BGer 1C_215/2019 | |||
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BGer 1C_215/2019 vom 23.04.2019 |
1C_215/2019 |
Urteil vom 23. April 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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alle drei Polizeibeamte, c/o Kantonspolizei, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid
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der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
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vom 18. März 2019 (AK.2019.24-AK, AK.2019.73-AK, AK.2019.74-AK).
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Erwägungen: | |
1. Am 23. Oktober 2018 führten B.________, C.________ und D.________, Beamte der Kantonspolizei St. Gallen, bei der Eishockeyhalle in Rapperswil eine Kontrolle von A.________ durch. Aufgrund dieser Kontrolle verzeigte der Kantonspolizist B.________ A.________ mit Rapport vom 30. Oktober 2018 beim Untersuchungsamt Uznach wegen Hinderung einer Amtshandlung, Missachtens einer polizeilichen Anordnung, Unterlassens der Richtungsanzeige usw.
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2. Im Zusammenhang mit dieser am 23. Oktober 2018 durchgeführten Kontrolle erstattete A.________ am 10. Januar 2019 Strafanzeige gegen die drei Beamten der Kantonspolizei wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Drohung und Verleumdung. Das Untersuchungsamt Uznach überwies die Akten am 15. Januar 2019 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 18. März 2019 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein allfällig strafbares Verhalten der Angezeigten ersichtlich seien.
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3. A.________ führt mit Eingabe vom 18. April 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Anklagekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Vorliegen von hinreichend konkreten Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten der drei angezeigten Polizisten verneinte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren führte, bzw. der Entscheid der Anklagekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. April 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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