BGer 1B_181/2019 | |||
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BGer 1B_181/2019 vom 18.04.2019 |
1B_181/2019 |
Urteil vom 18. April 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, vom 5. April 2019 (SB.2018.85).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Mit Verfügung vom 5. April 2019 hat es die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt abgelehnt, Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger von A.________ zu entlassen und durch Rechtsanwältin C.________ zu ersetzen. Ein solcher Verteidigerwechsel sei nur zu bewilligen, wenn die sachgemässe Wahrung der Interessen des Beschuldigten objektiv nicht mehr gewährleistet sei. Solche Gründe seien weder ersichtlich noch dargetan. Zudem könne sich die amtliche Verteidigung beim aktuellen Stand des Verfahrens - nach dem zweitinstanzlichen Urteilsspruch - ohnehin nur noch auf wenige Bemühungen erstrecken, weshalb sich ein Wechsel des amtlichen Verteidigers auch aus diesem Grund nicht mehr aufdränge. Für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen das Berufungsurteil sei das Bundesgericht zuständig.
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Mit eigenhändiger Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben und den beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung zu bewilligen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, und C.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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