BGer 9C_35/2019 | |||
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BGer 9C_35/2019 vom 25.04.2019 |
9C_35/2019 |
Urteil vom 25. April 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 9. November 2018 (IV.2017.00612).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1968 geborene A.________, ausgebildeter Dachdeckerpolier, meldete sich im April 2003 wegen einer Arthrose im rechten Sprunggelenk (nach einem Unfall im Jahre 1990) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) übernahm die Kosten für eine Umschulung zum Kaufmann (Verfügung vom 17. Juli 2003 sowie Ergänzungen vom 11. Februar 2004 und vom 18. Januar 2005). Nach deren Beendigung schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Verfügung vom 27. März 2007) und wies das Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente ab (Invaliditätsgrad 21 %; Verfügung vom 29. Mai 2007).
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Am 9. Dezember 2014 meldete sich A.________, seit November 2006 bei der B.________ AG als Projektleiter Bedachungen/Spenglerei tätig, unter Hinweis auf Depressionen und ein Burnout bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung und am 20. Januar 2015 erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle gewährte ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes (Mitteilung vom 22. April 2015). Ende August 2015 schloss sie die Eingliederungsmassnahmen ab (Mitteilung vom 31. August 2015). Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht; namentlich veranlasste sie eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 25. Juli 2016). Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren erneut ab (Verfügung vom 25. April 2017).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. November 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz, subeventualiter an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen sind frei überprüfbare Rechtsfragen (Urteil 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.2) die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte.
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Das kantonale Gericht legte die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Es betrifft dies die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere auch im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, bei denen die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren zu erfolgen hat (BGE 143 V 409 und 418; 141 V 281), sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen) sowie zu den bei der Neuanmeldung anwendbaren Revisionsregeln (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sowie Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Unterlagen eingehend. Gestützt auf das von ihr als beweiswertig erachtete Gutachten der Dres. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und med. D.________, FMH Rheumatologie, vom 25. Juli 2016 kam sie zum Schluss, die tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich im massgebenden Zeitraum zwischen der Rentenablehnung vom 29. Mai 2007 und der Verfügung vom 25. April 2017 nicht anspruchsrelevant verändert. Die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrige sich.
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4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig:
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4.1. Vorerst ist seiner Ansicht zu widersprechen, das kantonale Gericht habe die gutachterlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit unbesehen übernommen. Die Vorinstanz befasste sich eingehend sowohl mit der Expertise vom 25. Juli 2016 wie auch mit den übrigen medizinischen Berichten, namentlich jenen des Dr. med. E.________. Danach prüfte sie die Arbeitsfähigkeit aus ihrer (juristischen) Sicht gestützt auf die Einschätzungen sämtlicher involvierter Mediziner (vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und Arzt im Allgemeinen BGE 140 V 193). Dass sich das kantonale Gericht im Rahmen dieser Prüfung auf konkrete Aussagen der Gutachter stützte, ist nicht zu beanstanden.
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4.2. Was der Beschwerdeführer gegen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. C.________ vorbringt, erschöpft sich zu weiten Teilen im Hinweis auf die abweichende Einschätzung und Prognose seines behandelnden Psychiaters. Auf die entsprechenden Berichte des Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nahm das kantonale Gericht indessen umfassend Bezug und legte dar, weshalb sie keine Zweifel am Administrativgutachten begründen. Dabei hat die Vorinstanz der Divergenz von Behandlungs- und Abklärungsauftrag Rechnung getragen und nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus den Berichten des Behandlers keine Anhaltspunkte ergeben, welche im Rahmen der psychiatrischen Expertise unberücksichtigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5, und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Insbesondere führte das kantonale Gericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 2. November 2016 aus, die depressiven Symptome, welche sich gemäss Dr. med. E.________ ab Oktober 2014 weitgehend zurückgebildet hätten, entsprächen inhaltlich der in der Expertise beschriebenen. Insofern der behandelnde Arzt in seinem Bericht vom 27. September 2016 trotzdem weiterhin "stereotyp" an den die Diagnose einer schweren depressiven Episode begründenden objektiven Befunden festhalte, werde dies weder zeitlich eingeordnet noch differenziert erörtert. Dr. med. E.________ habe zudem trotz erhobener Selbstlimitierung und trotz ausgeprägtem Rentenwunsch des Beschwerdeführers massgeblich auf dessen subjektiven Angaben abgestellt, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Inwiefern der gestützt darauf getroffene vorinstanzliche Schluss, die Berichte des behandelnden Arztes vermöchten das psychiatrische Teilgutachten nicht in Zweifel zu ziehen, bundesrechtswidrig sein soll, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde dargetan.
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4.2.1. Unverfänglich ist insbesondere der Vorwurf, Dr. med. C.________ habe sich nicht mit den Ergebnissen der durchgeführten Eingliederungsbemühungen befasst. Dr. med. C.________ hatte nicht nur die psychiatrische Expertise in Kenntnis des Job Coachings verfasst, sondern nahm am 2. November 2016 (nochmals) ausdrücklich Stellung zum Verlaufsprotokoll Job Coaching vom 2. Oktober 2015. Er legte nachvollziehbar dar, dass sich eine Diskussion der Eingliederungsergebnisse im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung erübrige, weil die (von einer medizinischen Laiin stammenden) Angaben im Verlaufsprotokoll aus versicherungspsychiatrischer Sicht für eine solche nicht taugten. Wie die Vorinstanz richtig erwog, war denn die Schwere der Depression für die Berufsfachperson auch unklar und sie empfahl zur Klärung dieser Frage gerade eine (fachärztliche) psychiatrische Expertise.
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4.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, Dr. med. C.________ habe sich nicht mit der von Dr. med. E.________ beschriebenen Gefahr einer erneuten Dekompensation bei Steigerung des Arbeitspensums auseinandergesetzt. Damit lässt er ausser Acht, dass es gemäss Gutachten an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG fehlt, woran einzig die Möglichkeit einer erneuten Dekompensation nichts ändert. Hinzu kommt, dass eine solche Gefahr ohnehin fraglich erscheint, denn mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen liegen beim Beschwerdeführer - mit Ausnahme rein subjektiver Defizite - keine Hinweise auf krankheitsbedingt fehlende Ressourcen oder fehlende Kapazitäten zur Verarbeitung innerseelischer Konflikte vor. Zu beachten ist weiter, dass die wissenschaftlich anerkannten Therapiemöglichkeiten gemäss Dr. med. C.________ bei weitem nicht ausgeschöpft sind.
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4.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die psychosozialen Faktoren nicht rechtsprechungsgemäss gewürdigt; solche könnten sich auch mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern könne. Worin dieser verselbständigte Gesundheitsschaden indessen konkret bestehen soll, ist weder ersichtlich (Dr. med. C.________ konnte lediglich subjektive Restsymptome einer depressiven Episode feststellen) noch vom Beschwerdeführer dargetan. Weiterungen dazu erübrigen sich. Dasselbe gilt in Bezug auf die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c ATSG und der Begründungspflicht nach Art. 29 BV.
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4.4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, im psychiatrischen Gutachten werde lediglich zur Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung Stellung genommen, trifft nicht zu. So schloss Dr. med. C.________ eine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit zwar nur pro futuro "sicher" aus, wies aber darauf hin, die Aktenlage sei gleichzeitig nicht ausreichend, um eine solche Einschränkung für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Juli 2016 überwiegend wahrscheinlich zu belegen. Die Vorinstanz stellte gestützt auf den Bericht des Dr. med. E.________ vom 27. September 2016 ergänzend fest, die depressiven Symptome hätten sich ab Oktober 2014 weitgehend zurückgebildet, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Dr. med. C.________ vom 2. November 2016, wonach die Formulierungen des Dr. med. E.________ im Bericht vom 27. September 2016 inhaltlich seinen eignen im Gutachten vom 25. Juli 2016 entsprechen. Wenn die Vorinstanz mit Blick darauf schloss, ein invalidisierendes Leiden sei zumindest ab Oktober 2014 (und damit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per Juli 2015) nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Beschwerde ändert daran nichts, dass Dr. med. E.________, obwohl auch er von weitgehend zurückgebildeten depressiven Symptomen ausging, nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestierte bzw. er zumindest auf die Gefahr einer erneuten Dekompensation bei einer Erhöhung hinwies.
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4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sichtweise als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
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5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. April 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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