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Informationen zum Dokument  BGer 2C_379/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_379/2018 vom 23.04.2019
 
 
2C_379/2018
 
 
Urteil vom 23. April 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
 
und dieser substituiert durch Rechtsanwältin Lisa Rudin,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz,
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz.
 
Gegenstand
 
Ausländerrecht (Aufenthaltsbewilligung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. März 2018 (III 2017 217).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (Jahrgang 1964) ist armenische Staatsangehörige. Sie reiste am 17. März 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 15. Mai 2012 einen schweizerischen Staatsangehörigen, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 bewilligte das Bezirksgericht Schwyz den Ehegatten das Getrenntleben. Am 2. September 2015 verfügte das Amt für Migration des Kantons Schwyz den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.________, wies sie aus der Schweiz weg und setzte eine Ausreisefrist an.
1
 
B.
 
Am 22. März 2016 wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz die von A.________ gegen die Verfügung vom 2. September 2015 erhobene Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess ihre gegen diesen Beschluss geführte Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juli 2016 gut, hob den Regierungsratsbeschluss auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das Amt für Migration zurück.
2
Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 verweigerte das Amt für Migration die Verlängerung der am 14. Mai 2016 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von A.________, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Die von A.________ gegen die Verfügung vom 17. Februar 2017 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies ihre gegen diesen Beschluss vom 24. Oktober 2017 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 23. März 2018 ebenfalls ab.
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C.
 
Mit gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. März 2018 erhobener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Mai 2018 an das Bundesgericht beantragte A.________, die angefochtene Verfügung sei kostenpflichtig aufzuheben und der Kanton Schwyz sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 8. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt die Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht. Sie richtet sich, in Auslegung des Rechtsbegehrens nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Beschwerdeschrift, nicht gegen eine erstinstanzliche Verfügung, sondern gegen den an deren Stelle getretenen (Devolutiveffekt; BGE 136 II 177 E. 1.3 S. 180 f.) Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
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1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich inhaltlich gegen eine Nichtverlängerung einer (abgelaufenen) Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe über drei Jahre in einer Ehegemeinschaft gelebt und sei erfolgreich integriert, weshalb ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) ein Anspruch auf Verlängerung der am 14. Mai 2016 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung zustehe. Die Beschwerde, die sich inhaltlich gegen die verweigerte Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und gegen die Wegweisung nur als deren Folge richtet, ist zulässig und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist in dem Umfang, wie sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 23. März 2018 richtet, einzutreten.
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf die nach aussen wahrnehmbare Ehegemeinschaft, sondern einseitig auf die Aussagen des Ehemannes zum inneren Ehewillen abgestellt. Dass die Vorinstanz keine persönliche Befragung der Eheleute durchgeführt und einzig auf die vom Ehemann im Eheschutzbegehren gemachten Ausführungen abstellte, ohne die eingereichten Dokumente der Beschwerdeführerin zu würdigen, stelle somit eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar. Für den Fall, dass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung nichtentsprechend dem Hauptantrag erteilt werde, sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2.1. Die Vorinstanz war in ihrem ersten Urteil vom 28. Juli 2016 zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG insofern erfülle, dass sie in der Schweiz erfolgreich integriert sei. Hingegen würden Sachverhaltsfeststellungen dazu fehlen und Zweifel daran bestehen, dass die eheliche Gemeinschaft drei Jahre gedauert habe, weshalb die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das kantonale Amt für Migration zurückzuweisen sei. Auf Rückweisung hin stellte das kantonale Amt für Migration fest, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten die von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geforderte Frist von drei Jahren nicht erreicht habe. Das kantonale Amt für Migration erwog, die Beschwerdeführerin sei am 17. März 2012 zwecks Heiratsvorbereitung in die Schweiz eingereist, die Ehegatten hätten dem kantonalen Amt für Migration am 21. März 2012 mitgeteilt, die Eheschliessung finde nicht statt, am Folgetag hätten beide zusammen jedoch vorgesprochen und erklärt, die Hochzeit werde durchgeführt. Des Weiteren habe das zuständige Zivilstandsamt das kantonale Amt für Migration am 4. April 2012 über den Verdacht einer Scheinehe unterrichtet, am 29. April 2012 den Verlobten jedoch einen positiven Entscheid zum Eheschluss mitgeteilt. Am 3. Januar 2014 sei beim kantonalen Amt für Migration ein Bericht der Kantonspolizei eingegangen, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin Probleme mit der Beschwerdeführerin beklagt habe. Er werde grundlos beschimpft. was schon zu Lärmklagen geführt habe, und sie sei ihm gegenüber tätlich geworden und habe ihn verletzt. Möglicherweise habe sie psychische Probleme. Gegenüber der Polizei habe er schon erwähnt, dass er sich scheiden lassen wolle, möglicherweise habe die Beschwerdeführerin dieselben Absichten, habe aber Angst, die Aufenthaltsbewilligung zu verlieren. Am 16. April 2015 habe der Ehemann beim Bezirksgericht Schwyz das Gesuch um Eheschutz eingereicht mit dem Vermerk, faktisch bestehe keine Ehegemeinschaft mehr. Die Beschwerdeführerin und er hätten seit dem 30. Dezember 2013 kein gemeinsames Schlafzimmer mehr, er habe sich schon länger trennen wollen, was die Beschwerdeführerin nicht wolle, und ein gemeinsames Miteinander unter dem gleichen Dach sei nicht möglich. Das zuständige Gericht habe der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 28. Mai 2015 das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. Aus diesen Indizien schloss das kantonale Amt für Migration, die Ehe habe mangels Ehewillen nicht drei Jahre gedauert. Das von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamt vom 17. Februar 2017 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erwog seinerseits, dass der Ehemann sich bereits am 26. Juni 2013 mit Eheproblemen an die KESB Innerschwyz gewandt hatte, am 6. November und am 11. Dezember 2013 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet habe, der Ehemann bei der Paar- und Familienberatung sowie der Opferhilfe vorstellig geworden sei, am 16. April 2015 um Eheschutz ersucht sowie am 13. Juli 2015 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Raubes erstattet habe und am 21. Oktober 2016 ein vom 19. Dezember 2015 datierendes Schreiben dem kantonalen Amt für Migration zustellte, worin er geltend machte, die Beschwerdeführerin sei nicht aus Liebe in die Schweiz gekommen, und die Ehe sei endgültig gescheitert. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil in sachverhaltsmässiger Hinsicht auf die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Amtes für Migration und des Regierungsrates des Kantons Schwyz ab und erwog, vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, wenn die unteren kantonalen Instanzen davon ausgehen würden, dass spätestens mit der Einreichung des Gesuchs um das Getrenntleben die eheliche Gemeinschaft beendet gewesen sei. Es würden keine Zweifel daran bestehen, dass zu diesem Zeitpunkt beim Ehegatten kein Ehewillen mehr vorhanden gewesen sei. Stehe eindeutig fest, dass der Ehewille beim Ehemann spätestens am 16. April 2015 nicht mehr gegeben gewesen sei, würde sich eine Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehewillen erübrigen. Selbst falls ein solcher vorhanden wäre, würde dies nicht genügen, um vom andauernden Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft auszugehen.
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2.2. Ausländische Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in der vorliegend anwendbaren, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung [AS 2007 5451]; BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; 136 II 113 E. 3.2 S. 117; Urteil 2C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4). Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur auf Grund von Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Begebenheiten (wie die Wohnsituation), aber auch innere psychische Vorgänge (Ehewillen) betreffen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; Urteile 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.3). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152), die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (d.h. Willkür) und auf Rechtsverletzungen hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) überprüft (Urteil 2C_391/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2). Ein rechtsverletzend festgestellter Sachverhalt kann insbesondere auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zurückzuführen sein. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; Urteil 2C_128/2017, 2C_129/2017 vom 10. Februar 2018 E. 4.2.2).
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2.3. Gemäss der nach aussen wahrnehmbaren Wohnsituation hat die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mehr als drei Jahre gedauert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin äusserte bereits zu Beginn der dreijährigen Ehedauer sowie anschliessend mehrmals pro Jahr Unsicherheiten seinen Ehewillen betreffend gegenüber den Behörden oder monierte das Verhalten der Beschwerdeführerin, führte aber dessen ungeachtet die Gemeinschaft zumindest nach aussen wahrnehmbar über den gesamten Zeitraum von drei Jahren weiter, weshalb erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob die ständigen Beanstandungen des Beschwerdeführers seinem wirklichen inneren Willen entsprachen oder zu dem Zweck abgegeben wurden, die Beschwerdeführerin unter Druck zu setzen. Angesichts der erheblichen Zweifel, ob die nach aussen getätigten Willenserklärungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin mit seinem wirklichen inneren Willen übereinstimmte, konnte die Vorinstanz nicht willkürfrei auf die Abnahme der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren offerierten Beweismittel verzichten (Urteil 2C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4).
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Die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteil 2C_111/2014 vom 25. September 2014 E. 2.2) verletzt in der vorliegenden Konstellation den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
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Erwägung 3
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu verlegen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. März 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Schwyz hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. April 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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