BGer 5A_290/2019 | |||
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BGer 5A_290/2019 vom 25.04.2019 |
5A_290/2019 |
Urteil vom 25. April 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung,
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2. Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung
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betreffend das Verfahren BWZPR.2018.1174 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt und das Verfahren ZKBES.2019.21 des Obergerichts des Kantons Solothurn.
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Sachverhalt: | |
Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018 wurde die 1981 vor dem Standesamt Charlottenburg geschlossene Ehe von A.________ und B.________ geschieden.
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Nachdem A.________ bereits im Jahr 2014 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt verschiedene Verfahren um vorsorgliche Massnahmen anhängig gemacht hatte, in welchen sie erfolglos bis vor Bundesgericht gelangt war, ersuchte sie im Oktober 2018 um Ergänzung des deutschen Ehescheidungsurteils, namentlich um Zuspruch nachehelichen Unterhaltes. Die Gegenseite bestritt die örtliche Zuständigkeit unter Hinweis, dass die diesbezüglichen Anträge im Berliner Verfahren abgewiesen worden seien.
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Im nach wie vor hängigen erstinstanzlichen Ergänzungsverfahren verlangte A.________ - wie sie dies offenbar bereits im seinerzeitigen deutschen Scheidungsvefahren ausführlich getan hatte - den Ausstand des zuständigen Richters. Gegen den das Ausstandsgesuch abweisenden Entscheid vom 17. Januar 2019 erhob sie beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde. Dieses Verfahren ist ebenfalls noch hängig.
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Am 4. April 2019 (Eingang beim Bundesgericht) reichte A.________ eine als "Verfassungsbeschwerde" betitelte Eingabe ein, mit welcher sie eine Rechtsverzögerung in den kantonalen Verfahren moniert und eine Fristsetzung verlangt, innert welcher Zugang zu einem Unterhaltsverfahren und das rechtliche Gehör zu gewähren sei.
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Mit weiterer Eingaben vom 9. April 2019 verlangte sie den Ausstand verschiedener Bundesrichter der II. zivilrechtlichen Abteilung.
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Erwägungen: | |
1. Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). Soweit sich die Beschwerde allerdings auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht, fehlt es an einer Ausschöpfung des Instanzenzuges. Die beim Obergericht eingereichte Beschwerde hatte einzig die Frage des Ausstandes des erstinstanzlichen Richters zum Gegenstand, nicht auch diejenige einer möglichen Rechtsverzögerung. Mithin ist die vor Bundesgericht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde nur in Bezug auf das Verfahren vor Obergericht überhaupt zulässig.
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2. Diesbezüglich erfüllt die Eingabe jedoch die gesetzlichen Begründdungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise: Die Eingabe enthält nicht einmal eine summarische Sachverhaltsdarstellung; vielmehr muss das Bundesgericht den Sachverhalt den von Amtes wegen beigezogenen kantonalen Akten entnehmen. Sodann bezieht sich die (ohnehin abstrakte und nicht näher ausgeführte) Aussage, seit sechs Monaten werde das Verfahren nicht geführt, offensichtlich auf das erstinstanzliche Verfahren. Inwiefern jedoch dem Obergericht eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Begründungspflicht überhaupt nicht auf. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass aus den beigezogenen Akten auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Verzögerung ersichtlich wären. Aus dem Dossier ergibt sich eine lückenlose Kette instruktionsrichterlicher Tätigkeit, wobei die jeweils rechtshilfeweise Zustellung der einzelnen Verfügungen ihre Zeit erforderte. Entgegen der abstrakten Behauptung der Beschwerdeführerin ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Zugang zu den schweizerischen Gerichten erschwert würde.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit sie überhaupt zulässig ist, als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4. Angesichts der rubrizierten Gerichtsbesetzung ist das in Bezug auf andere Bundesrichter gestellte Ausstandsgesuch gegenstandslos.
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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