B.________ für die Tochter ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am 31. Dezember 2016 (Phase 1) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'718.-- zu leisten habe. Für die Zeit danach legte es die folgenden Beiträge (in Fr.) fest:
| 45 |
46 |
Barunterhalt
| 47 |
Betreuungsunterhalt
| 48 |
Phase 2
| 49 |
01.01.2017 -
| 50 |
31.07.2018
| 51 |
989.--
| 52 |
3'055.--
| 53 |
Phase 3
| 54 |
01.08.2018 -
| 55 |
31.07.2020
| 56 |
1'426.--
| 57 |
966.--
| 58 |
Phase 4
| 59 |
01.08.2020 -
| 60 |
31.07.2022
| 61 |
1'595.--
| 62 |
982.--
| 63 |
Phase 5
| 64 |
01.08.2022 -
| 65 |
31.07.2026
| 66 |
2'108.--
| 67 |
750.--
| 68 |
Ab dem 1. August 2026 sei kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Barunterhalt habe B.________ ab diesem Zeitpunkt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung durch die Tochter im Umfang von monatlich Fr. 1'597.-- zu leisten. Die Familienzulagen seien in diesen Beiträgen nicht enthalten und zusätzlich geschuldet, wenn B.________ darauf Anspruch habe und sie nicht von A.________ bezogen würden (alles Dispositivziffer 2). Die monatlichen Beiträge des nachehelichen Unterhalts (in Fr.) legte das Obergericht folgendermassen fest (Dispositivziffer 3) :
| 69 |
70 |
03.12.2016 - 31.12.2016
| 71 |
3'230.--
| 72 |
Phase 2
| 73 |
01.01.2017 - 31.07.2018
| 74 |
989.--
| 75 |
Phase 3
| 76 |
01.08.2018 - 31.07.2020
| 77 |
1'558.--
| 78 |
Phase 4
| 79 |
01.08.2020 - 31.07.2022
| 80 |
1'472.--
| 81 |
Phase 5
| 82 |
01.08.2022 - 31.07.2026
| 83 |
0.--
| 84 |
In Dispositivziffer 4 hielt das Obergericht fest, von welchem Einkommen und Vermögen der Parteien es bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ausging. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es den Parteien je zur Hälfte (Dispositivziffer 5).
| 85 |
C.
| |
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Februar 2019 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids soweit den Kindesunterhalt ab dem 1. August 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung sowie den nachehelichen Unterhalt ab dem 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2026 betreffend. Die monatlichen Kindesunterhaltsbeiträge seien wie folgt neu festzusetzen (in Fr.) :
| 86 |
87 |
Barunterhalt
| 88 |
Betreuungsunterhalt
| 89 |
Phase 3
| 90 |
01.08.2018 -
| 91 |
31.07.2020
| 92 |
1'159.--
| 93 |
2'006.--
| 94 |
Phase 4
| 95 |
01.08.2020 -
| 96 |
31.07.2022
| 97 |
1'402.--
| 98 |
1'601.--
| 99 |
Phase 5
| 100 |
01.08.2022 -
| 101 |
31.07.2026
| 102 |
2'036.--
| 103 |
211.--
| 104 |
B.________ sei ausserdem zu verpflichten, ab dem 1. August 2026 über die Volljährigkeit der Tochter hinaus Barunterhalt von Fr. 2'036.-- zu erbringen, bis die angemessene Ausbildung der Tochter ordentlicherweise abgeschlossen sei. Die Familienzulagen seien zusätzlich zu bezahlen, wenn B.________ darauf Anspruch habe und sie nicht von A.________ bezogen würden. Der monatlich geschuldete nacheheliche Unterhalt sei wie folgt neu festzusetzen (in Fr.) :
| 105 |
106 |
01.08.2018 - 31.07.2020
| 107 |
1'238.--
| 108 |
Phase 4
| 109 |
01.08.2020 - 31.07.2022
| 110 |
1'300.--
| 111 |
Phase 5
| 112 |
01.08.2022 - 31.07.2026
| 113 |
846.--
| 114 |
Weiter sei die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich des A.________ angerechneten Einkommens anzupassen. Eventuell seien die Dispositivziffern 2-4 des angefochtenen Entscheids im vorgenannten Umfang aufzuheben und sei die Sache zur Neubeurteilung des Kindesunterhalts ab dem 1. August 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, des nachehelichen Unterhalts ab dem 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2026 und des A.________ ab dem 1. August 2018 angerechneten Einkommens an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter seien die "zweit- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten" vollständig B.________ aufzuerlegen und sei dieser zu verurteilen, A.________ "für das zweit- und oberinstanzliche Verfahren" die Parteikosten von Fr. 3'500.-- zu ersetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
| 115 |
Mit Verfügung vom 1. März 2019 nahm das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis als Gesuch um vorsorgliche Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen entgegen und wies dieses ab. Im Übrigen hat es die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
| 116 |
Erwägung 1
| |
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung (Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt) und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Der Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
| 117 |
1.2. Kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG und dazu BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2) hat die Beschwerdeführerin, soweit sie vor Bundesgericht nichts anderes beantragt, als vom Obergericht angeordnet wurde. Dies ist der Fall bezüglich der Anrechnung der Familienzulagen (vgl. vorne Bst. B und C). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
| 118 |
Die Beschwerdeführerin beantragt im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt für einzelne Monate tiefere Unterhaltsbeiträge als das Obergericht sie ihr zugesprochen hat (vgl. vorne Bst. B und C). D a sie insgesamt aber höhere Unterhaltsbeiträge als von der Vorinstanz zugestanden geltend macht, ist dies mit Blick auf das schutzwürdige Interesse unschädlich (vgl. zum Verschlechterungsverbot Urteil 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.4 mit Hinweisen).
| 119 |
Erwägung 2
| |
2.1. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 [einleitend] und 2.1).
| 120 |
Mit der Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies hätten tun können und müssen (Urteile 5A_279/2018 vom 8. März 2019 E. 3; 5A_785/2016 vom 2. Februar 2016 E. 1.2). Entsprechend hat das kantonale Gericht nach der Rückweisung nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (Urteil 6B_130/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4).
| 121 |
2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr Kindesunterhalt von monatlich Fr. 2'036.-- über die Volljährigkeit der Tochter im August 2026 hinaus zuzusprechen, bis diese eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat. Im ersten Verfahren vor dem Bundesgericht war die Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners nach dem 31. Juli 2026 nicht Streitgegenstand (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 4.1). Der Kindesunterhalt für diese Zeit war damit auch nicht mehr Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann von der Beschwerdeführerin heute nicht mehr thematisiert werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (vgl. Urteil 5A_851/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.5). Hätte die Beschwerdeführerin für diese Periode höhere Unterhaltsbeiträge erlangen wollen, hätte sie gegen den Entscheid vom 28. September 2017 Beschwerde erheben müssen.
| 122 |
Erwägung 3
| |
3.1. Nach dem Ausgeführten sind heute noch die vom Beschwerdegegner zwischen dem 1. August 2018 und dem 31. Juli 2026 an Ehefrau und Tochter zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge (Art. 125 und 276 ZGB) Gegenstand des Verfahrens. Bei deren Beurteilung findet nach Art. 13c bis Abs. 1 SchlT ZGB die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend Kindesunterhalt vom 20. März 2015 (AS 2015 4299) Anwendung.
| 123 |
3.2. Zu den Unterhaltsbeiträgen hielt das Bundesgericht im Urteil 5A_875/2018 vom 6. November 2018 fest, was folgt:
| 124 |
3.2.1. Nicht in Frage stehe, dass der Beschwerdeführerin bei der Berechnung sowohl des Kindesunterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Umstritten sei aber die Höhe dieses Einkommens (Urteil, a.a.O., E. 4.2 [einleitend]).
| 125 |
In tatsächlicher Hinsicht sei dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 2004 bis 2010 als Sozialpädagogin im Schulheim D.________ tätig gewesen sei. Danach habe sie bis Juli 2016 zu 41 % als Lehrerin gearbeitet. Seit dem 1. August 2016 sei sie unbefristet zu rund 30 % als Lehrkraft für integrative Förderung an der Schule E.________ (BE) angestellt. Voraussetzung für diese Anstellung sei eine (Master-) Ausbildung in Heilpädagogik, welche die Beschwerdeführerin seit Juli 2016 an der Universität U.________ absolviere. Diese Ausbildung - sie sei noch nicht abgeschlossen - sei allerdings nur für die aktuelle Anstellung notwendig. Die Beschwerdeführerin verfüge denn auch bereits über einen Masterabschluss in Erziehungswissenschaften. Hiervon ausgehend habe das Obergericht der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der weiteren Gegebenheiten des Einzelfalls (insbesondere Alter der Tochter, aktuelle Arbeitsmarktlage) künftig eine Tätigkeit zu 40 % als möglich und zumutbar erachtet, womit diese ein Nettoeinkommen von Fr. 2'695.-- erwirtschaften könne. Da vermutungsweise ein Stellenwechsel notwendig werde, habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine angemessene Übergangsfrist bis Ende Juli 2018 eingeräumt. Ab dem 12. Altersjahr der Tochter, die dannzumal in die Sekundar- bzw. Oberstufe wechsle, sei eine Tätigkeit von 60 % zumutbar, mit der ein Nettoeinkommen von Fr. 4'042.-- erzielt werden könne. Sobald das Kind das 16. Altersjahr erreiche (d.h. ab August 2026) könne die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Obergerichts bei einer vollen Erwerbstätigkeit netto Fr. 6'738.-- im Monat verdienen (Urteil, a.a.O., E. 4.2.1).
| 126 |
Nach Dafürhalten des Beschwerdegegners sei der Beschwerdeführerin ein höheres Arbeitspensum zumutbar. Ausserdem sei er nicht mit der Berechnung des erzielbaren Nettoeinkommens einverstanden. Die Beschwerdeführerin bestätige die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und erachte die weiteren Erwägungen der Vorinstanz als angemessen (Urteil, a.a.O., E. 4.2.2).
| 127 |
3.2.2. In der Folge referierte das Bundesgericht seine neuste Rechtsprechung zur Frage, in welchem Umfang dem Elternteil, der nach der Trennung die Kinder betreue, eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Demnach seien die Eltern für eine gewisse Zeit nach der Trennung auf dem gelebten Betreuungsmodell zu behaften. Danach finde unter Berücksichtigung einer grosszügig zu bemessenden Übergangsfrist das sog. Schulstufenmodell Anwendung. Demnach sei dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung des 16. Lebensjahrs eine solche von 100 % zuzumuten. Von dieser Richtlinie könne je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden. Insbesondere seien Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und könne grösseren ausserschulischen Belastungen Rechnung getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (Urteil, a.a.O., E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.5-4.7).
| 128 |
3.2.3. Aufgrund der Umstände des Falles sei es bundesrechtskonform, dass das Obergericht der Beschwerdeführerin für die Ausdehnung ihrer Arbeitstätigkeit eine Übergangsfrist bis Juli 2018 zugebilligt habe. Der angefochtene Entscheid sei aber insoweit bundesrechtswidrig, als er der Beschwerdeführerin nach Fristablauf bloss eine Erwerbstätigkeit von 40 % und nach dem 12. Altersjahr der Tochter eine solche von 60 % zumute. Gemäss den massgebenden kantonalen Bestimmungen sei die Tochter am 1. August 2014 eingeschult worden, womit der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Übergangsfrist eine Tätigkeit von 50 % zumutbar sei. Nach Übertritt der dannzumal 12-jährigen Tochter in die Sekundarstufe I im Jahre 2022 werde es der Beschwerdeführerin zumutbar sein, zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab dem 16. Altersjahr der Tochter sei ihr eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten. Besondere Umstände, welche ein Abweichen vom dargestellten Regelfall rechtfertigen würden, seien nicht geltend gemacht (Urteil, a.a.O., E. 4.2.4).
| 129 |
Damit sei die Berechnung des hypothetischen Einkommens rechtsfehlerhaft erfolgt. Das der Beschwerdeführerin anrechenbare Einkommen werde unter Berücksichtigung der genannten Beschäftigungsgrade neu zu berechnen sein, sofern es dieser tatsächlich möglich sei, eine entsprechende Anstellung zu finden. Da ohnehin eine Neuberechnung vorzunehmen sei, würden sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen und brauche nicht auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdegegners eingegangen zu werden (Urteil, a.a.O., E. 4.3).
| 130 |
3.2.4. Die weiteren vom Beschwerdegegner zum Unterhalt erhobenen Rügen betrafen die Bedarfsberechnung (Steuern, Wohnkosten, Sparquote) und wurden vom Bundesgericht als ungenügend begründet zurückgewiesen (Urteil, a.a.O., E. 4.4 und 4.5).
| 131 |
Erwägung 4
| |
Unter Hinweis auf das Urteil 5A_875/2017 erwog das Obergericht, der Beschwerdeführerin sei nach Ablauf der Übergangsfrist - diese habe sich als bundesrechtskonform erwiesen - am 1. August 2018 eine hypothetische Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % und ab dem 1. August 2022 eine solche von 80 % anzurechnen. Die Beschwerdeführerin mache keine besonderen Umstände geltend, welche ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen würden. Dabei sei es für die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Ausbildung, die frühere Berufserfahrung und das arbeitsmarktliche Umfeld, das sich seit 2017 positiv entwickelt habe, unproblematisch, eine Anstellung als Sozialpädagogin zu finden. Hierfür sei der Abschluss des derzeitigen Studiums in U.________ (Heilpädagogik) nicht notwendig. Diese Ausbildung sei Voraussetzung für die derzeitige Anstellung der Beschwerdeführerin, nicht jedoch für die Arbeitstätigkeit als solche.
| 132 |
Bis zum Ablauf der Übergangsfrist Ende Juli 2018 sei das tatsächlich von der Beschwerdeführerin erzielte Nettoeinkommen von Fr. 1'821.-- pro Monat relevant. Zur Berechnung des danach massgebenden Einkommens zog das Obergericht den statistischen Lohnrechner "Salarium" des Bundesamts für Statistik (BFS) bei. Dabei ging es von einer Tätigkeit als Sozialpädagogin in einem Heim (ohne Erholungs- und Freizeitheime) in einer unteren Kaderfunktion aus. Weiter beachtete sie das Alter der Beschwerdeführerin, die Berufserfahrung, den Universitätsabschluss sowie eine Unternehmensgrösse von 50 und mehr Beschäftigten im Espace Mitelland. Damit könne die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 50 % ohne Sonderzahlungen ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4'030.-- im Monat erzielen. Dieses Einkommen sei ihr bis zum 12. Altersjahr der Tochter anzurechnen. Danach, d.h. ab August 2022, sei eine Erwerbstätigkeit zu 80 % möglich und zumutbar, was ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 6'690.-- ergebe. Ab dem 16. Altersjahr der Tochter im Jahre 2026 sei eine volle Erwerbstätigkeit bei einem Nettoeinkommen von Fr. 8'400.-- im Monat massgebend.
| 133 |
Erwägung 5
| |
5.1. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei derzeit "völlig unverhältnismässig", ihr neben der alleine wahrgenommenen Kinderbetreuung, ihrer aktuellen Anstellung und dem Studium in Heilpädagogik einen Anstellungsgrad von 50 % bei einem Nettolohn von Fr. 4'000.-- im Monat anzurechnen. Der Studienabschluss - dieser erfolge voraussichtlich im Herbst 2020 - sei zwingend, damit die Beschwerdeführerin künftig eine Festanstellung in einer Schule erhalte. Derzeit arbeite die Beschwerdeführerin zu 42,857 % als Heilpädagogin und erziele ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 3'017.--. Zu würdigen seien auch die speziellen Umstände des Falls: Die Kinderbetreuung werde dadurch intensiviert, dass die Tochter im Regionalkader des Schweizerischen Alpen-Clubs (SAC) F.________ intensiv das Klettern trainiere. An den Wochenenden fänden Wettkämpfe sowie zusätzliche Trainings statt. Weiter habe die Tochter bis ins Kleinkindalter traumatisierende Missbrauchshandlungen durch den Vater erlitten und leide bis heute unter Angstzuständen. Bis zum Studienabschluss sei es der Beschwerdeführerin daher nicht möglich, ein höheres als das derzeitige Einkommen zu erzielen. Folglich müsse ihr bis dahin eine Übergangsfrist gewährt und könne erst danach ein Einkommen von 50 % angerechnet werden. Vom derzeitigen Nettoeinkommen sei ausserdem die Betreuungszulage abzuziehen, da zufolge der Kinderbetreuung voller Anspruch darauf bestehe. Im Übrigen sei die Zulage fakultativ und es sei nicht sicher, dass diese auch bei einer anderen Anstellung ausbezahlt würde.
| 134 |
5.2. Mit ihren Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin im Ergebnis, dass es ihr zumutbar ist, vor Abschluss des Studiums in Heilpädagogik im Jahr 2020 ein über ihren tatsächlichen Verdienst hinausgehendes Einkommen (abzüglich Betreuungszulage) zu erzielen. Demnach wendet sie sich gegen die Anrechnung eines entsprechenden hypothetischen Einkommens. Damit verkennt sie die Bindungswirkung des Urteils 5A_875/2017 vom 6. November 2018: Dort wurde der Beschwerdeführerin die Erzielung eines Einkommens von 50 % ab Juli 2018 als zumutbar erachtet, und zwar unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung und des Zweitstudiums (vgl. vorne E. 3.2.1 und 3.2.3). Hierauf kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen werden und es ist der Beschwerdeführerin verwehrt, diese Fragen erneut aufzuwerfen. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auf die intensive Betreuung der Tochter wegen des Klettertrainings sowie (angeblichen) Angstzuständen beruft. Diese Umstände waren zwar nicht Thema das ersten Verfahrens vor Bundesgericht (vorne E. 3.2), hätten damals aber vorgetragen werden können und müssen und sind daher heute nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.1). Ohnehin bestreitet die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz nicht, sie habe keine Umstände geltend gemacht, die mit Blick auf den Beschäftigungsgrad ein Abweichen vom Regelfall erlauben würden (vorne E. 4). Auch im vorliegenden Verfahren wären die entsprechenden Vorbringen damit verspätet vorgebracht und nicht mehr zu hören (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Ebenfalls bereits im Entscheid vom 6. November 2018 abschliessend behandelt und heute nicht mehr zu prüfen ist die Frage, bis wann der Beschwerdeführerin eine Übergangsfrist für die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit zu gewähren ist (vgl. vorne E. 2.1 und 3.2.3).
| 135 |
Erwägung 6
| |
6.1. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, es sei ihr nicht möglich, in einem Heim im Bereich des unteren Kaders eine Teilzeitanstellung von 50 % zu finden, wie das Obergericht ihr diese angerechnet habe. Eine Nachfrage im Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik G.________ habe ergeben, dass bei einer Anstellung als Sozial- und/oder Heilpädagogin ein Beschäftigungsgrad von 80 % zwingend gefordert werde. Bei einer Anstellung von 100 % würden gemäss Auskunft sodann wesentlich tiefere Löhne bezahlt, als vom Obergericht angenommen. Eine Anstellung wie vom Obergericht angerechnet komme auch deswegen nicht in Frage, weil in Heimen die Kinder und Jugendlichen rund um die Uhr betreut würden. Eine Arbeit zu Randzeiten, in der Nacht und an Wochenenden könne die Beschwerdeführerin aber nicht mit der Betreuung der Tochter vereinbaren. Auch nach deren 12. Altersjahr (Juli 2022) könne die Beschwerdeführerin daher keine Kaderfunktion in einem Heim ausüben.
| 136 |
6.2. Strittig ist damit, ob es der Beschwerdeführerin tatsächlich möglich ist, die ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben.
| 137 |
6.2.1. Im Rückweisungsentscheid vom 6. November 2018 hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende Anstellung finden kann, und es der Vorinstanz überlassen, bei der Neuberechnung der Sache darüber zu befinden (vgl. vorne E. 3.2.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind damit heute noch Verfahrensgegenstand (vgl. vorne E. 2.1).
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6.2.2. Ob eine als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, ist eine Tatfrage ( BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ( Art. 9 BV; vgl. dazu BGE 142 II 433 E. 4.4), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies dazutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3). Dabei gilt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
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Nach dem Prinzip der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges sind sodann sämtliche rechtserheblichen Einwände bereits vor der Vorinstanz vorzubringen und dürfen sie nicht erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren erhoben werden (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3). Mit Ausnahme offensichtlicher Fälle hat die beschwerdeführende Person mit Blick auf die sie treffende Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG) in der Beschwerde dazulegen, dass diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist (vgl. Urteile 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 7.2; 5A_711/2017 vom 26. März 2018 E. 4.4; zur Begründungspflicht bei Eintretensvoraussetzungen im Allgemeinen vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 V 395 E. 3.1; Urteil 2C_258/2019 vom 18. März 2019 E. 2.1).
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6.2.3. Das Obergericht ist der Ansicht, es sei für die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Berufserfahrung und das arbeitsmarktliche Umfeld problemlos möglich, eine Anstellung als Heilpädagogin zu finden. Für die Berechnung des derart erzielbaren Einkommens stützte es sich auf den Lohnrechner "Salarium" des BFS und damit auf statistische Grundlagen, was rechtsprechungsgemäss zulässig ist (vgl. vorne E. 4; Urteil 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3). Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie mit diesen Feststellungen nicht einverstanden ist. Indessen unterlässt sie es, dem Obergericht substanziiert eine Verfassungs- oder Rechtsverletzung bei der Ermittlung des Sachverhalts vorzuwerfen (vgl. auch hinten E. 7.1). Vielmehr beschränkt sie sich darauf, ohne weitere Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darzulegen, weshalb es ihr aus ihrer Sicht nicht möglich sei, eine Anstellung wie die in Frage stehende zu finden und ein Entgelt in der von der Vorinstanz berechneten Höhe zu erzielen. Hierin liegt keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Sachverhaltsrüge. Weiter tut die Beschwerdeführerin nicht dar, dass sie ihre Einwendungen zur tatsächlichen Möglichkeit einer Einkommenserzielung im vorinstanzlichen Verfahren bereits vorgetragen hätte. Da dies auch nicht offensichtlich ist, erweist sich die Beschwerde auch mit Blick auf das Prinzip der materiellen Erschöpfung des Instanzenzugs als ungenügend begründet. Es kann folglich insoweit nicht auf sie eingetreten werden.
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Erwägung 7
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7.1. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, es falle auf, dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid von Löhnen ausgehe, die um 20 % bis 25 % über denjenigen lägen, von denen im Entscheid vom 28. September 2017 ausgegangen worden sei. Das Obergericht begründe nicht, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht nur ein höheres Arbeitspensum zumute, sondern auch noch von einem höheren Lohnniveau ausgehe. Zudem habe das Bundesgericht im Urteil vom 6. November 2018 einzig die Anpassung des Arbeitspensums verlangt und sich nicht zur Höhe des hypothetischen Einkommens geäussert. Damit habe es die ursprüngliche Lohnberechnung implizit als nicht rechtsfehlerhaft eingestuft. Das neu herangezogene Lohnniveau sei denn auch völlig überhöht und willkürlich festgelegt.
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7.2. Erneut verkennt die Beschwerdeführerin die Tragweite des Urteils 5A_875/2017 vom 6. November 2018: Dort wies das Bundesgericht die Angelegenheit zur Neuberechnung des der Beschwerdeführerin anrechenbaren Einkommens unter Berücksichtigung der korrekten Arbeitspensen an das Obergericht zurück. Da ohnehin eine Neuberechnung vorzunehmen war, verzichtete es auf Weiterungen in diesem Zusammenhang und ging auf die vom Beschwerdegegnern zu diesem Thema erhobenen Rügen explizit nicht ein (vgl. vorne E. 3.2.3). Das Obergericht war daher gehalten, das der Beschwerdeführerin anzurechnende Einkommen neu zu berechnen, ohne dass es dabei auf eine Anpassung der Beschäftigungsgrade beschränkt gewesen wäre. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine umfassende Neuberechnung vorgenommen hat (vgl. vorne E. 2.1). Unzutreffend ist weiter das Vorbringen, die Neuberechnung sei unbegründet geblieben. Vielmehr legte das Obergericht dar, wie es das massgebende Einkommen berechnete (vgl. vorne E. 4). Gegen die Berechnung erhebt die Beschwerdeführerin sodann keine genügenden Einwände (vgl. vorne E. 6.2), womit hierauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde ist insoweit folglich unbegründet.
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Erwägung 8
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Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anlass dazu, auf die vorinstanzliche Kostenverteilung zurückzukommen, besteht damit nicht.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden Beschwerdegegner sind keine ersatzpflichtigen Parteikosten entstanden, sodass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Parteientschädigung wird keine gesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. April 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Sieber
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