BGer 1B_169/2019 | |||
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BGer 1B_169/2019 vom 26.04.2019 |
1B_169/2019 |
Urteil vom 26. April 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich,
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Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverweigerung.
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Erwägungen: | |
1. A.________ erhob mit Eingaben vom 31. März 2019 und 15. April 2019 "Verfassungsbeschwerde" gegen das Obergericht des Kantons Zürich wegen "Verweigerung der gesetzlichen Rechtspflege" in Sachen Strafanzeigen gegen B.________ und C.________. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
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3. Soweit sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, geht es vorliegend um Strafanzeigen im Zusammenhang mit den Stiftungen der Familie A.________. Diesbezüglich hat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bereits mit Beschluss vom 5. März 2018 das Vorliegen einer Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft verneint und das Bundesgericht ist mit Urteil 1B_155/2018 vom 23. März 2018 auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Aus dem bundesgerichtlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass in Bezug auf den angeblichen Abfluss der Gelder aus den Stiftungen mehrere Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügungen ergangen sind.
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Die Beschwerdeführerin legt in der vorliegenden Beschwerde nicht dar, wann und mit welchen Eingaben sie an das Obergericht gelangt sein will. Ihren Ausführungen lässt sich somit nicht entnehmen, in Bezug auf welche Eingaben sie dem Obergericht eine Rechtsverweigerung vorwirft. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwieweit das Obergericht eine Rechtsverweigerung begangen haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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