BGer 2C_980/2018 | |||
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BGer 2C_980/2018 vom 23.04.2019 |
2C_980/2018 |
Urteil vom 23. April 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Zollinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Obwegeser,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 23. September 2018 (B 2018/38).
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Sachverhalt: |
A. | |
Der kroatische Staatsangehörige A.________ ist 1983 in der Schweiz geboren worden und lebt - abgesehen von einem Unterbruch von sieben Jahren zu Beginn seiner Kindheit - seither in der Schweiz. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.
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Am 4. Januar 2007 heiratete er eine ungarische Staatsangehörige, die am 23. Januar 2007 ein gemeinsames Kind gebar und am 20. April 2007 in die Schweiz einreiste. Seit 29. Februar 2008 lebte A.________ getrennt von seiner Ehefrau. Mit Eheschutzentscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 23. April 2009 wurde die Obhut über das Kind der Mutter zugeteilt und A.________ zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags verpflichtet. Am 24. Dezember 2015 erfolgte die definitive Trennung und am 18. November 2016 wurde die Ehe von A.________ und seiner Ehefrau geschieden.
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A.a. A.________ wurde seit seinem 15. Altersjahr mehrfach verurteilt:
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- Mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 1998 wurde A.________ wegen geringfügigen Vermögensdelikten schuldig gesprochen.
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- Mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 1999 wurde er wegen mehrfachen Raubs und mehrfachen Raubversuchen mit einer Einschliessungsstrafe von acht Tagen bestraft.
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- Mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2000 und mit Bussenverfügung des Untersuchungsamts Gossau vom 24. Oktober 2001 wurde er wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) schuldig gesprochen.
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- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 3. Januar 2002 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) schuldig gesprochen.
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- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2003 wurde er wegen Raubs und Diebstahls mit zehn Monaten Gefängnis bestraft.
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A.b. Mit Schreiben vom 19. April 2004 verwarnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend "Migrationsamt") A.________ mit Blick auf seine strafrechtlichen Verurteilungen ausländerrechtlich und hielt ihn dazu an, sich in Zukunft in jeder Beziehung klaglos zu verhalten, ansonsten er mit weiteren ausländerrechtlichen Massnahmen wie einer Wegweisung rechnen müsste.
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- Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamts Gossau vom 7. Juli 2004, Strafbescheid des Untersuchungsamts St. Gallen vom 29. November 2005 und Strafbescheid des Untersuchungsamts St. Gallen vom 25. September 2006 wurde A.________ wegen einer Vielzahl an Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen.
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- Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 13. Februar 2007 wurde er wegen Nichteinhaltens der Schliessungszeit gebüsst.
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- Mit Strafverfügung des Bezirksamts Münchwilen vom 21. August 2007 wurde er des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen.
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- Mit Strafbescheid des Untersuchungsamts St. Gallen vom 17. Juni 2008 wurde er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (SR 514.54) schuldig gesprochen.
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- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juni 2009 wurde er der falschen Anschuldigung, des mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie des Lenkens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen.
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- Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 28. Februar 2013 und Berufungsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Dezember 2014 wurde er wegen Raufhandels, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt.
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- Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 19. Mai 2015 und Berufungsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Oktober 2016 wurde er wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen sowie der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
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B. | |
Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 2. November 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. Januar 2018 ab. Ebenso blieb die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ohne Erfolg (Entscheid vom 23. September 2018).
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C. | |
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen aufzuerlegen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Überprüfung und Entscheidung zurückzuweisen. Ferner stellt er den Antrag, dass seine geschiedene Ehefrau und sein Sohn persönlich von der Vorinstanz anzuhören seien.
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Zur Begründung seiner Anträge beanstandet er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, die Verletzung verschiedener Bestimmungen des Bundes- und Völkerrechts sowie die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.
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Sowohl das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen als auch die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen.
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Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 9. November 2018 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 1). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weswegen er zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher einzutreten.
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1.2. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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1.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2.2; E. 1.2 hiervor).
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1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
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Erwägung 2 | |
Die Vorinstanz geht ohne nähere Begründung von der Anwendbarkeit des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) aus, da der Beschwerdeführer kroatische Staatsangehörigkeit habe (vgl. E. 2 des Entscheids vom 23. September 2018). Die vorinstanzliche Auffassung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da aus dem angefochtenen Entscheid ebenso hervor geht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Folglich ergibt sich ein Recht auf Aufenthalt des Beschwerdeführers aus Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 12 Ziff. 1 Anhang I FZA.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sein Sohn und die Mutter seines Sohnes, mit der er bis zum 18. November 2016 verheiratet war, von der Vorinstanz nicht persönlich angehört wurden. Da die Vorinstanz ihm vorwerfe, die Intensität der Beziehung zu seinem Sohn nicht genügend dargelegt und bewiesen zu haben, sei deren persönliche Anhörung erforderlich gewesen.
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3.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittel zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197), weshalb die Rüge vorweg zu behandeln ist. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es dem Betroffenen ermöglicht worden ist, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Eine persönliche Anhörung des Kindes erscheint nicht in jedem Fall erforderlich. So kann der Verzicht mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und mit Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107; Kinderrechtskonvention; KRK) je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vereinbar sein, wenn das Kind durch seine Eltern vertreten wird und beider Interessen gleichläufig sind. Zudem muss der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden können (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.5 S. 14 f.; 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteil 2C_723/2018 vom 13. November 2018 E. 3.1).
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3.2. Nach Auffassung der Vorinstanz sind die geforderten Anhörungen nicht erforderlich, da nicht zu erwarten sei, dass dadurch zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, welche sich nicht bereits aus den Akten ergäben (vgl. E. 4 des Entscheids vom 23. September 2018). Zudem unterstellt die Vorinstanz bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers eine enge Beziehung zu seinem Sohn (vgl. E. 3 [S. 9 Mitte] des Entscheids vom 23. September 2018).
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3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Betroffenen einen Beweisführungsanspruch ein. Daraus resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine persönliche, mündliche Anhörung. Der Gehörsanspruch kann auch gewahrt werden, wenn sich die betroffene Person im Verfahren anderweitig (z.B. schriftlich) rechtsgenüglich äussern und ihrem Standpunkt Ausdruck verleihen kann. Der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Sohnes des Beschwerdeführers und der Mutter seines Sohnes ist unter dem Gesichtspunkt des Beweisführungs- und Gehörsanspruchs nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz die Beziehung zu seinem Sohn einbezieht und die Verhältnismässigkeitsprüfung im Lichte einer engen Beziehung durchgeführt hat. Damit wurde die vom Beschwerdeführer behauptete enge Beziehung zu seinem Sohn berücksichtigt und ihr aus formeller Sicht genügend Rechnung getragen. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 2 KRK drängt sich eine persönliche Anhörung ebenfalls nicht auf, da der Sachverhalt diesbezüglich nicht umstritten ist, das Kind durch den Beschwerdeführer vertreten wird und die geltend gemachten Interessen gleichläufig sind. Im Weiteren genügt die Vorinstanz auch dem Begründungsanspruch, da sie in ihrem Urteil auf die Beziehung zu seinem Sohn eingegangen ist (vgl. E. 3 [S. 9 Mitte] des Entscheids vom 23. September 2018) und zum Schluss gelangt, die Beurteilung aufgrund der bestehenden Aktenlage vornehmen zu können (vgl. E. 4 des Entscheids vom 23. September 2018). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist demzufolge nicht verletzt, da sowohl bei der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts als auch bei der Wahrung des persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechts des Beschwerdeführers keine formellen Mängel und auch keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.) zu erkennen sind.
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Erwägung 4 | |
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Lage offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Nach Auffassung der Vorinstanz soll die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers desolat sein (vgl. E. 3 [S. 8 f.] des Entscheids vom 23. September 2018). Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Auffassung in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, ist im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren über weite Strecken unbeachtlich (vgl. E. 1.4 hiervor) und genügt im Weiteren nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.3 hiervor).
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4.1. Der Beschwerdeführer legt mit einer Vielzahl von nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 23. September 2018 entstandenen Beweismitteln dar, dass sich seine wirtschaftliche Lage besser darstellt, als von der Vorinstanz erwogen. Jedoch sind echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig und daher unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
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4.2. In den rund sechsseitigen Ausführungen zu seiner wirtschaftlichen Situation finden sich sodann keine hinreichenden Ausführungen, zu den Auswirkungen des - nach Darlegung des Beschwerdeführers - richtigen Sachverhalts. Die Behebung eines offensichtlichen Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hätte immerhin darlegen müssen, zu welchem für ihn besseren Ergebnis seine Sachverhaltsdarstellung führen würde (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern bei Zugrundelegung seiner Sachverhaltsdarstellung ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung resultieren könnte. Deshalb besteht im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung, um vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen.
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Erwägung 5 | |
In der Sache umstritten ist der verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.
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5.1. Die Niederlassungsbewilligung kann namentlich widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]). Ein Widerruf ist aus diesem Grund auch nach der hier intertemporal-rechtlich anwendbaren Fassung von Art. 63 Abs. 2 AuG bei Personen zulässig, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG; Urteil 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.5 S. 383).
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Der Beschwerdeführer wurde regelmässig und über einen langen Zeitraum straffällig, mit Schreiben vom 19. April 2004 ausländerrechtlich verwarnt und mit Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen vom 4. Oktober 2016 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Folglich liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vor.
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5.2. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist gleichermassen bei Personen möglich, die sich auf einen Aufenthaltsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen berufen können (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 [VEP; SR 142.203]; vgl. auch Urteile 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1.1; 2C_630/2017 vom 15. November 2018 E. 3.2).
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5.2.1. Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ist allerdings zu beachten, dass die durch das Abkommen vermittelten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. Nr. 56, S. 850 ff.). Dies steht (allein) generalpräventiv motivierten Massnahmen entgegen. Die Beschränkung des Aufenthaltsrechts setzt nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA damit eine tatsächliche und schwere Gefährdung vonseiten der ausländischen Person voraus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff. und E. 4.2 S. 185).
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5.2.2. Strafrechtliche Verurteilungen vermögen die Einschränkung von Rechten, die das Freizügigkeitsabkommen verleiht, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände können jedoch ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. In diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; Urteile 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1.2; 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2; Urteile des EuGH vom 27. Oktober 1977 C-30/77
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5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Vorinstanz eine hohe Rückfallgefahr prophezeie, obwohl sie sich nicht mit seinen Straftaten genauer auseinander gesetzt habe. Die Vorinstanz berücksichtige damit fälschlicherweise Strafen, die schon sehr weit zurückliegen, und übersehe, dass die meisten Straftaten Bagatelldelikte darstellen würden. Ferner lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung im November 2015 in keiner Weise mehr straffällig geworden sei und einen Gesinnungswandel durchgemacht habe.
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5.3.1. Obschon sich der Beschwerdeführer darum bemüht, seine Straftaten nicht zu bagatellisieren, versucht er seine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Entführung in einem besseren Licht darzustellen, da diese nur wenige Stunden gedauert und er keine führende Rolle inne gehabt habe. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass er zu einer Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen verurteilt wurde. Das daraus resultierende Strafmass betrug denn auch vier Jahre Freiheitsstrafe. Weshalb die Vorinstanz seine Straffälligkeit nicht als schwerwiegend betrachten sollte, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht stichhaltig. Freiheitsberaubung und Entführung betreffen ein hochwertiges Rechtsgut in
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5.3.2. Die Vorinstanz musste bei der Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers sämtliche Straftaten berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich gerade aus der Häufigkeit der Straffälligkeit und aus der Länge des Zeitraums, in welchen die Straftaten fallen, wesentliche Hinweise für den
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5.3.3. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung im November 2015 in keiner Weise mehr straffällig geworden sein soll, vermag angesichts der Häufigkeit kleiner Straftaten und der Schwere einer Straftat nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung zu ändern, wonach ein hohes Risiko für eine erneute Straffälligkeit besteht. Gestützt hierauf ist es mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer, wenn nicht die Bereitschaft, so doch die Fähigkeit fehlt, die geltende Rechtsordnung zu respektieren und die öffentliche Sicherheit nicht weiter zu gefährden.
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5.4. Da eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hinreichend wahrscheinlich ist, ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar.
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Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenso die Verletzung von Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b EMRK rügt, genügen seine Vorbringen nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.2 hiervor).
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Erwägung 6 | |
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Grad seiner Integration und sein Anspruch auf ein Familienleben nicht berücksichtigt worden seien. Er rügt damit eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.
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6.1. Liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vor und stellt die ausländische Person eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar, muss ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung schliesslich vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere der Delikte und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person während diesem, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 f.; Urteile 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.1; 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.2). Hält sich die ausländische Person schon seit langer Zeit in der Schweiz auf, soll die Niederlassungsbewilligung zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; Urteile 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.1; 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 3.2). Diese Gesichtspunkte stimmen inhaltlich mit jenen Aspekten überein, die bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).
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6.2. Ausgangspunkt für das zu beurteilende Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216 f.; 120 Ib 6 E. 4c S. 14 ff.; Urteil 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist am 14. Oktober 2016 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. In Anbetracht der Dauer der Freiheitsstrafe und der Vielzahl über einen langen Zeitraum begangener kleinerer Delikte ist die Vorinstanz in zutreffender Weise von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Es besteht damit ein grosses
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6.3. Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Interessenabwägung rügt der Beschwerdeführer die mangelhafte Berücksichtigung seiner Integration im Rahmen seiner
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6.3.1. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer angeführte Freundeskreis vernachlässigbar sei, da er diesen nicht weiter substanziiere. Damit verlangte die Vorinstanz
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6.3.2. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessen führt die Vorinstanz aus, dass angesichts der sich noch im Aufbau befindlichen Unternehmung im Fürstentum Liechtenstein die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz kaum vorhanden seien. Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, dass der Sitz seiner Unternehmung im Fürstentum Liechtenstein kein ausreichendes Indiz für ein Fehlen von wirtschaftlichen Interessen in der Schweiz darstellt. Neben den unbeachtlichen Ausführungen zu seiner wirtschaftlichen Lage im Rahmen der Sachverhaltsrüge (vgl. E. 4 hiervor) erwähnt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aber lediglich, dass seine Abnehmer und Geschäftspartner sowie sein Ladenlokal in der Schweiz seien. Er entrichte zudem die Tabaksteuer an den schweizerischen Staat. Weshalb seine wirtschaftlichen Interessen deswegen in der Schweiz zu liegen kommen, erläutert der Beschwerdeführer indes nicht genauer. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht aufzuzeigen, in welcher Weise seine wirtschaftlichen Interessen in der vorinstanzlichen Interessenabwägung hätten abweichend einbezogen werden müssen.
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6.3.3. Wie bereits im Rahmen der Beurteilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt (vgl. E. 3 hiervor), befasst sich die Vorinstanz eingehend mit der Beziehung zu seinem Sohn. Sie unterstellt hierbei - ohne dafür konkrete Anhaltspunkte zu haben - zugunsten des Beschwerdeführers eine enge Beziehung zu seinem Sohn. Die Vorinstanz führt in der Folge aus, dass selbst wenn diese Beziehung so eng wäre wie vom Beschwerdeführer behauptet, sie alleine die öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht aufzuwiegen vermöge (vgl. E. 3 [S. 9 Mitte] des Entscheids vom 23. September 2018). Im Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Zumutbarkeit der Fernbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bejaht. Die Distanz zwischen der Schweiz und Kroatien ist für regelmässige Besuche relativ gering. Von einer mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Einreisesperre, die sachverhaltlich zudem nicht erstellt ist, kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Ausserdem lassen die modernen Telekommunikationsmöglichkeiten einen konstanten Kontakt mit seinem Sohn zu. Die vorinstanzliche Interessenabwägung mit Blick auf die Beziehung zu seinem Sohn ist folglich nicht zu beanstanden. Sie trägt den Vorgaben der Kinderrechtskonvention, die im Rahmen dieser Interessenabwägung zu prüfen sind, genügend Rechnung (zur Berücksichtigung des Gehalts der Kinderrechtskonvention in der Interessenabwägung der Verhältnismässigkeitsprüfung vgl. Urteile 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 4; 2C_499/2018 vom 30. August 2018 E. 2.3.5; 2C_315/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 5.2.2; 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003 E. 2.5; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 f.).
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6.3.4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er erwarte mit seiner Verlobten sein zweites Kind. Ob dieses Vorbringen als echtes Novum zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), ist zwar fraglich, kann aber offen bleiben, zumal es am Ergebnis der Interessenabwägung nichts ändert. Mit Blick auf die Beziehung zu seinem noch ungeborenen zweiten Kind kann auf die gleichen Erwägungen wie hinsichtlich seiner Beziehung zu seinem Sohn verwiesen werden (vgl. E. 6.3.3 hiervor). Eine Fernbeziehung zu seinem zweiten Kind zwischen der Schweiz und Kroatien ist auch in dieser Konstellation zumutbar. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass es herausfordernd sein wird, die Beziehung zu seiner Verlobten und allenfalls künftigen Ehefrau über die Distanz zu leben und eine Beziehung zu seinem zweiten Kind aufzubauen. Dies stellt jedoch nur einen Teilaspekt der Verhältnismässigkeitsprüfung dar, der erheblich zu relativieren ist, da die Verlobung und ein allfälliger Eheschluss nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 2. November 2015 erfolgten.
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6.4. Die Vorinstanz setzt sich im Weiteren mit der Zumutbarkeit der Ausreise für den Beschwerdeführer auseinander. Sie erwägt, dass er in seiner Kindheit sieben Jahre in Kroatien gelebt habe und mit der kroatischen Sprache und Kultur ausreichend vertraut sei. Als unternehmerisch denkender Mensch könne es dem Beschwerdeführer zugetraut werden, sich in Kroatien eine neue Existenz aufzubauen. Die Vorinstanz kommt gestützt darauf zutreffend zum Schluss, dass eine Ausreise für den Beschwerdeführer zumutbar und damit sowohl mit dem Bundes- als auch Völkerrecht vereinbar ist (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). In einer Gesamtbetrachtung hält der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit demzufolge stand.
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Erwägung 7 | |
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. April 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Zollinger
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