BGer 1C_213/2019 | |||
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BGer 1C_213/2019 vom 26.04.2019 |
1C_213/2019 |
Urteil vom 26. April 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
Politische Gemeinde Oberriet,
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vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Fässler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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WWF Schweiz,
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Beschwerdegegner,
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handelnd durch WWF Sektion St. Gallen,
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und dieser vertreten durch
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Rechtsanwältin Regula Schmid,
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Baudepartement des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Baubewilligung / Nichteintretensentscheid,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
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Abteilung I, vom 14. März 2019 (B 2018/248).
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Sachverhalt: | |
Am 2. Juli 2018 bewilligte der Gemeinderat Oberriet mit Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation und des Kantonsforstamtes das Bauvorhaben der Politischen Gemeinde Oberriet für die Errichtung einer Aussichtsplattform auf dem Blattenberg; auf die Einsprache des WWF Schweiz trat er wegen Verspätung nicht ein. Am 23. November 2018 wies das Baudepartement des Kantons St. Gallen den vom WWF Schweiz dagegen erhobenen Rekurs ab. Am 14. März 2019 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die vom WWF Schweiz gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde gut, hob ihn auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Politische Gemeinde Oberriet zurück.
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Mit Beschwerde vom 15. April 2019 beantragt die Politische Gemeinde Oberriet, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Rekursentscheid des Baudepartements sowie den kommunalen Baubewilligungsentscheid vom 2. Juli 2018 zu bestätigen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht eine Bausache an die Baubewilligungsbehörde zurückgewiesen hat. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 ff. BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnten, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Kosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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